Grundkursscript Harzer GSS
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1 Luftrecht<br />
Ferner muss der Gleitschirm einer regelmäßigen Nachprüfung unterzogen werden, bei der<br />
die weitere Flugtauglichkeit festgestellt wird. Der Zeitabstand dieser Nachprüfung wird vom<br />
Hersteller in der Betriebsanweisung des Gerätes vorgegeben. Meist erfolgt sie aber alle zwei<br />
Jahre beim sogenannten 2-Jahres-Check. Die Schleppwinde unterliegt auch einer<br />
zweijährigen Nachprüfpflicht. Rettungsgeräte, Gurtzeuge und Schleppklinken sind von einer<br />
Nachprüfpflicht befreit.<br />
Auch bei Auffälligkeiten oder größeren Defekten am Schirm oder anderen Teilen der<br />
Flugausrüstung sind diese unverzüglich dem Hersteller zuzusenden und instandzusetzen.<br />
Es dürfen keine eigenständigen Veränderungen am Schirm vorgenommen werden, die vom<br />
Hersteller nicht ausdrücklich erlaubt sind.<br />
1.5 Flugbetrieb<br />
Der Flugbetrieb ist allgemein durch luftrechtliche Vorschriften geregelt. Detaillierte<br />
Bestimmungen für Gleitschirm- und Hängegleiter sind durch die Flugbetriebsordnung (FBO)<br />
vom DHV geregelt.<br />
Diese umfasst:<br />
• Allgemeine Regeln wie der Flugbetrieb abläuft, welche Ausrüstung vorgeschrieben<br />
ist, welche Informationen vor dem Fliegen einzuholen sind usw.<br />
• Ob ein Startleiter für ein Gelände zugelassen ist und welche Aufgaben er zu tun hat<br />
• Informationen zum Windenschleppbetrieb, sowie die jeweiligen Startkommandos<br />
• Informationen zum UL-Schleppbetrieb (für Gleitschirmflieger uninteressant)<br />
• Windenführerbestimmungen (Regeln für den Windenfahrer)<br />
Die Flugbetriebsordnung kann hin und wieder aktualisiert werden und ist in der neuesten<br />
Verfassung der Internetseite des DHV zu entnehmen.<br />
Zur Flugausrüstung zählen neben einem geprüften Gleitschirm in Deutschland auch noch<br />
ein Kopfschutz mit EN-966-Zulassung, ein zugelassenes und noch gültiges Rettungsgerät,<br />
eine Rettungsschnur und ein geprüfter Rückenschutz (Rückenprotektor).<br />
Für den Flugbetrieb selber gelten in der Luft bestimmte Ausweichregeln, wie auf der Straße.<br />
Dabei sind nicht-motorisierte Flieger, wie z. B. Segelflieger und Hängegleiter den<br />
Gleitschirmen gleichgestellt. Es gelten die gleichen Regeln. In Österreich wiederum sind die<br />
Segelflieger den Gleitschirmen und Hängegleitern ausweichpflichtig. Motorbetriebene<br />
Fluggeräte haben den Gleitschirmen auszuweichen und Gleitschirme haben den Ballonen<br />
auszuweichen.<br />
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