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Ausgabe 11/2012 13. Jahrgang - hrr-strafrecht.de

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Rechtsprechung Hervorzuheben<strong>de</strong> Entscheidungen <strong>de</strong>s BGH: IV. Strafverfahrensrecht mit GVG<br />

1039. BGH 4 StR 350/12 – Beschluss vom 9.<br />

Oktober <strong>2012</strong> (LG Mag<strong>de</strong>burg)<br />

Unzulässige Revision <strong>de</strong>r Nebenklage (Gesetzesverletzung,<br />

die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt;<br />

Misshandlung eines Schutzbefohlenen).<br />

§ 400 Abs. 1 StPO; § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO; § 225<br />

StGB<br />

Nach <strong>de</strong>m Tod <strong>de</strong>s Opfers kann sich die Berechtigung<br />

zum Anschluss als Nebenkläger nach <strong>de</strong>r Rechtspre-<br />

Rechtsprechung<br />

V. Wirtschafts<strong>strafrecht</strong> und Nebengebiete<br />

967. BGH 5 StR 363/12 – Beschluss vom 12.<br />

September <strong>2012</strong> (LG Hamburg)<br />

BGHSt; Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Voraussetzungen<br />

<strong>de</strong>r Geltung <strong>de</strong>s gesetzlichen Min<strong>de</strong>stlohnes im<br />

Gebäu<strong>de</strong>reinigerhandwerk); Han<strong>de</strong>ln für einen an<strong>de</strong>ren<br />

(Anfor<strong>de</strong>rungen an die Feststellung einer Beauftragtenstellung).<br />

§ 266a StGB; § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB<br />

1. Zu <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen an eine ausdrückliche Beauftragung<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB. (BGHSt)<br />

2. Eine Beauftragung i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 ist zwar<br />

formfrei möglich; sie muss jedoch zweifelsfrei erfolgen<br />

und ausreichend konkret sein, damit für <strong>de</strong>n Beauftragten<br />

das Ausmaß <strong>de</strong>r von ihm zu erfüllen<strong>de</strong>n Pflichten<br />

ein<strong>de</strong>utig erkennbar ist. (Bearbeiter)<br />

3. An das Vorliegen einer Beauftragtenstellung sind<br />

strenge Anfor<strong>de</strong>rungen zu stellen. Mit <strong>de</strong>r Beauftragung<br />

wird eine persönliche Normadressatenstellung <strong>de</strong>s Beauftragten<br />

begrün<strong>de</strong>t, die ihm (strafbewehrt) die Erfüllung<br />

betriebsbezogener Pflichten überbür<strong>de</strong>t. Die bloße Einräumung<br />

von Leitungsbefugnissen reicht hierfür ebenso<br />

wenig aus wie die Einbeziehung in eine unternehmerische<br />

Mitverantwortung. (Bearbeiter)<br />

4. Entschei<strong>de</strong>nd für die Annahme einer Beauftragtenstellung<br />

ist, dass gesetzliche Arbeitgeberpflichten in die<br />

eigenverantwortliche Entscheidungsgewalt <strong>de</strong>s Beauftragten<br />

übergehen. Die Regelung <strong>de</strong>s § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB<br />

führt insoweit zu einer je<strong>de</strong>nfalls partiellen Verlagerung<br />

strafbewehrter Pflichten vom primär zuständigen Organ<br />

auf nachgeordnete Mitarbeiter. Deshalb darf auch nicht<br />

ohne weiteres von <strong>de</strong>r Übertragung von Leitungsbefugnissen<br />

auf die Begründung einer Normadressatenstellung<br />

geschlossen wer<strong>de</strong>n. Vielmehr ist zu prüfen, ob – wie etwa<br />

im Hinblick auf die betriebliche Struktur o<strong>de</strong>r die Vorerfahrungen<br />

<strong>de</strong>r han<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Personen – eine sachliche<br />

