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Versichern und versorgen - CDH

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16<br />

Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers<br />

Entscheidungshilfe zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von<br />

– Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH<br />

– mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH<br />

Kapitalanteil<br />

mindestens 50% oder Sperrminoritäten<br />

aufgr<strong>und</strong><br />

besonderer Vereinbarung im<br />

Gesellschaftsvertrag?<br />

nein<br />

Selbstkontrahierung?<br />

Abdingung des Selbstkontrahierungsverbots<br />

nach<br />

§ 181 BGB<br />

nein<br />

ja<br />

ja<br />

ja<br />

nein<br />

Von vornherein gr<strong>und</strong>sätzlich kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis,<br />

da maßgeblicher Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft.<br />

Dies gilt auch, wenn ein besonderer Beirat bestellt wird oder<br />

der Geschäftsführer bzw. mitarbeitende Gesellschafter die ihm zustehende<br />

beherrschende Rechtsmacht tatsächlich nicht wahrnimmt.<br />

Die Sperrminorität des mitarbeitenden Gesellschafters (ohne Geschäftsführerfunktion)<br />

schließt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis<br />

hingegen nicht von vornherein aus. Gleiches gilt für eine nur<br />

eingeschränkte Sperrminorität des Gesellschafter-Geschäftsführers.<br />

Auch der Treuhänder-Gesellschafter-Geschäftsführer kann zur Gesellschaft<br />

in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.<br />

Wenn aufgr<strong>und</strong> der o. g. Kriterien ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht von vornherein ausgeschlossen<br />

ist, sind die allgemeinen Voraussetzungen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu prüfen. Maßgebend ist<br />

das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse.<br />

Bindung an Art, Zeit, Dauer<br />

<strong>und</strong> Ort der Arbeitsleistung?<br />

Indiz gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis<br />

Kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Es kommt nicht allein<br />

darauf an, inwieweit die Sachentscheidungsbefugnis begrenzt ist.<br />

Wesentlicher ist, ob der äußere Rahmen der Tätigkeit durch einseitige<br />

Weisungen geregelt werden kann. Soweit der Geschäftsführer<br />

kein Gesellschafter der GmbH ist, besteht jedoch aufgr<strong>und</strong><br />

seiner funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess<br />

regelmäßig ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.

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