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Versichern und versorgen - CDH

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24<br />

Das Risikomanagement des Vertriebsunternehmers<br />

Betätigt sich daher die Handelsvertretung<br />

als Außenhandelsunternehmen oder<br />

Importeur <strong>und</strong> führt sie das fehlerhafte<br />

Produkt in die EG ein, haftet sie dem<br />

Geschädigten als sog. Quasi-Hersteller im<br />

vollen Umfang für den entstandenen<br />

Schaden. Das gilt selbst dann, wenn sie<br />

Name <strong>und</strong> Anschrift des Herstellers im<br />

Drittstaat nennen kann. Die Handelsvertretung<br />

kann allerdings ihrerseits Regress<br />

beim ausländischen Hersteller nehmen.<br />

Der Erfolg dieser Inanspruchnahme hängt<br />

von verschiedenen Faktoren wie dem zugr<strong>und</strong>eliegenden<br />

Vertrag, dem anwendbaren<br />

Recht, u. ä. ab. Diese Regeln können<br />

jedoch eine Inanspruchnahme nach<br />

den europäischen Regeln zur Produkthaftung<br />

nicht ausschließen <strong>und</strong> dienen<br />

letzten Endes nur der internen Schadensausgleichung.<br />

Schließlich kommt eine ersatzweise Haftung<br />

der Handelsvertretung nach den<br />

Regeln zur Produkthaftung in Betracht,<br />

wenn sich die Handelsvertretung als<br />

Eigenhändler bzw. als Lieferant betätigt<br />

<strong>und</strong> der Hersteller, Quasi-Hersteller oder<br />

Importeur des fehlerhaften Produkts<br />

nicht bekannt ist. Die ersatzweise Haftung<br />

des Eigenhändlers bzw. Lieferanten<br />

entfällt, wenn er dem Geschädigten binnen<br />

eines Monats nach dessen Aufforderung<br />

bei EG-Produkten den Hersteller,<br />

bei eingeführten Waren aus Drittstaaten<br />

den Importeur oder seinen eigenen<br />

Vorlieferanten benennt. Kann die Handelsvertretung<br />

zwar den Hersteller im<br />

Drittstaat, nicht aber den Importeur oder<br />

den eigenen Vorlieferanten in der EG<br />

benennen, bleibt ihre Haftung allerdings<br />

bestehen.<br />

Um sich gegen derartige Schadensersatzansprüche<br />

abzusichern, sollte der in Betracht<br />

kommende Kreis von Haftenden<br />

dafür Sorge tragen, dass die Bezugs- <strong>und</strong><br />

Lieferkette <strong>und</strong> der Produktionsablauf<br />

genau dokumentiert werden kann. Gebrauchsanweisungen<br />

<strong>und</strong> Anleitungen<br />

sollten unmissverständlich <strong>und</strong> nachvollziehbar<br />

sein, insbesondere, wenn es sich<br />

um Übersetzungen handelt. Dringend zu<br />

empfehlen ist dem Vertriebsunternehmer<br />

– vor allem bei einer Tätigkeit für Unternehmen<br />

mit Sitz im EG-Ausland – eine<br />

Absicherung durch entsprechende Versicherungen.<br />

3.3 Absicherung der Erträge <strong>und</strong> Sachwerte<br />

• Ertragsausfallversicherung: Eine Ertragsausfallversicherung<br />

ist die notwendige<br />

Ergänzung, um mögliche Ertragsausfälle<br />

auf Gr<strong>und</strong> eines Schadens abzusichern.<br />

Sie ersetzt den hierdurch entgangenen<br />

Gewinn <strong>und</strong> die fortlaufenden Kosten.<br />

Sie kann gegen alle Gefahren abgeschlossen<br />

werden.<br />

• Vermögensschäden: Die Anzahl von zahlungsunfähigen<br />

Unternehmen hat in<br />

Deutschland <strong>und</strong> allen Ländern Europas<br />

ein bedenklich hohes Ausmaß erreicht.<br />

Forderungsausfälle stellen gerade für<br />

mittelständische Unternehmen ein erhebliches<br />

Risiko dar. Insolvenzen bedeuten<br />

fast immer Totalverluste. Je nach Höhe<br />

der Außenstände kann dies erhebliche<br />

Folgen für den Ertrag <strong>und</strong> die Liquidität<br />

nach sich ziehen. Nicht selten führen<br />

Ausfälle durch zahlungsunfähige K<strong>und</strong>en<br />

sogar zu ernsthaften finanziellen Problemen<br />

bis hin zur eigenen Insolvenz. Dieses<br />

Risiko kann durch den Abschluss einer<br />

Waren-Kreditversicherung minimiert werden.<br />

Nimmt der Handelsvermittler dahin-

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