CP 3-09_Ums - Pluradent
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nicht zulässig. In analoger Anwendung<br />
sehen wir die Berechnung der<br />
Nr. GOÄ 5298, Zuschlag für digitales<br />
Röntgen, als erstattungs-/beihilfefähig<br />
an.“<br />
Die kostenerstattende Stelle hat<br />
also selbstständig, aber ohne jede<br />
Rechtsbasis, einfach mal bestimmt,<br />
dass entgegen dem klaren Wortlaut<br />
der Ä5298 „Zuschlag zu den Leistungen<br />
nach den Nummern 5010 bis<br />
5290 …“ dieser Zuschlag dennoch<br />
für die nicht genannten zahnmedizinischen<br />
Ziffern Ä5000, Ä5002,<br />
Ä5004 berechnet und erstattet werden<br />
soll (Ä5298 „Zuschlag digitale<br />
Radiographie“ = 25 Prozent vom<br />
Einfachsatz der Rö-Ziffern, nicht<br />
steigerungsfähig). Oh, wie nett und<br />
locker, denkt man zunächst? Doch<br />
da hilft ein Blick auf die Fakten –<br />
siehe dazu die Tabelle auf Seite 26.<br />
Und dann kommt Ärger auf: Um<br />
den Zahnarzt um maximal 10,49 Euro<br />
zu besch … neiden, wird das Gebührenrecht<br />
verbogen, bis es gehörig<br />
quietscht!<br />
Etwa so könnte man<br />
seinen Patienten schriftlich<br />
unterstützen:<br />
„Beihilfe beziehungsweise Erstattung<br />
wird gemeinhin dann gewährt,<br />
wenn die in Rechnung gestellten<br />
Leistungen der Gebührenordnung<br />
für Ärzte (GOÄ) oder der<br />
Gebührenordnung für Zahnärzte<br />
(GOZ) entsprechen, das heißt, verordnungskonform<br />
berechnet wurden.<br />
„Erstattungspraxis<br />
widerspricht geltendem Recht“<br />
Dazu sagt die Beihilfe-/Erstattungsstelle<br />
in Ihrem Fall knapp und bündig,<br />
dass sie sich darüber hinwegsetzen<br />
will, und dies zum Zwecke,<br />
Ihnen weniger Erstattung zu zahlen.<br />
Der neue Grundsatz dieser besonderen<br />
Beihilfe-/Erstattungsstelle bedeutet<br />
für zahnmedizinische Röntgenleistungen<br />
im Klartext: Wir wollen<br />
Beihilfe/Erstattung leisten für<br />
CHANCE<br />
PRAXIS