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Grundkursscript Harzer GSS

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1 Luftrecht<br />

Ferner muss der Gleitschirm einer regelmäßigen Nachprüfung unterzogen werden, bei der<br />

die weitere Flugtauglichkeit festgestellt wird. Der Zeitabstand dieser Nachprüfung wird vom<br />

Hersteller in der Betriebsanweisung des Gerätes vorgegeben. Meist erfolgt sie aber alle zwei<br />

Jahre beim sogenannten 2-Jahres-Check. Die Schleppwinde unterliegt auch einer<br />

zweijährigen Nachprüfpflicht. Rettungsgeräte, Gurtzeuge und Schleppklinken sind von einer<br />

Nachprüfpflicht befreit.<br />

Auch bei Auffälligkeiten oder größeren Defekten am Schirm oder anderen Teilen der<br />

Flugausrüstung sind diese unverzüglich dem Hersteller zuzusenden und instandzusetzen.<br />

Es dürfen keine eigenständigen Veränderungen am Schirm vorgenommen werden, die vom<br />

Hersteller nicht ausdrücklich erlaubt sind.<br />

1.5 Flugbetrieb<br />

Der Flugbetrieb ist allgemein durch luftrechtliche Vorschriften geregelt. Detaillierte<br />

Bestimmungen für Gleitschirm- und Hängegleiter sind durch die Flugbetriebsordnung (FBO)<br />

vom DHV geregelt.<br />

Diese umfasst:<br />

• Allgemeine Regeln wie der Flugbetrieb abläuft, welche Ausrüstung vorgeschrieben<br />

ist, welche Informationen vor dem Fliegen einzuholen sind usw.<br />

• Ob ein Startleiter für ein Gelände zugelassen ist und welche Aufgaben er zu tun hat<br />

• Informationen zum Windenschleppbetrieb, sowie die jeweiligen Startkommandos<br />

• Informationen zum UL-Schleppbetrieb (für Gleitschirmflieger uninteressant)<br />

• Windenführerbestimmungen (Regeln für den Windenfahrer)<br />

Die Flugbetriebsordnung kann hin und wieder aktualisiert werden und ist in der neuesten<br />

Verfassung der Internetseite des DHV zu entnehmen.<br />

Zur Flugausrüstung zählen neben einem geprüften Gleitschirm in Deutschland auch noch<br />

ein Kopfschutz mit EN-966-Zulassung, ein zugelassenes und noch gültiges Rettungsgerät,<br />

eine Rettungsschnur und ein geprüfter Rückenschutz (Rückenprotektor).<br />

Für den Flugbetrieb selber gelten in der Luft bestimmte Ausweichregeln, wie auf der Straße.<br />

Dabei sind nicht-motorisierte Flieger, wie z. B. Segelflieger und Hängegleiter den<br />

Gleitschirmen gleichgestellt. Es gelten die gleichen Regeln. In Österreich wiederum sind die<br />

Segelflieger den Gleitschirmen und Hängegleitern ausweichpflichtig. Motorbetriebene<br />

Fluggeräte haben den Gleitschirmen auszuweichen und Gleitschirme haben den Ballonen<br />

auszuweichen.<br />

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