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Ausgabe 11/2012 13. Jahrgang - hrr-strafrecht.de

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Rechtsprechung Hervorzuheben<strong>de</strong> Entscheidungen <strong>de</strong>s BGH: III. Strafzumessungs- und Maßregelrecht<br />

scheinlichkeit künftiger Straftaten; Pflicht zur Erörterung<br />

straffreier Zeiträume im Urteil).<br />

§ 63 StGB<br />

1. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in<br />

einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist<br />

eine außeror<strong>de</strong>ntlich belasten<strong>de</strong> Maßnahme, die einen<br />

beson<strong>de</strong>rs gravieren<strong>de</strong>n Eingriff in die Rechte <strong>de</strong>s Betroffenen<br />

darstellt und daher nur unter sorgfältiger Beachtung<br />

<strong>de</strong>r gesetzlichen Voraussetzungen angeordnet wer<strong>de</strong>n<br />

darf. Deshalb ist es grundsätzlich erfor<strong>de</strong>rlich, dass<br />

bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r tatsächlichen Voraussetzungen <strong>de</strong>r<br />

Gefährlichkeitsprognose länger währen<strong>de</strong> Straffreiheit als<br />

gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger<br />

gefährlicher Straftaten zu berücksichtigen ist (vgl. bereits<br />

BGH HRRS <strong>2012</strong> Nr. <strong>11</strong>8).<br />

2. Das Gericht darf – gera<strong>de</strong> bei einem nicht vorbestraften<br />

Angeklagten, <strong>de</strong>r nur wenige (hier: zwei) Anlasstaten<br />

aus <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>r mittleren Kriminalität begangen hat<br />

– Zeiträume, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Angeklagte straffrei geblieben<br />

ist, im Rahmen <strong>de</strong>r Gefährlichkeitsprognose nicht unerörtert<br />

lassen. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re für <strong>de</strong>n Zeitraum<br />

zwischen <strong>de</strong>r Begehung <strong>de</strong>r Anlasstat und <strong>de</strong>r Hauptverhandlung,<br />

<strong>de</strong>m für die Gefährlichkeitsprognose naturgemäß<br />

ein erhebliches Gewicht zukommt.<br />

989. BGH 2 StR 526/<strong>11</strong> – Urteil vom 8. August<br />

<strong>2012</strong> (LG Koblenz)<br />

Verabredung zu einem Verbrechen (Konkretisierung<br />

<strong>de</strong>r geplanten Straftat; Tatmehrheit); Täter-Opfer-<br />

Ausgleich.<br />

§ 30 Abs. 2 StGB; § 53 Abs. 1 StGB; § 46a Nr. 1 StGB<br />

1. Die Beurteilung <strong>de</strong>s Konkurrenzverhältnisses zwischen<br />

verschie<strong>de</strong>nen Straftaten richtet sich – auch bei <strong>de</strong>r Mitwirkung<br />

mehrerer Tatbeteiligter – für je<strong>de</strong>n Beteiligten<br />

allein danach, welche Tathandlungen er im Hinblick auf<br />

die jeweilige Tat vorgenommen hat, unabhängig davon,<br />

ob die einzelne Tat nur verabre<strong>de</strong>t, versucht o<strong>de</strong>r vollen<strong>de</strong>t<br />

wor<strong>de</strong>n ist (BGHSt 56, 170, 172).<br />

2. Die Vorschrift <strong>de</strong>s § 46a Nr. 1 StGB dient – an<strong>de</strong>rs als<br />

die in erster Linie für materiellen Scha<strong>de</strong>nsersatz bei<br />

Vermögens<strong>de</strong>likten vorgesehene Vorschrift <strong>de</strong>s § 46a Nr.<br />

2 StGB – über <strong>de</strong>n Ausgleich immaterieller Folgen zwi-<br />

Rechtsprechung<br />

IV. Strafverfahrensrecht mit GVG<br />

962. BGH 5 StR 251/12 – Beschluss vom 28.<br />

August <strong>2012</strong> (LG Dres<strong>de</strong>n)<br />

BGHSt; Selbstleseverfahren (unterlassene Entscheidung<br />

trotz Wi<strong>de</strong>rspruchs; kein Verlust <strong>de</strong>r Revisionsrüge<br />

nach einem vor <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>nanordnung erklärtem<br />

