„Bauernbefreiung“ – eine kurze Einführung
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werden. 284 Nicht der Übergang von naturalen und domanialen Einnahmen zu solchen<br />
monetärer und steuerlicher Art kennzeichnen die Entwicklung zwischen dem 16. und<br />
dem 18. Jahrhundert, sondern die zunehmende Erfassung sämtlicher Leistungen durch<br />
den Staat. Kersten Krüger schreibt zu den Auswirkungen der territorialen Politik in<br />
dieser Jahrhundert:<br />
„Sie [die Politik] macht sich geltend als <strong>eine</strong> von Jahrzehnt zu Jahrzehnt zunehmende Erfassung der<br />
grundherrlichen und gerichtsherrlichen Einnahmequellen, als stetig anwachsende Anspannung der<br />
Leistungen für den Staat …“ 285<br />
Schon Werner Wittich hat auf die durchaus erkennbaren Entwicklungsprozesse der<br />
nordwestdeutschen Agrarverfassung hingewiesen. Anfang des 18. Jahrhunderts musste<br />
der Staat eingreifen, um Versuche der Grundherren, Zinserhöhungen durchzusetzen,<br />
zu verhindern. 286 Andererseits erhielten die Grundherren in Calenberg ab 1719 wieder<br />
erweiterte Verfügungsrechte über ihre Bauernhöfe. Auflösungstendenzen gab es<br />
besonders in den den Grafschaften Hoya-Diepholz und dem Herzogtum Bremen-<br />
Verden, wo reiche, mit Diensten und Abgaben nicht übermäßig belastete Bauern sich<br />
zunehmend von ihren Gutsherren freikauften. 287 Eine 1766 erlassene Verordnung<br />
blockierte <strong>eine</strong> weitere Lösung der Höfe aus der Grundherrschaft und schrieb die<br />
bisherigen Eingriffs- und Kontrollrechte fest. 288 Die Auflösungstendenzen im Stift<br />
Verden gingen immerhin so weit, dass Bauern sogar ganze Güter aufkauften. 289<br />
In ihrem regionalen und territorialen Wechselspiel glich die nordwestdeutsche<br />
Agrarverfassung <strong>eine</strong>m zeitlich wie räumlich variierendem Muster. Hervorzuheben ist<br />
die Trennung in westlich der Weser gelegene Gebiete mit Eigenbehörigkeit und in<br />
östliche ohne persönliche Abhängigkeitsbeziehungen. 290 Zusammenfassend lassen sich<br />
folgende Elemente der „nordwestdeutschen Agrarverfassung” benennen:<br />
• die Vielzahl der feudalen Herrschaftsrechte über die Bauern,<br />
• die Aufteilung dieser Rechte auf mehrere Personen bzw. Einrichtungen,<br />
• die relative Sicherheit der Bauern vor willkürlichen Eingriffen der einzelnen<br />
Herrschaftsträger,<br />
• der geringe Grad der Verfügungsgewalt, den die Bauern über „ihren” Boden hatten,<br />
• die dominierende Stellung der Landesherrschaft.<br />
284 BUCHHOLZ (1996), 17.<br />
285 KRÜGER (1980), 45.<br />
286 WITTICH (1896), 409 f.<br />
287 WITTICH (1896), 411 f; HESSE (1900), 133.<br />
288 WITTICH (1896), 412; HESSE (1900), 116f.<br />
289 HESSE (1900), 133.<br />
290 Weitgehend, aber nicht völlig: siehe die Beispiele Schaumburg-Lippe und Stift Loccum<br />
EGGERS (1994).<br />
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