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CP 3-09_Ums - Pluradent

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nicht zulässig. In analoger Anwendung<br />

sehen wir die Berechnung der<br />

Nr. GOÄ 5298, Zuschlag für digitales<br />

Röntgen, als erstattungs-/beihilfefähig<br />

an.“<br />

Die kostenerstattende Stelle hat<br />

also selbstständig, aber ohne jede<br />

Rechtsbasis, einfach mal bestimmt,<br />

dass entgegen dem klaren Wortlaut<br />

der Ä5298 „Zuschlag zu den Leistungen<br />

nach den Nummern 5010 bis<br />

5290 …“ dieser Zuschlag dennoch<br />

für die nicht genannten zahnmedizinischen<br />

Ziffern Ä5000, Ä5002,<br />

Ä5004 berechnet und erstattet werden<br />

soll (Ä5298 „Zuschlag digitale<br />

Radiographie“ = 25 Prozent vom<br />

Einfachsatz der Rö-Ziffern, nicht<br />

steigerungsfähig). Oh, wie nett und<br />

locker, denkt man zunächst? Doch<br />

da hilft ein Blick auf die Fakten –<br />

siehe dazu die Tabelle auf Seite 26.<br />

Und dann kommt Ärger auf: Um<br />

den Zahnarzt um maximal 10,49 Euro<br />

zu besch … neiden, wird das Gebührenrecht<br />

verbogen, bis es gehörig<br />

quietscht!<br />

Etwa so könnte man<br />

seinen Patienten schriftlich<br />

unterstützen:<br />

„Beihilfe beziehungsweise Erstattung<br />

wird gemeinhin dann gewährt,<br />

wenn die in Rechnung gestellten<br />

Leistungen der Gebührenordnung<br />

für Ärzte (GOÄ) oder der<br />

Gebührenordnung für Zahnärzte<br />

(GOZ) entsprechen, das heißt, verordnungskonform<br />

berechnet wurden.<br />

„Erstattungspraxis<br />

widerspricht geltendem Recht“<br />

Dazu sagt die Beihilfe-/Erstattungsstelle<br />

in Ihrem Fall knapp und bündig,<br />

dass sie sich darüber hinwegsetzen<br />

will, und dies zum Zwecke,<br />

Ihnen weniger Erstattung zu zahlen.<br />

Der neue Grundsatz dieser besonderen<br />

Beihilfe-/Erstattungsstelle bedeutet<br />

für zahnmedizinische Röntgenleistungen<br />

im Klartext: Wir wollen<br />

Beihilfe/Erstattung leisten für<br />

CHANCE<br />

PRAXIS

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