Versichern und versorgen - CDH
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34<br />
Die Haftung der Geschäftsleitung<br />
D Die Haftung der<br />
Geschäftsleitung.<br />
1 Zivilrechtliche Risikosituation der<br />
Geschäftsführer<br />
Unternehmensleiter von Kapitalgesellschaften,<br />
also insbesondere Geschäftsführer von<br />
GmbHs, sind in Deutschland einer ganz besonderen<br />
Haftungssituation ausgesetzt.<br />
So muss der Geschäftsführer einer GmbH<br />
Schadenersatz leisten, wenn er im Rahmen<br />
seiner Tätigkeit nicht „mit der Sorgfalt eines<br />
ordentlichen <strong>und</strong> gewissenhaften Geschäftsführers“<br />
agiert <strong>und</strong> dadurch einen Vermögensschaden<br />
im Unternehmen, dessen<br />
Geschäfte er führt, verursacht.<br />
Was im Juristendeutsch nach Formalismus<br />
klingt, hat hohe Brisanz für die unternehmerische<br />
Praxis. Gemeint ist nämlich, dass der<br />
Geschäftsführer einer GmbH schon für Fehler,<br />
die ihm aus Fahrlässigkeit unterlaufen,<br />
mit seinem Privatvermögen haftet. Eine kleine<br />
Ungenauigkeit in der Firma kann deshalb<br />
leicht zum privaten Ruin führen.<br />
Schadenersatzpflicht droht ihm beispielsweise,<br />
wenn er<br />
• Waren auf Kredit verkauft, ohne vorher<br />
die Liquidität des Käufers zu überprüfen,<br />
• wegen mangelnder Kontrollen Mitarbeitern<br />
die Möglichkeit bietet, wiederholt<br />
Geld zu unterschlagen,<br />
• versehentlich den GmbH-Zusatz auf seinem<br />
Briefbogen vergisst,<br />
• verspätet Insolvenzantrag stellt,<br />
• Steuern nicht rechtzeitig, unvollständig,<br />
oder gar nicht zahlt,<br />
• Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung<br />
nicht abführt.<br />
Erschwerend kommt hinzu, dass der Gesetzgeber<br />
in diesen Fällen die Beweislast umkehrt:<br />
Nicht die Gesellschaft, die ihn auf<br />
Schadenersatz in Anspruch nimmt, muss<br />
nachweisen, dass der Geschäftsführer die<br />
Sorgfalt eines ordentlichen <strong>und</strong> gewissenhaften<br />
Geschäftsleiters verletzt hat, sondern<br />
der Geschäftsführer.<br />
2 Strafrechtliche Risikosituation der<br />
Geschäftsführer<br />
Die Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung<br />
beschränkt sich nicht nur auf zivilrechtliche<br />
Fälle. Der Geschäftsführer ist auch<br />
in strafrechtlicher Hinsicht für Vorkommnisse<br />
im Unternehmen verantwortlich.<br />
Die Statistik zeigt, dass die Anzahl der strafrechtlichen<br />
Verfahren in den vergangenen<br />
Jahren deutlich zugenommen hat. Die Ursachen<br />
sind vielfältig. Neben einer Vielzahl<br />
neuer Gesetze reichen sie vom Vertrieb von<br />
Produkten, die sich als ges<strong>und</strong>heitsschädlich<br />
erweisen, über Gewässer- <strong>und</strong> Bodenverunreinigungen<br />
sowie Steuerdelikten bis hin<br />
zu gewöhnlichen Brandfällen mit Personenschäden.<br />
In diesen Fällen ermitteln Polizei<br />
<strong>und</strong> Staatsanwaltschaft gegen die verantwortlich<br />
handelnden Personen.<br />
3 Versicherungskonzepte<br />
Am deutschen Versicherungsmarkt werden<br />
zwei Versicherungskonzepte angeboten, um<br />
die Haftungsrisiken der Geschäftsleitung abzusichern:<br />
a) Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung<br />
für Unternehmensleiter<br />
b) Die Manager-Rechtsschutz-Versicherung.