SchlossMagazin Bayerisch-Schwaben Juli 2018
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36 | reiseN | Reise und Recht(s)<br />
Das andere Rechts:<br />
Urlaub in Ländern mit Linksverkehr<br />
In vielen beliebten Reiseländern wie Australien, England, Thailand und Malta herrscht<br />
Linksverkehr. Da kommt bei Autofahrern, die das Rechtsfahren gewohnt sind, schnell<br />
Stress auf. Wir sagen Ihnen, worauf sich Urlauber<br />
mit Auto im Linksverkehr einstellen sollten. foto ERGO<br />
Wer im Urlaub flexibel sein und möglichst viel sehen möchte, erkundet das Reiseland<br />
meist mit dem Auto. Doch das bringt in einigen Ländern eine für deutsche<br />
Autofahrer ungewohnte Hürde mit sich: das Linksfahren. Ob im gewählten<br />
Reiseland Linksverkehr herrscht, erfahren Urlauber im Reiseführer oder im Internet.<br />
Linksverkehr ist vor allem beim Rechtsabbiegen eine Herausforderung; hier landen Urlauber<br />
gerne mal auf der von zu Hause gewohnten rechten Straßenseite. Die größte Herausforderung<br />
ist womöglich ein Kreisverkehr: Hier müssen Urlauber nämlich links einfahren<br />
und sich dann im Uhrzeigersinn fortbewegen. Daher: Kreuzungen oder Kreiseln sollten<br />
sich Urlauber langsam nähern, um sich auf die ungewohnte Richtung konzentrieren zu<br />
können. Auch die Vorfahrt ist anders geregelt: „Rechts vor links“ wird nicht einfach „links<br />
vor rechts“, denn oftmals gibt es eine solche Regel gar nicht. Stattdessen regeln Fahrbahnmarkierungen<br />
oder Beschilderungen, wer an einer Kreuzung Vorfahrt hat. Eine Ausnahme<br />
ist allerdings Australien. In „Down Under“ gilt trotz Linksverkehr „rechts vor links“.<br />
Autos auf rechts<br />
Wer nicht mit dem eigenen Auto unterwegs ist, kann sich vor Ort<br />
einen Mietwagen ausleihen. Das hat im Gegensatz zum eigenen<br />
Wagen den Vorteil, dass der Fahrer im Linksverkehr dann auf der „richtigen“ Seite sitzt<br />
– nämlich rechts. Dennoch muss der Fahrer umdenken: Das Lenkrad ist auf der rechten<br />
Seite, der Schaltknauf auf der linken. Kupplung-, Brems- und Gaspedal befinden sich jedoch<br />
an gewohnter Stelle. Die Empfehlung: Mit einem Automatikmodell können Urlauber<br />
mögliche Unsicherheiten beim Schalten mit der linken Hand vermeiden. Wer das Urlaubsland<br />
mit dem eigenen Auto bereist, hat zwar den Vorteil, dass er sich nicht an ein<br />
Linksverkehr-Auto gewöhnen muss. Allerdings ist dadurch beispielsweise bei Überholmanövern<br />
die rechte Fahrbahn schwer einsehbar. Hilfreich ist es dann, wenn der Beifahrer<br />
den Verkehr mitverfolgt und in unübersichtlichen Situationen Anweisungen gibt.<br />
Außerdem sind Scheinwerfer deutscher Fahrzeuge so eingestellt, dass sie die rechte<br />
Fahrbahn etwas mehr beleuchten als die linke. Fahren diese Modelle auf der linken Stra-<br />
Mehr Rechte<br />
für Urlauber<br />
Seit 1. <strong>Juli</strong> <strong>2018</strong> sind umfassende Änderungen des<br />
Reiserechts für Pauschalreisen in Kraft getreten.<br />
Ziel ist es, die zunehmende Buchung von Reisen<br />
über das Internet zu berücksichtigen und den Verbraucherschutz<br />
zu verbessern. Das Pauschalreiserecht<br />
gilt künftig unter bestimmten Voraussetzungen<br />
auch für mehrere, d. h. mindestens zwei<br />
beim gleichen Anbieter bzw. Internetportal gebuchte<br />
Einzelleistungen, etwa Flug und Hotel. Das<br />
Internetportal gilt dann juristisch als Reiseveranstalter<br />
und haftet dementsprechend. Außerdem<br />
verlängern sich unter anderem die Fristen, um<br />
Mängelansprüche geltend zu machen. Bisher<br />
musste dies innerhalb von einem Monat nach Reiseende<br />
passiert sein, künftig haben Reisende dafür<br />
zwei Jahre Zeit. Eine weitere Änderung: Der<br />
Reiseveranstalter kann seine Haftung nicht mehr<br />
auf den dreifachen Reisepreis beschränken, wenn<br />
es um körperliche Schäden geht und der Veranstalter<br />
den Schaden verschuldet hat. In solchen<br />
Fällen zählt ein Verschulden der einzelnen Leistungsträger,<br />
wie etwa des Hotels, als Verschulden<br />
des Veranstalters. Wenn Reisende in Zukunft wegen<br />
außergewöhnlicher, unabwendbarer Ereignisse,<br />
beispielsweise einer Naturkatastrophe,<br />
nicht nach Hause fliegen können, muss der Reiseveranstalter<br />
ihnen für bis zu drei Nächte eine Unterkunft<br />
besorgen. Diese sollte möglichst dem<br />
Standard der gebuchten Unterkunft entsprechen.<br />
In besonderen Fällen – etwa bei Schwangeren<br />
– gilt dies auch über drei Nächte hinaus.<br />
Außerdem sind Reiseveranstalter seit 1. <strong>Juli</strong> bei<br />
solchen außergewöhnlichen Ereignissen zu<br />
weiteren Beistandsleistungen verpflichtet – wie<br />
der Herstellung von Telefonverbindungen oder<br />
der Suche nach alternativen Reisemöglichkeiten.<br />
Quelle D.A.S.