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Ausgabe 11/2012 13. Jahrgang - hrr-strafrecht.de

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Rechtsprechung Hervorzuheben<strong>de</strong> Entscheidungen <strong>de</strong>s BGH: IV. Strafverfahrensrecht mit GVG<br />

5. In einem Fall in <strong>de</strong>m Aussage gegen Aussage steht und<br />

die Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben<br />

das Gericht folgt, müssen die Urteilsgrün<strong>de</strong> erkennen<br />

lassen, dass <strong>de</strong>r Tatrichter alle Umstän<strong>de</strong> erkannt und in<br />

seine Überlegungen einbezogen hat, die die Entscheidung<br />

zu Gunsten o<strong>de</strong>r zu Ungunsten <strong>de</strong>s Angeklagten<br />

beeinflussen können.<br />

1020. BGH 2 StR 122/12 – Beschluss vom 6.<br />

September <strong>2012</strong> (BGH)<br />

Unzulässige und unbegrün<strong>de</strong>te Befangenheitsanträge<br />

im Besetzungsstreit um <strong>de</strong>n Vorsitz <strong>de</strong>s 2. Strafsenates<br />

(gesetzlicher Richter: Rüge <strong>de</strong>r nicht vorschriftsgemäßen<br />

Besetzung <strong>de</strong>s Senates; Beurteilungsgrundlage).<br />

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 24 Abs. 2 StPO; § 26a Nr.<br />

2 StPO; § 27 StPO<br />

1. Der zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch<br />

berufene Spruchkörper darf bei seiner Entscheidung nur<br />

diejenigen Grün<strong>de</strong> berücksichtigen, die in <strong>de</strong>m Antrag<br />

innerhalb <strong>de</strong>s von § 25 StPO vorgegebenen zeitlichen<br />

Rahmens geltend gemacht wor<strong>de</strong>n sind. Soweit in <strong>de</strong>n im<br />

vorliegen<strong>de</strong>n Verfahren erholten dienstlichen Erklärungen<br />

<strong>de</strong>r abgelehnten Richter, <strong>de</strong>r statt<strong>de</strong>ssen von Richter<br />

am Bun<strong>de</strong>sgerichtshof Prof. Dr. Fischer vorgelegten Erklärung<br />

sowie <strong>de</strong>m Vermerk (nebst Anlage) von Richter<br />

am Bun<strong>de</strong>sgerichtshof Dr. Eschelbach neue o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re<br />

Umstän<strong>de</strong> vorgebracht wur<strong>de</strong>n, als sie <strong>de</strong>r Antragsteller<br />

geltend gemacht hat, müssen sie daher unberücksichtigt<br />

bleiben.<br />

2. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert, dass <strong>de</strong>r Rechtsuchen<strong>de</strong><br />

im Einzelfall vor einem Richter steht, <strong>de</strong>r unabhängig<br />

und unparteilich ist und <strong>de</strong>r die Gewähr für<br />

Neutralität und Distanz gegenüber <strong>de</strong>n Verfahrensbeteiligten<br />

bietet. Der Gesetzgeber hat <strong>de</strong>shalb in materieller<br />

Hinsicht Vorsorge dafür zu treffen, dass die Richterbank<br />

im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die <strong>de</strong>m zur<br />

Entscheidung anstehen<strong>de</strong>n Streitfall nicht mit <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

professionellen Distanz eines Unbeteiligten<br />

und Neutralen gegenüberstehen (BVerfG, Beschluss vom<br />

6. Mai 2010 – 1 BvR 96/10, NZS 20<strong>11</strong>, 92 mwN). Befangenheit<br />

ist mithin ebenso wie die Unparteilichkeit auf<br />

<strong>de</strong>n konkret zu entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Fall bezogen; sie bezieht<br />

sich auf die innere Haltung <strong>de</strong>s Richters zum Verfahrensgang<br />

und zum Ausgang <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Verfahrens.<br />

3. Etwaige Besetzungsfehler können als solche nicht <strong>de</strong>n<br />

Vorwurf <strong>de</strong>r Befangenheit begrün<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn allenfalls<br />

mit einer Besetzungsrüge beanstan<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

4. Zur Begründung <strong>de</strong>r Besorgnis <strong>de</strong>r Befangenheit völlig<br />

ungeeignet sind auch Erwägungen, die allein darauf abstellen,<br />

dass <strong>de</strong>r 2. Strafsenat seine Rechtsansicht zu<br />

seiner ordnungsgemäßen Besetzung bzw. <strong>de</strong>n sich daraus<br />

ergeben<strong>de</strong>n Folgen (Aussetzung o<strong>de</strong>r Weiterführung <strong>de</strong>s<br />

Verfahrens) geän<strong>de</strong>rt hat. Neue o<strong>de</strong>r bessere Rechtserkenntnis<br />

kann für sich eine Befangenheit nicht begrün<strong>de</strong>n.<br />

5. Auch nach <strong>de</strong>n dienstlichen Erklärungen von Richter<br />

am Bun<strong>de</strong>sgerichtshof Prof. Dr. Krehl wur<strong>de</strong> mit o<strong>de</strong>r<br />

während <strong>de</strong>r Anhörung durch das Präsidium <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs<br />

am 18. Januar <strong>2012</strong> bzw. nach <strong>de</strong>r Einsicht-<br />

