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Ausgabe 11/2012 13. Jahrgang - hrr-strafrecht.de

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Rechtsprechung Hervorzuheben<strong>de</strong> Entscheidungen <strong>de</strong>s BGH: II. Materielles Strafrecht – Allgemeiner Teil<br />

natürlichen Handlungseinheit und damit zu einer Tat im<br />

Rechtssinne zusammengefasst wer<strong>de</strong>n. Ausnahmen<br />

kommen nur in Betracht, wenn ein einheitlicher Tatentschluss<br />

gegeben ist und die Aufspaltung <strong>de</strong>s Tatgeschehens<br />

in Einzelhandlungen wegen eines außergewöhnlich<br />

engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges, etwa<br />

bei Messerstichen o<strong>de</strong>r Schüssen ohne jegliche zeitliche<br />

Zäsur, willkürlich und gekünstelt erschiene.<br />

1000. BGH 4 StR 308/12 – Beschluss vom 22.<br />

August <strong>2012</strong> (LG Bochum)<br />

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus<br />

(Feststellung und Begründung <strong>de</strong>r erheblich vermin<strong>de</strong>rten<br />

Schuldfähigkeit).<br />

§ 63 StGB; § 20 StGB<br />

1. Die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit eines<br />

Täters, das Unrecht seiner Tat einzusehen o<strong>de</strong>r nach<br />

dieser Einsicht zu han<strong>de</strong>ln, aus einem <strong>de</strong>r in § 20 StGB<br />

bezeichneten Grün<strong>de</strong> bei Begehung <strong>de</strong>r Tat erheblich<br />

vermin<strong>de</strong>rt war, besteht aus in einem aus mehreren<br />

Rechtsprechung<br />

II. Materielles Strafrecht – Beson<strong>de</strong>rer Teil<br />

935. BGH 3 StR 171/12 – Urteil vom 6. September<br />

<strong>2012</strong> (LG Düsseldorf)<br />

Mord; Heimtücke (kein automatischer Ausschluss <strong>de</strong>r<br />

Arglosigkeit bei vorherigen verbalen Auseinan<strong>de</strong>rsetzungen;<br />

Maßgeblichkeit <strong>de</strong>r Arglosigkeit bei Versuchsbeginn)<br />

§ 2<strong>11</strong> StGB<br />

1. Heimtückisch han<strong>de</strong>lt, wer in feindlicher Willensrichtung<br />

die Arg- und Wehrlosigkeit <strong>de</strong>s Opfers bewusst zu<br />

<strong>de</strong>ssen Tötung ausnutzt. Arglos ist das Tatopfer, wenn es<br />

bei Beginn <strong>de</strong>s ersten mit Tötungsvorsatz geführten<br />

Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit<br />

gerichteten schweren o<strong>de</strong>r doch erheblichen<br />

Angriff rechnet. Das Opfer muss weiter gera<strong>de</strong> aufgrund<br />

seiner Arglosigkeit wehrlos sein. Arg- und Wehrlosigkeit<br />

können auch gegeben sein, wenn <strong>de</strong>r Tat eine feindselige<br />

Auseinan<strong>de</strong>rsetzung vorausgeht, das Tatopfer aber nicht<br />

(mehr) mit einem erheblichen Angriff gegen seine körperliche<br />

Unversehrtheit rechnet. Voraussetzung heimtückischer<br />

Begehungsweise ist zu<strong>de</strong>m, dass <strong>de</strong>r Täter die<br />

von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit <strong>de</strong>s Opfers<br />

bewusst zur Tatbegehung ausnutzt (st. Rspr.).<br />

2. Verbale Streitigkeiten stehen, selbst wenn sie <strong>de</strong>r Tötungshandlung<br />

unmittelbar vorausgehen, <strong>de</strong>r Heimtücke<br />

nicht entgegen. Es kommt auch in einem solchen Fall auf<br />

die Arglosigkeit <strong>de</strong>s Opfers gegenüber einem Angriff auf<br />

Leben o<strong>de</strong>r körperliche Unversehrtheit an. Eine tatsächlich<br />

vorhan<strong>de</strong>ne Arglosigkeit in diesem Sinne wird nicht<br />

dadurch ausgeschlossen, dass das Opfer nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n<br />

mit einem tätlichen Angriff hätte rechnen müssen.<br />

Erkennt <strong>de</strong>r im unmittelbaren räumlichen und zeit-<br />

HRRS November <strong>2012</strong> (<strong>11</strong>/<strong>2012</strong>)<br />

