Ausgabe 11/2012 13. Jahrgang - hrr-strafrecht.de
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Rechtsprechung Hervorzuheben<strong>de</strong> Entscheidungen <strong>de</strong>s BGH: II. Materielles Strafrecht – Allgemeiner Teil<br />
natürlichen Handlungseinheit und damit zu einer Tat im<br />
Rechtssinne zusammengefasst wer<strong>de</strong>n. Ausnahmen<br />
kommen nur in Betracht, wenn ein einheitlicher Tatentschluss<br />
gegeben ist und die Aufspaltung <strong>de</strong>s Tatgeschehens<br />
in Einzelhandlungen wegen eines außergewöhnlich<br />
engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges, etwa<br />
bei Messerstichen o<strong>de</strong>r Schüssen ohne jegliche zeitliche<br />
Zäsur, willkürlich und gekünstelt erschiene.<br />
1000. BGH 4 StR 308/12 – Beschluss vom 22.<br />
August <strong>2012</strong> (LG Bochum)<br />
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus<br />
(Feststellung und Begründung <strong>de</strong>r erheblich vermin<strong>de</strong>rten<br />
Schuldfähigkeit).<br />
§ 63 StGB; § 20 StGB<br />
1. Die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit eines<br />
Täters, das Unrecht seiner Tat einzusehen o<strong>de</strong>r nach<br />
dieser Einsicht zu han<strong>de</strong>ln, aus einem <strong>de</strong>r in § 20 StGB<br />
bezeichneten Grün<strong>de</strong> bei Begehung <strong>de</strong>r Tat erheblich<br />
vermin<strong>de</strong>rt war, besteht aus in einem aus mehreren<br />
Rechtsprechung<br />
II. Materielles Strafrecht – Beson<strong>de</strong>rer Teil<br />
935. BGH 3 StR 171/12 – Urteil vom 6. September<br />
<strong>2012</strong> (LG Düsseldorf)<br />
Mord; Heimtücke (kein automatischer Ausschluss <strong>de</strong>r<br />
Arglosigkeit bei vorherigen verbalen Auseinan<strong>de</strong>rsetzungen;<br />
Maßgeblichkeit <strong>de</strong>r Arglosigkeit bei Versuchsbeginn)<br />
§ 2<strong>11</strong> StGB<br />
1. Heimtückisch han<strong>de</strong>lt, wer in feindlicher Willensrichtung<br />
die Arg- und Wehrlosigkeit <strong>de</strong>s Opfers bewusst zu<br />
<strong>de</strong>ssen Tötung ausnutzt. Arglos ist das Tatopfer, wenn es<br />
bei Beginn <strong>de</strong>s ersten mit Tötungsvorsatz geführten<br />
Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit<br />
gerichteten schweren o<strong>de</strong>r doch erheblichen<br />
Angriff rechnet. Das Opfer muss weiter gera<strong>de</strong> aufgrund<br />
seiner Arglosigkeit wehrlos sein. Arg- und Wehrlosigkeit<br />
können auch gegeben sein, wenn <strong>de</strong>r Tat eine feindselige<br />
Auseinan<strong>de</strong>rsetzung vorausgeht, das Tatopfer aber nicht<br />
(mehr) mit einem erheblichen Angriff gegen seine körperliche<br />
Unversehrtheit rechnet. Voraussetzung heimtückischer<br />
Begehungsweise ist zu<strong>de</strong>m, dass <strong>de</strong>r Täter die<br />
von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit <strong>de</strong>s Opfers<br />
bewusst zur Tatbegehung ausnutzt (st. Rspr.).<br />
2. Verbale Streitigkeiten stehen, selbst wenn sie <strong>de</strong>r Tötungshandlung<br />
unmittelbar vorausgehen, <strong>de</strong>r Heimtücke<br />
nicht entgegen. Es kommt auch in einem solchen Fall auf<br />
die Arglosigkeit <strong>de</strong>s Opfers gegenüber einem Angriff auf<br />
Leben o<strong>de</strong>r körperliche Unversehrtheit an. Eine tatsächlich<br />
vorhan<strong>de</strong>ne Arglosigkeit in diesem Sinne wird nicht<br />
dadurch ausgeschlossen, dass das Opfer nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n<br />
mit einem tätlichen Angriff hätte rechnen müssen.<br />