HRRS November <strong>2012</strong> (<strong>11</strong>/<strong>2012</strong>)<br />

nahme <strong>de</strong>s Präsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs in ein<br />

Senatsheft kein „Druck“ ausgeübt, <strong>de</strong>r sich in irgen<strong>de</strong>iner<br />

Weise auf Entscheidungen <strong>de</strong>s 2. Strafsenats in <strong>de</strong>r Sache,<br />

also über <strong>de</strong>n Erfolg o<strong>de</strong>r Misserfolg <strong>de</strong>r Rechtsmittel<br />

<strong>de</strong>r bei diesem Senat anhängigen o<strong>de</strong>r anhängig wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Verfahren, bezog.<br />

1017. BGH 1 StR 442/12 – Beschluss vom 25.<br />

September <strong>2012</strong> (LG München I)<br />

Spezialitätsgrundsatz (Rahmenbeschluss über <strong>de</strong>n<br />

Europäischen Haftbefehl; an<strong>de</strong>re Handlung; Abweichung<br />

bei <strong>de</strong>n Tatzeiten: bloße Schreibfehler).<br />

§ <strong>11</strong> IRG; § 83h Abs. 1 IRG; Art. 27 Abs. 2 <strong>de</strong>s Rahmenbeschlusses<br />

2002/584/JI <strong>de</strong>s Rates vom <strong>13.</strong> Juni<br />

2002 über <strong>de</strong>n Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren<br />

zwischen <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten<br />

1. Ein Verstoß gegen <strong>de</strong>n Spezialitätsgrundsatz liegt auch<br />

nach Art. 27 Abs. 2 <strong>de</strong>s Rahmenbeschlusses 2002/584/JI<br />

<strong>de</strong>s Rates vom <strong>13.</strong> Juni 2002 über <strong>de</strong>n Europäischen<br />

Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen <strong>de</strong>n<br />

Mitgliedstaaten nicht vor, wenn die Tatzeiten im Europäischen<br />

Haftbefehl mit <strong>de</strong>nen nach <strong>de</strong>n Urteilsfeststellungen<br />

im Anordnungsstaat übereinstimmen.<br />

2. Es bleibt offen, inwieweit ein Verstoß gegen <strong>de</strong>n Spezialitätsgrundsatz<br />

bei Auslieferung aufgrund eines Europäischen<br />

Haftbefehls, wobei es sich nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung<br />

<strong>de</strong>s Gerichtshofs <strong>de</strong>r Europäischen Union um kein<br />

Verfahrens-, son<strong>de</strong>rn um ein Vollstreckungshin<strong>de</strong>rnis<br />

und ein Verbot freiheitsbeschränken<strong>de</strong>r Maßnahmen<br />

han<strong>de</strong>lt, grundsätzlich revisionsgerichtlicher Prüfung<br />

unterliegt und ob es dazu je<strong>de</strong>nfalls <strong>de</strong>r Erhebung einer<br />

Verfahrensrüge bedarf.<br />

1040. BGH 4 StR 354/12 – Beschluss vom 25.<br />

September <strong>2012</strong> (LG Dessau-Roßlau)<br />

Adhäsionsentscheidung ohne Beteiligung o<strong>de</strong>r Anhörung<br />

<strong>de</strong>s Betreuers (Interessenwahrnehmung durch<br />

<strong>de</strong>n Verteidiger).<br />

§ 404 StPO; § 137 StPO; § 149 Abs. 2 StPO; § 51 Abs.<br />

1 ZPO; § 53 ZPO; § 1902 BGB; § 1903 BGB<br />

Dass für <strong>de</strong>n Angeklagten eine Betreuung eingerichtet<br />

ist, die auch <strong>de</strong>n Aufgabenkreis „Abwehr und Geltendmachung<br />

von Ansprüchen“ umfasst, steht einer ohne<br />

Beteiligung o<strong>de</strong>r Anhörung <strong>de</strong>s Betreuers getroffenen<br />

Adhäsionsentscheidung nicht entgegen. Die Wahrnehmung<br />

<strong>de</strong>r Interessen <strong>de</strong>s Angeklagten im Strafverfahren<br />

liegt allein in <strong>de</strong>n Hän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s (notwendigen) Verteidigers.<br />

Auch eine entsprechen<strong>de</strong> Anwendung von § 149<br />

Abs. 2 StPO auf <strong>de</strong>n Betreuer schei<strong>de</strong>t aus.<br />

1014. BGH 1 StR 389/12 – Beschluss vom 23.<br />

August <strong>2012</strong> (LG Ravensburg)<br />

Beurteilung <strong>de</strong>r Schuldfähigkeit und Rekonstruktionsverbot<br />

(Schizophrenie; Schil<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Bewertung<br />

durch <strong>de</strong>n Sachverständigen im Urteil).<br />

§ 20 StGB; § 72 StPO; § 261 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2<br />

StPO; § 244 Abs. 4 StPO<br />

1. Nach <strong>de</strong>r ständigen Rechtsprechung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs<br />

sind behauptete Wi<strong>de</strong>rsprüche zwischen <strong>de</strong>m<br />

Inhalt <strong>de</strong>s Urteils und <strong>de</strong>n Akten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Verlauf <strong>de</strong>r<br />

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