Schritten bestehen<strong>de</strong>n Verfahren. Zuerst ist die Feststellung<br />

erfor<strong>de</strong>rlich, dass beim Angeklagten eine psychische<br />

Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat,<br />

dass sie unter eines <strong>de</strong>r psychopathologischen Eingangsmerkmale<br />

<strong>de</strong>s § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann<br />

sind <strong>de</strong>r Ausprägungsgrad <strong>de</strong>r Störung und <strong>de</strong>ren<br />

Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit <strong>de</strong>s Täters<br />

zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen<br />

Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit<br />

<strong>de</strong>s Täters bei <strong>de</strong>r Tatbegehung beeinträchtigt<br />

wor<strong>de</strong>n sein.<br />

2. Dabei hat <strong>de</strong>r Tatrichter bei <strong>de</strong>r Entscheidung über die<br />

Bejahung eines <strong>de</strong>r Eingangsmerkmale <strong>de</strong>s § 20 StGB<br />

und bei <strong>de</strong>r Annahme eingeschränkter Schuldfähigkeit<br />

nicht nur die Darlegungen <strong>de</strong>s medizinischen Sachverständigen<br />

eigenständig zu überprüfen; er ist auch verpflichtet,<br />

seine Entscheidung in einer für das Revisionsgericht<br />

nachprüfbaren Weise zu begrün<strong>de</strong>n (vgl. BGH<br />

NStZ-RR 2007, 74).<br />

lichen Zusammenhang mit einer von ihm ausgehen<strong>de</strong>n<br />

bloß verbalen Attacke zur Tötung seines Opfers ansetzen<strong>de</strong><br />

Täter <strong>de</strong>ssen <strong>de</strong>nnoch erhalten gebliebene Arglosigkeit<br />

gegenüber <strong>de</strong>r Möglichkeit eines tätlichen Angriffs<br />

und nutzt er diese bewusst zur Tat aus, so han<strong>de</strong>lt<br />

er heimtückisch (vgl. BGHSt 33, 363, 365; BGH HRRS<br />

2007 Nr. 274).<br />

993. BGH 4 StR 84/12 – Urteil vom 30. August<br />

<strong>2012</strong> (LG Essen)<br />

Versuchter Mord (Heimtücke bei grundsätzlicher<br />

Angst <strong>de</strong>s Opfers vor <strong>de</strong>m Täter: mangeln<strong>de</strong> Aktualisierung<br />

<strong>de</strong>s Argwohns in <strong>de</strong>r konkreten Tatsituation;<br />

niedrige Beweggrün<strong>de</strong>: Wut, Eifersucht, Tötung, um<br />

sich einer berechtigten Festnahme zu entziehen; Ver<strong>de</strong>ckungsabsicht).<br />

§ 2<strong>11</strong> StGB; § 22 StGB; § 23 StGB<br />

1. Heimtückisch han<strong>de</strong>lt, wer die Arg- und dadurch bedingte<br />

Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst zu <strong>de</strong>ssen<br />

Tötung ausnutzt. Arglos ist das Opfer, wenn es bei Beginn<br />

<strong>de</strong>s ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs<br />

nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit<br />

gerichteten erheblichen Angriff rechnet (st. Rspr.).<br />

2. Lauert <strong>de</strong>r Täter seinem ahnungslosen Opfer auf, um<br />

an dieses heranzukommen, kommt es nicht mehr darauf<br />

an, ob und wann es die von <strong>de</strong>m ihm gegenübertreten<strong>de</strong>n<br />

Täter ausgehen<strong>de</strong> Gefahr erkennt. Eine auf früheren<br />

Aggressionen beruhen<strong>de</strong> latente Angst <strong>de</strong>s Opfers hebt<br />

seine Arglosigkeit erst dann auf, wenn es <strong>de</strong>shalb im<br />

Tatzeitpunkt mit Feindseligkeiten <strong>de</strong>s Täters rechnet. Die<br />

Rechtsprechung hat daher auch bei Opfern, die aufgrund<br />

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