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CP 3-09_Ums - Pluradent

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Bisher dahin war die Argumentation<br />

eher aufseiten der Zahnärzte.<br />

Denn wer erfüllte schon<br />

die Bedingungen, die Gegenstand<br />

der nachfolgenden Entscheidung<br />

des Oberlandesgerichts Hamm vom<br />

16. Dezember 1996 (Az.: 3 U 108/96)<br />

waren?<br />

„Es liegt ein grober Behandlungsfehler<br />

vor, wenn der Zahnarzt aufgrund<br />

einer völlig unzureichenden<br />

Röntgendiagnostik die Lage eines<br />

zu extrahierenden Eckzahns nicht<br />

richtig einschätzt und ihm deshalb<br />

nur eine partielle Entfernung des<br />

Zahns gelingt. Der Sachverständige<br />

hat das Operieren durch den Beklagten<br />

anhand der nicht auswertbaren<br />

Röntgenaufnahmen mit der<br />

Fahrt eines Autofahrers im Nebel<br />

mit 100 Stundenkilometer statt zulässiger<br />

50 Stundenkilometer verglichen“<br />

(Schmerzensgeld: 10.000<br />

DM).<br />

Beim Befunderhebungsversäumnis<br />

wird stattdessen gefragt, ob der<br />

(Zahn-)Arzt nicht doch noch zur Absicherung<br />

seiner Diagnose weitere<br />

Vertragszahnarztrecht<br />

Unterlassene Diagnostik kann zum Nachteil des behandelnden Zahnarztes führen<br />

Lieber einmal mehr<br />

röntgen?<br />

Die (Zahn-)Arzthaftungsrechtsprechung kennt seit einigen Jahren ein neues<br />

Betätigungsfeld. Es nennt sich Befunderhebungsversäumnis und erlaubt es<br />

Gerichten, über eine Reihe sachverständigengestützter, nichtsdestotrotz aber<br />

hypothetischer Annahmen zum Nachteil des behandelnden (Zahn-)Arztes zur<br />

Annahme eines groben Behandlungsfehlers und damit zur Beweislastumkehr<br />

zugunsten des Patienten zu kommen. Meist geht es dabei um unterlassene<br />

Diagnostik, insbesondere unterlassene weiterführende bildgebende Verfahren,<br />

also (konservatives) Röntgen, CT oder DVT.<br />

von DR. THOMAS RATAJCZAK, KÖLN<br />

Untersuchungen hätte durchführen<br />

können, was dabei wohl herausgekommen<br />

wäre und ob, wenn<br />

denn etwas herausgekommen wäre,<br />

dieses gedachte Etwas so bedeutsam<br />

gewesen sein könnte, dass der<br />

behandelnde (Zahn-)Arzt dann unbedingt<br />

hätte eingreifen müssen.<br />

Nur wenige Gutachter wissen darauf<br />

eine klare Antwort, nämlich,<br />

dass sie diese Frage nicht beantworten<br />

können. Die meisten antworten<br />

darauf, dass man mit Rücksicht auf<br />

die jetzigen Erkenntnisse (dem Patienten<br />

ist zwischenzeitlich ja etwas<br />

Unerwartetes passiert) schon<br />

annehmen könnte, dass eine weiterführende<br />

Diagnostik doch einen<br />

auffälligeren Befund erbracht hätte,<br />

aufgrund dessen man dann als Behandler<br />

hätte reagieren müssen.<br />

Und schon ist der (Zahn-)Arzthaftungsprozess<br />

für den Behandler<br />

verloren.<br />

Wie soll man als junger Zahnarzt<br />

auf eine solche Sicht der Dinge im<br />

Haftungsprozess reagieren? Röntgt<br />

man „auf Teufel komm raus“,<br />

kommt man beim Kassenpatienten<br />

sofort in Konflikt mit der Wirtschaftlichkeitsprüfung<br />

nach Paragraf<br />

106 SGB V, beim Privatpatienten<br />

mit Einwendungen aufgrund<br />

der Röntgenverordnung, die in Paragraf<br />

2a Absatz 2 ein Rechtferti-<br />

DR. THOMAS RATAJCZAK<br />

19<br />

RECHT<br />

Dr. Thomas Ratajczak, Jahrgang 1954,<br />

ist seit 1982 als Rechtsanwalt tätig.<br />

Darüber hinaus ist er sowohl Fachanwalt<br />

für Medizinrecht als auch<br />

Fachanwalt für Sozialrecht. Seine<br />

Schwerpunkte in der Forschung<br />

oder der klinischen Tätigkeit sind<br />

Recht der Heilberufe, insbesondere<br />

Kassenarztrecht, Kassenzahnarztrecht,<br />

Berufsrecht der Zahnärzte<br />

und Ärzte, Ärztliches Vertragsrecht,<br />

Arzneimittelrecht, Krankenhausrecht sowie (Zahn-)Arzthaftungsrecht.<br />

Er ist darüber hinaus als Justitiar beim BDIZ tätig.<br />

Seine Kanzlei findet sich im Internet unter www.rpmed.de.

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