Notwendigkeit für eine <strong>de</strong>rart weitgehen<strong>de</strong> Aufgabenübertragung<br />

bestan<strong>de</strong>n haben könnte. Je weniger eine solche<br />

erkennbar ist, umso ferner liegt es, eine Übertragung genuiner<br />

Arbeitgeberpflichten anzunehmen. (Bearbeiter)<br />

HRRS November <strong>2012</strong> (<strong>11</strong>/<strong>2012</strong>)<br />

chung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs allein aus § 395 Abs. 2 Nr.<br />

1 StPO ergeben. Rechtswidrige Taten im Sinne dieser<br />

Vorschrift sind Straftaten gegen das Leben sowie solche,<br />

die durch <strong>de</strong>n Tötungserfolg qualifiziert sind. Die Misshandlung<br />

eines Schutzbefohlenen nach § 225 StGB genügt<br />

hierfür nicht.<br />

982. BGH 1 StR 534/<strong>11</strong> – Urteil vom 4. September<br />

<strong>2012</strong> (LG München II)<br />

BGHSt; Inverkehrbringen von Fertigarzneimitteln ohne<br />

Zulassung (Herstellen eines neuen Medikamentes;<br />

Einordnung als Fertigarzneimittel; Tatmehrheit); Abgabe<br />

von Medikamenten ohne Verschreibung (Subsidiarität<br />

zu § 96 Nr. 5 AMG); Abrechnungsbetrug (Täuschung<br />

über die Erstattungsfähigkeit bzw. Verkehrsfähigkeit<br />

eines Medikaments; Scha<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Abrechnung<br />

von Medikamenten).<br />

§ 96 Nr. 5 AMG; § 96 Nr. 13 AMG;§ 4 AMG; § 21<br />

AMG; § 263 Abs. 1 StGB; § 53 Abs. 1 StGB<br />

1. Ein in Deutschland nicht zugelassenes Fertigarzneimittel<br />

wird durch Hinzugabe von Kochsalzlösung, um<br />

eine Injektion vornehmen zu können, nicht zu einem<br />

zulassungsfreien Rezepturarzneimittel. (BGHSt)<br />

2. Bei natürlicher Betrachtung stellt sich ein Arzneimittel<br />

als das Ergebnis mehrerer aufeinan<strong>de</strong>rfolgen<strong>de</strong>r Herstellungstätigkeiten<br />

i.S.v. § 4 Abs. 14 AMG dar. Wann –<br />

erstmalig o<strong>de</strong>r aus einem bereits bestehen<strong>de</strong>n Arzneimittel<br />

ein eigenständiges Arzneimittel entsteht, ist eine<br />

Frage <strong>de</strong>s Einzelfalls. Nicht je<strong>de</strong>r <strong>de</strong>nkbare Herstellungsschritt<br />

innerhalb eines mehrstufigen Herstellungsprozesses<br />

führt zur Entstehung eines neuen Arzneimittels.<br />

(Bearbeiter)<br />

3. Der Begriff <strong>de</strong>s „Herstellens“ in § 4 Abs. 1 AMG ist so<br />

auszulegen, dass bei arbeitsteiligen Produktionsprozessen<br />

das Arzneimittel dort „hergestellt“ ist, wo <strong>de</strong>r<br />

Schwerpunkt <strong>de</strong>r Herstellungstätigkeiten liegt. (Bearbeiter)<br />

4. Wenn die im Einzelfall abgegebenen Arzneimittel aus<br />

größeren, im Voraus beschafften Arzneimittelvorräten<br />

stammen, die zu<strong>de</strong>m zum Zwecke <strong>de</strong>s Verkaufs vorrätig<br />

gehalten wur<strong>de</strong>n, können die einzelnen Abgabehandlungen<br />

eine Bewertungseinheit mit <strong>de</strong>r Folge bil<strong>de</strong>n, dass jeweils<br />

nur ein einheitlicher Fall <strong>de</strong>s unerlaubten Inverkehrbringens<br />

von Fertigarzneimitteln ohne Zulassung vorliegt (§ 4<br />

Abs. 17 AMG; vgl. BGHSt 54, 243 ff.). (Bearbeiter)<br />

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