Erkennt <strong>de</strong>r im unmittelbaren räumlichen und zeit-<br />
HRRS November <strong>2012</strong> (<strong>11</strong>/<strong>2012</strong>)<br />
Schritten bestehen<strong>de</strong>n Verfahren. Zuerst ist die Feststellung<br />
erfor<strong>de</strong>rlich, dass beim Angeklagten eine psychische<br />
Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat,<br />
dass sie unter eines <strong>de</strong>r psychopathologischen Eingangsmerkmale<br />
<strong>de</strong>s § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann<br />
sind <strong>de</strong>r Ausprägungsgrad <strong>de</strong>r Störung und <strong>de</strong>ren<br />
Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit <strong>de</strong>s Täters<br />
zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen<br />
Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit<br />
<strong>de</strong>s Täters bei <strong>de</strong>r Tatbegehung beeinträchtigt<br />
wor<strong>de</strong>n sein.<br />
2. Dabei hat <strong>de</strong>r Tatrichter bei <strong>de</strong>r Entscheidung über die<br />
Bejahung eines <strong>de</strong>r Eingangsmerkmale <strong>de</strong>s § 20 StGB<br />
und bei <strong>de</strong>r Annahme eingeschränkter Schuldfähigkeit<br />
nicht nur die Darlegungen <strong>de</strong>s medizinischen Sachverständigen<br />
eigenständig zu überprüfen; er ist auch verpflichtet,<br />
seine Entscheidung in einer für das Revisionsgericht<br />
nachprüfbaren Weise zu begrün<strong>de</strong>n (vgl. BGH<br />
NStZ-RR 2007, 74).<br />
lichen Zusammenhang mit einer von ihm ausgehen<strong>de</strong>n<br />
bloß verbalen Attacke zur Tötung seines Opfers ansetzen<strong>de</strong><br />
Täter <strong>de</strong>ssen <strong>de</strong>nnoch erhalten gebliebene Arglosigkeit<br />
gegenüber <strong>de</strong>r Möglichkeit eines tätlichen Angriffs<br />
und nutzt er diese bewusst zur Tat aus, so han<strong>de</strong>lt<br />
er heimtückisch (vgl. BGHSt 33, 363, 365; BGH HRRS<br />
2007 Nr. 274).<br />
993. BGH 4 StR 84/12 – Urteil vom 30. August<br />
<strong>2012</strong> (LG Essen)<br />
Versuchter Mord (Heimtücke bei grundsätzlicher<br />
Angst <strong>de</strong>s Opfers vor <strong>de</strong>m Täter: mangeln<strong>de</strong> Aktualisierung<br />
<strong>de</strong>s Argwohns in <strong>de</strong>r konkreten Tatsituation;<br />
niedrige Beweggrün<strong>de</strong>: Wut, Eifersucht, Tötung, um<br />
sich einer berechtigten Festnahme zu entziehen; Ver<strong>de</strong>ckungsabsicht).<br />
§ 2<strong>11</strong> StGB; § 22 StGB; § 23 StGB<br />
1. Heimtückisch han<strong>de</strong>lt, wer die Arg- und dadurch bedingte<br />
Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst zu <strong>de</strong>ssen<br />
Tötung ausnutzt. Arglos ist das Opfer, wenn es bei Beginn<br />
<strong>de</strong>s ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs<br />
nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit<br />
gerichteten erheblichen Angriff rechnet (st. Rspr.).<br />
2. Lauert <strong>de</strong>r Täter seinem ahnungslosen Opfer auf, um<br />
an dieses heranzukommen, kommt es nicht mehr darauf<br />
an, ob und wann es die von <strong>de</strong>m ihm gegenübertreten<strong>de</strong>n<br />
Täter ausgehen<strong>de</strong> Gefahr erkennt. Eine auf früheren<br />
Aggressionen beruhen<strong>de</strong> latente Angst <strong>de</strong>s Opfers hebt<br />
seine Arglosigkeit erst dann auf, wenn es <strong>de</strong>shalb im<br />
Tatzeitpunkt mit Feindseligkeiten <strong>de</strong>s Täters rechnet. Die<br />
Rechtsprechung hat daher auch bei Opfern, die aufgrund<br />
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