Ausgabe 11/2012 13. Jahrgang - hrr-strafrecht.de
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Rechtsprechung Hervorzuheben<strong>de</strong> Entscheidungen <strong>de</strong>s BGH: IV. Strafverfahrensrecht mit GVG<br />
1039. BGH 4 StR 350/12 – Beschluss vom 9.<br />
Oktober <strong>2012</strong> (LG Mag<strong>de</strong>burg)<br />
Unzulässige Revision <strong>de</strong>r Nebenklage (Gesetzesverletzung,<br />
die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt;<br />
Misshandlung eines Schutzbefohlenen).<br />
§ 400 Abs. 1 StPO; § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO; § 225<br />
StGB<br />
Nach <strong>de</strong>m Tod <strong>de</strong>s Opfers kann sich die Berechtigung<br />
zum Anschluss als Nebenkläger nach <strong>de</strong>r Rechtspre-<br />
Rechtsprechung<br />
V. Wirtschafts<strong>strafrecht</strong> und Nebengebiete<br />
967. BGH 5 StR 363/12 – Beschluss vom 12.<br />
September <strong>2012</strong> (LG Hamburg)<br />
BGHSt; Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Voraussetzungen<br />
<strong>de</strong>r Geltung <strong>de</strong>s gesetzlichen Min<strong>de</strong>stlohnes im<br />
Gebäu<strong>de</strong>reinigerhandwerk); Han<strong>de</strong>ln für einen an<strong>de</strong>ren<br />
(Anfor<strong>de</strong>rungen an die Feststellung einer Beauftragtenstellung).<br />
§ 266a StGB; § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB<br />
1. Zu <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen an eine ausdrückliche Beauftragung<br />
im Sinne <strong>de</strong>s § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB. (BGHSt)<br />
2. Eine Beauftragung i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 ist zwar<br />
formfrei möglich; sie muss jedoch zweifelsfrei erfolgen<br />
und ausreichend konkret sein, damit für <strong>de</strong>n Beauftragten<br />
das Ausmaß <strong>de</strong>r von ihm zu erfüllen<strong>de</strong>n Pflichten<br />
ein<strong>de</strong>utig erkennbar ist. (Bearbeiter)<br />
3. An das Vorliegen einer Beauftragtenstellung sind<br />
strenge Anfor<strong>de</strong>rungen zu stellen. Mit <strong>de</strong>r Beauftragung<br />
wird eine persönliche Normadressatenstellung <strong>de</strong>s Beauftragten<br />
begrün<strong>de</strong>t, die ihm (strafbewehrt) die Erfüllung<br />
betriebsbezogener Pflichten überbür<strong>de</strong>t. Die bloße Einräumung<br />
von Leitungsbefugnissen reicht hierfür ebenso<br />
wenig aus wie die Einbeziehung in eine unternehmerische<br />
Mitverantwortung. (Bearbeiter)<br />
4. Entschei<strong>de</strong>nd für die Annahme einer Beauftragtenstellung<br />
ist, dass gesetzliche Arbeitgeberpflichten in die<br />
eigenverantwortliche Entscheidungsgewalt <strong>de</strong>s Beauftragten<br />
übergehen. Die Regelung <strong>de</strong>s § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB<br />
führt insoweit zu einer je<strong>de</strong>nfalls partiellen Verlagerung<br />
strafbewehrter Pflichten vom primär zuständigen Organ<br />
auf nachgeordnete Mitarbeiter. Deshalb darf auch nicht<br />
ohne weiteres von <strong>de</strong>r Übertragung von Leitungsbefugnissen<br />
auf die Begründung einer Normadressatenstellung<br />
geschlossen wer<strong>de</strong>n. Vielmehr ist zu prüfen, ob – wie etwa<br />
im Hinblick auf die betriebliche Struktur o<strong>de</strong>r die Vorerfahrungen<br />
