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Versichern und versorgen - CDH

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32<br />

Der Handelsvermittler-Rechtsschutz für <strong>CDH</strong>-Mitglieder<br />

• Zeugenentschädigung,<br />

• Sachverständigenkosten,<br />

• Reisekosten im Ausland,<br />

• alle Vorschüsse auf diese Kosten.<br />

Wohnt der Handelsvermittler weiter als 100<br />

Kilometer vom Gerichtsort entfernt, werden<br />

auch die Kosten eines zweiten Anwalts<br />

übernommen, <strong>und</strong> zwar bis zur Höhe der<br />

gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes,<br />

der den Schriftwechsel führt (Korrespondenzanwalt).<br />

Dies ist besonders im Ausland<br />

von erheblicher Bedeutung. Ferner<br />

werden die Kosten der Zwangsvollstreckung<br />

für drei Vollstreckungsversuche je Vollstreckungstitel<br />

übernommen.<br />

Ist ein schiedsgerichtliches Verfahren vereinbart,<br />

werden auch die Verfahrenskosten bis<br />

zur zweifachen Höhe der Kosten erstattet,<br />

die vor dem zuständigen staatlichen Gericht<br />

in erster Instanz entstanden wären.<br />

Wie hoch ist die Versicherungssumme?<br />

Die Versicherungssumme beträgt wahlweise<br />

100.000 Euro, 150.000 Euro oder 250.000<br />

Euro je Rechtsschutzfall. Es besteht eine<br />

Selbstbeteiligung von 10 Prozent, mindestens<br />

2.000 Euro, höchstens 5.000 Euro.<br />

Existieren für den Handelsvermittler-Rechtsschutz<br />

besondere Versicherungsbedingungen?<br />

Die besonderen Bedingungen für den Handelsvermittler-Rechtsschutz<br />

sind in § 33 der<br />

HDI-Gerling-Konzern Allgemeine Rechtsschutz<br />

Versicherungsbedingungen festgelegt.<br />

Hier wird u.a. genau erläutert, weiche<br />

Personen versichert sind, ob bestimmte<br />

Rechtsangelegenheiten vom Versicherungsschutz<br />

ausgenommen sind <strong>und</strong> unter welchen<br />

genauen Voraussetzungen ein Anspruch<br />

aus der Versicherung besteht. Die<br />

genauen Versicherungsbedingungen können<br />

Sie bei der am Ende der Broschüre stehenden<br />

Adresse anfordern.<br />

Was ist zu beachten?<br />

Der Versicherungsschutz gilt ab dem Beginn<br />

des gerichtlichen Verfahrens. Die vor- <strong>und</strong><br />

außergerichtliche Interessenwahrnehmung<br />

wird von den Juristen der <strong>CDH</strong> wahrgenommen.<br />

Es gelten folgende Wartezeiten für die<br />

Übernahme der Kosten eines Gerichtsverfahrens,<br />

gerechnet ab dem Beginn des Versicherungsschutzes:<br />

• Beim Ausgleichsanspruch (§ 89 b HGB)<br />

– Kündigung durch Unternehmen:<br />

12 Monate<br />

– Kündigung durch Handelsvermittler:<br />

24 Monate<br />

• Alle übrigen Fälle: 6 Monate<br />

Fazit:<br />

Die Kombination von Beratungsleistung <strong>und</strong><br />

außergerichtlicher Rechtsverfolgung durch<br />

die <strong>CDH</strong> <strong>und</strong> dem Handelsvermittler-Rechtsschutz<br />

durch HDI-Gerling bietet dem Vertriebsunternehmer<br />

vorgerichtlich <strong>und</strong> gerichtlich<br />

einen einzigartigen Komplettschutz,<br />

gerade auch in wirtschaftlich schwierigen<br />

Zeiten Recht zu bekommen <strong>und</strong> durchzusetzen.<br />

Prozesskosten in Zivilsachen vor den ordentlichen<br />

Gerichten ab dem 01.07.2004<br />

Ausgangspunkt für die Berechnung der Prozesskosten<br />

ist der Streitwert, also der Wert<br />

des Streitobjektes/Anspruchs. Bei den nachstehenden<br />

Streitwertbeispielen ergeben sich<br />

die Prozesskosten der 1. Instanz (Spalte 5)<br />

sowie die Prozesskosten der 1. Instanz <strong>und</strong><br />

der Berufung (Spalte 6) bzw. die Prozess-

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