Wi<strong>de</strong>rspruch; Verlesung als im Vergleich zum<br />

Selbstleseverfahren grundsätzlich vorzugswürdige Metho<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r Einführung von Beweisstoff in die Haupt-<br />

HRRS November <strong>2012</strong> (<strong>11</strong>/<strong>2012</strong>)<br />

schen Täter und Opfer <strong>de</strong>r Lösung von Konflikten, die zu<br />

<strong>de</strong>r Straftat geführt haben o<strong>de</strong>r durch sie veranlasst wor<strong>de</strong>n<br />

sind. Solche immateriellen Folgen sind grundsätzlich<br />

auch bei Vermögens<strong>de</strong>likten <strong>de</strong>nkbar (BGH NStZ 1995,<br />

492).<br />

945. BGH 3 StR 320/12 – Beschluss vom 2.<br />

Oktober <strong>2012</strong> (LG Mönchengladbach)<br />

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln; Verfall;<br />

(erlangtes Etwas; kein Verfall bei Zahlungen für illegale<br />

Tätigkeiten, die mit zivilrechtlich unwirksamen Ansprüchen<br />

verrechnet wer<strong>de</strong>n).<br />

§ 73 Abs. 1 S. 1 StGB<br />

Der Begriff <strong>de</strong>s „etwas“ i.S.d. § 73 Abs. 1 S. 1 StGB umfasst<br />

die Gesamtheit <strong>de</strong>r materiellen Vermögenszuflüsse<br />

(sog. Bruttoprinzip), die <strong>de</strong>r Tatbeteiligte unmittelbar aus<br />

<strong>de</strong>r Verwirklichung <strong>de</strong>s Tatbestan<strong>de</strong>s erzielt. Wird <strong>de</strong>m<br />

Angeklagten für ein gesetzeswidriges Verhalten (hier:<br />

eine Drogenkurierfahrt) ein Lohn in Aussicht gestellt,<br />

wobei ein Teil anschließend mit vermeintlichen „Schul<strong>de</strong>n“<br />

aus vorangegangenen gesetzeswidrigen Geschäften<br />

(hier: Betäubungsmittelgeschäften) „verrechnet“ wird,<br />

unterliegt <strong>de</strong>r aufgrund dieser „Verrechnung“ nicht zur<br />

Auszahlung gelangte Teil nicht <strong>de</strong>m Verfall. Insoweit<br />

fehlt es an einer zivilrechtlich wirksamen (§ 134 BGB)<br />

Verbindlichkeit, von <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Angeklagte durch die „Verrechnung“<br />

hätte frei wer<strong>de</strong>n können und damit an einem<br />

erlangten „etwas“ i.S.d. § 73 Abs. 1 S. 1 StGB (vgl. bereits<br />

BGH HRRS 20<strong>11</strong> Nr. 129).<br />

1021. BGH 2 StR 248/12 – Beschluss vom 4.<br />

September <strong>2012</strong> (LG Koblenz)<br />

Min<strong>de</strong>r schwerer Fall <strong>de</strong>s Wohnungseinbruchsdiebstahls<br />

(Erörterungsmangel; Meistbegünstigungsgrundsatz).<br />

§ 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB; § 2 Abs. 3 StGB<br />

Einer Erörterung, ob ein min<strong>de</strong>r schwerer Fall in Betracht<br />

kam, bedarf es nur dann nicht, wenn alle Umstän<strong>de</strong>,<br />

die für die Wertung <strong>de</strong>r Tat und <strong>de</strong>s Täters be<strong>de</strong>utsam<br />

sein können, von vornherein die Annahme eines min<strong>de</strong>r<br />

schweren Falles als so fernliegend erscheinen lassen, dass<br />

die Ablehnung <strong>de</strong>s Ausnahmestrafrahmens auf <strong>de</strong>r Hand<br />

liegt.<br />

verhandlung); Beruhen (kein regelmäßiger Ausschluss<br />

<strong>de</strong>s Beruhens bei unterlassener Entscheidung trotz<br />

Wi<strong>de</strong>rspruchs).<br />

§ 249 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 337 Abs. 1 StPO<br />

1. Unterbliebener Gerichtsbeschluss bei Wi<strong>de</strong>rspruch<br />

gegen die Anordnung <strong>de</strong>s Selbstleseverfahrens und Beruhen.<br />

(BGHSt)<br />

491

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