<strong>de</strong>r han<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Personen – eine sachliche<br />
Notwendigkeit für eine <strong>de</strong>rart weitgehen<strong>de</strong> Aufgabenübertragung<br />
bestan<strong>de</strong>n haben könnte. Je weniger eine solche<br />
erkennbar ist, umso ferner liegt es, eine Übertragung genuiner<br />
Arbeitgeberpflichten anzunehmen. (Bearbeiter)<br />
HRRS November <strong>2012</strong> (<strong>11</strong>/<strong>2012</strong>)<br />
chung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs allein aus § 395 Abs. 2 Nr.<br />
1 StPO ergeben. Rechtswidrige Taten im Sinne dieser<br />
Vorschrift sind Straftaten gegen das Leben sowie solche,<br />
die durch <strong>de</strong>n Tötungserfolg qualifiziert sind. Die Misshandlung<br />
eines Schutzbefohlenen nach § 225 StGB genügt<br />
hierfür nicht.<br />
982. BGH 1 StR 534/<strong>11</strong> – Urteil vom 4. September<br />
<strong>2012</strong> (LG München II)<br />
BGHSt; Inverkehrbringen von Fertigarzneimitteln ohne<br />
Zulassung (Herstellen eines neuen Medikamentes;<br />
Einordnung als Fertigarzneimittel; Tatmehrheit); Abgabe<br />
von Medikamenten ohne Verschreibung (Subsidiarität<br />
zu § 96 Nr. 5 AMG); Abrechnungsbetrug (Täuschung<br />
über die Erstattungsfähigkeit bzw. Verkehrsfähigkeit<br />
eines Medikaments; Scha<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r Abrechnung<br />
von Medikamenten).<br />
§ 96 Nr. 5 AMG; § 96 Nr. 13 AMG;§ 4 AMG; § 21<br />
AMG; § 263 Abs. 1 StGB; § 53 Abs. 1 StGB<br />
1. Ein in Deutschland nicht zugelassenes Fertigarzneimittel<br />
wird durch Hinzugabe von Kochsalzlösung, um<br />
eine Injektion vornehmen zu können, nicht zu einem<br />
zulassungsfreien Rezepturarzneimittel. (BGHSt)<br />
2. Bei natürlicher Betrachtung stellt sich ein Arzneimittel<br />
als das Ergebnis mehrerer aufeinan<strong>de</strong>rfolgen<strong>de</strong>r Herstellungstätigkeiten<br />
i.S.v. § 4 Abs. 14 AMG dar. Wann –<br />
erstmalig o<strong>de</strong>r aus einem bereits bestehen<strong>de</strong>n Arzneimittel<br />
ein eigenständiges Arzneimittel entsteht, ist eine<br />
Frage <strong>de</strong>s Einzelfalls. Nicht je<strong>de</strong>r <strong>de</strong>nkbare Herstellungsschritt<br />
innerhalb eines mehrstufigen Herstellungsprozesses<br />
führt zur Entstehung eines neuen Arzneimittels.<br />
(Bearbeiter)<br />
3. Der Begriff <strong>de</strong>s „Herstellens“ in § 4 Abs. 1 AMG ist so<br />
auszulegen, dass bei arbeitsteiligen Produktionsprozessen<br />
das Arzneimittel dort „hergestellt“ ist, wo <strong>de</strong>r<br />
Schwerpunkt <strong>de</strong>r Herstellungstätigkeiten liegt. (Bearbeiter)<br />
4. Wenn die im Einzelfall abgegebenen Arzneimittel aus<br />
größeren, im Voraus beschafften Arzneimittelvorräten<br />
stammen, die zu<strong>de</strong>m zum Zwecke <strong>de</strong>s Verkaufs vorrätig<br />
gehalten wur<strong>de</strong>n, können die einzelnen Abgabehandlungen<br />
eine Bewertungseinheit mit <strong>de</strong>r Folge bil<strong>de</strong>n, dass jeweils<br />
nur ein einheitlicher Fall <strong>de</strong>s unerlaubten Inverkehrbringens<br />
von Fertigarzneimitteln ohne Zulassung vorliegt (§ 4<br />
Abs. 17 AMG; vgl. BGHSt 54, 243 ff.). (Bearbeiter)<br />
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