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Versichern und versorgen - CDH

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34<br />

Die Haftung der Geschäftsleitung<br />

D Die Haftung der<br />

Geschäftsleitung.<br />

1 Zivilrechtliche Risikosituation der<br />

Geschäftsführer<br />

Unternehmensleiter von Kapitalgesellschaften,<br />

also insbesondere Geschäftsführer von<br />

GmbHs, sind in Deutschland einer ganz besonderen<br />

Haftungssituation ausgesetzt.<br />

So muss der Geschäftsführer einer GmbH<br />

Schadenersatz leisten, wenn er im Rahmen<br />

seiner Tätigkeit nicht „mit der Sorgfalt eines<br />

ordentlichen <strong>und</strong> gewissenhaften Geschäftsführers“<br />

agiert <strong>und</strong> dadurch einen Vermögensschaden<br />

im Unternehmen, dessen<br />

Geschäfte er führt, verursacht.<br />

Was im Juristendeutsch nach Formalismus<br />

klingt, hat hohe Brisanz für die unternehmerische<br />

Praxis. Gemeint ist nämlich, dass der<br />

Geschäftsführer einer GmbH schon für Fehler,<br />

die ihm aus Fahrlässigkeit unterlaufen,<br />

mit seinem Privatvermögen haftet. Eine kleine<br />

Ungenauigkeit in der Firma kann deshalb<br />

leicht zum privaten Ruin führen.<br />

Schadenersatzpflicht droht ihm beispielsweise,<br />

wenn er<br />

• Waren auf Kredit verkauft, ohne vorher<br />

die Liquidität des Käufers zu überprüfen,<br />

• wegen mangelnder Kontrollen Mitarbeitern<br />

die Möglichkeit bietet, wiederholt<br />

Geld zu unterschlagen,<br />

• versehentlich den GmbH-Zusatz auf seinem<br />

Briefbogen vergisst,<br />

• verspätet Insolvenzantrag stellt,<br />

• Steuern nicht rechtzeitig, unvollständig,<br />

oder gar nicht zahlt,<br />

• Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung<br />

nicht abführt.<br />

Erschwerend kommt hinzu, dass der Gesetzgeber<br />

in diesen Fällen die Beweislast umkehrt:<br />

Nicht die Gesellschaft, die ihn auf<br />

Schadenersatz in Anspruch nimmt, muss<br />

nachweisen, dass der Geschäftsführer die<br />

Sorgfalt eines ordentlichen <strong>und</strong> gewissenhaften<br />

Geschäftsleiters verletzt hat, sondern<br />

der Geschäftsführer.<br />

2 Strafrechtliche Risikosituation der<br />

Geschäftsführer<br />

Die Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung<br />

beschränkt sich nicht nur auf zivilrechtliche<br />

Fälle. Der Geschäftsführer ist auch<br />

in strafrechtlicher Hinsicht für Vorkommnisse<br />

im Unternehmen verantwortlich.<br />

Die Statistik zeigt, dass die Anzahl der strafrechtlichen<br />

Verfahren in den vergangenen<br />

Jahren deutlich zugenommen hat. Die Ursachen<br />

sind vielfältig. Neben einer Vielzahl<br />

neuer Gesetze reichen sie vom Vertrieb von<br />

Produkten, die sich als ges<strong>und</strong>heitsschädlich<br />

erweisen, über Gewässer- <strong>und</strong> Bodenverunreinigungen<br />

sowie Steuerdelikten bis hin<br />

zu gewöhnlichen Brandfällen mit Personenschäden.<br />

In diesen Fällen ermitteln Polizei<br />

<strong>und</strong> Staatsanwaltschaft gegen die verantwortlich<br />

handelnden Personen.<br />

3 Versicherungskonzepte<br />

Am deutschen Versicherungsmarkt werden<br />

zwei Versicherungskonzepte angeboten, um<br />

die Haftungsrisiken der Geschäftsleitung abzusichern:<br />

a) Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung<br />

für Unternehmensleiter<br />

b) Die Manager-Rechtsschutz-Versicherung.

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