CP 3-09_Ums - Pluradent
CP 3-09_Ums - Pluradent
CP 3-09_Ums - Pluradent
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
24 / 25<br />
FINANZEN<br />
...<br />
<strong>CP</strong><br />
Bestimmungen und Abrechnung – und was Kostenerstatter so daraus machen<br />
Dazu muss erst einmal unmissverständlich<br />
gesagt werden:<br />
Nein! Das ist nicht richtig.<br />
Weder mit einer Vereinbarung nach<br />
Paragraf 2 (1) GOZ (Gebührenordnung<br />
für Zahnärzte) noch nach Paragraf<br />
2 (1) GOÄ (Gebührenordnung<br />
für Ärzte) ist zum Beispiel bei Röntgenleistungen<br />
ein höheres Honorar<br />
zu vereinbaren. Da steht nämlich in<br />
Paragraf 2 (3) GOÄ: „Für Leistungen<br />
nach den Abschnitten A, E, M und<br />
O ist eine Vereinbarung nach Absatz<br />
1 Satz 1 (abweichende Gebührenhöhe)<br />
unzulässig.“ Das bedeutet:<br />
Bei allen Leistungen mit dem<br />
„großen“ Gebührenrahmen (1-3,5)<br />
ja, mit „kleinem“ (1-2,5), „sehr kleinem“<br />
(1-1,3) oder „keinem“ (1,0)<br />
nein.<br />
In der GOZ sind keine Röntgenleistungen<br />
enthalten, aber in Abschnitt<br />
„O. Strahlendiagnostik“ der<br />
GOÄ sind die Röntgenleistungen<br />
aufgeführt. Dazu wird in Paragraf 6<br />
(1) GOZ ausdrücklich bestimmt, dass<br />
der Zahnarzt dort genau aufgelistete<br />
Leistungen der GOÄ – auch alle<br />
Röntgenleistungen, sofern für die<br />
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde<br />
benötigt – nach der GOÄ berechnen<br />
kann. Er muss dabei allerdings alle<br />
GOÄ-Bestimmungen beachten.<br />
Abrechnung<br />
Röntgenaufnahmen<br />
bei Privatbehandlung<br />
Über Röntgenaufnahmen ist schon alles geschrieben worden – denkt man. Doch<br />
dann liest man plötzlich in einem hochglanzillustrierten Monatsmagazin für Zahnärzte:<br />
„Sollte der … vorgesehene Steigerungssatz … bei technischen Leistungen aus<br />
der GOÄ (1,0-fach bis 2,5-fach) nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit, für ein<br />
höheres Honorar eine Vereinbarung über die Vergütungshöhe zu treffen. Dieses<br />
ist in Paragraf 2 (1) GOZ geregelt …“. von DR. PETER H. G. ESSER, WÜRSELEN<br />
So weit so gut. Doch was bedeutet<br />
das für private Röntgenleistungen?<br />
Zunächst, dass der Gebührenrahmen<br />
beziehungsweise der Höchstsatz<br />
auf keinen Fall überschritten<br />
werden kann: Bei 2,5-fach ist bei<br />
Röntgenaufnahmen das Maximum<br />
mit oder ohne Vereinbarung erreicht.<br />
Und das bedeutet auch ganz<br />
praktisch, dass man keinen höheren<br />
Gebührensatz vereinbaren kann, als<br />
bereits gemäß Paragraf 5 Absatz 2<br />
GOÄ durch besonderen Zeitaufwand<br />
und besondere Schwierigkeit<br />
beziehungsweise <strong>Ums</strong>tände* sowieso<br />
gerechtfertigt wäre.<br />
Anders herum ausgedrückt, ohne<br />
medizinische Begründung durch<br />
„erhöhte(r) Zeitaufwand, Schwierigkeit,<br />
<strong>Ums</strong>tände wegen ...“ gibt es<br />
keine gebührentechnisch mögliche<br />
Berechnung von Röntgenleistungen<br />
über den 1,8-fachen Satz, den<br />
durchschnittlichen Faktor hinaus.<br />
Da sind wir also ohne besondere<br />
Schwierigkeit und <strong>Ums</strong>tände beim<br />
* Nur für Spezialisten: Die „Schwierigkeit<br />
des Krankheitsfalles“ ist gemäß Paragraf 5<br />
Absatz 2 Satz 2 GOÄ ein unzulässiges<br />
Kriterium bei Bemessen der Gebühr für<br />
Röntgenaufnahmen.<br />
Faktor 1,8-fach gelandet. Der stellt<br />
die Grenze dar: Darüber hinaus muss<br />
eine Begründung her. Aber welche?<br />
Fragen Sie mal einen Zahnarzt,<br />
der gerade mit nicht unerheblichen<br />
Kosten und einiger Mühe auf digitales<br />
Röntgen umgestellt hat und die<br />
ersten Privatrechnungen darüber<br />
geschrieben hat. Warnung: Sie brauchen<br />
viel Zeit, denn die Erzählung<br />
dauert länger!<br />
Da hat der Neuanwender sorgfältig<br />
kalkuliert (Anschaffung, Abschreibung,<br />
Zahl der Aufnahmen, anrechnungsfähigePersonal-/Raumkosten<br />
usw.) und festgestellt, dass<br />
Röntgen bei üblicher Röntgenfrequenz<br />
betriebswirtschaftlich nie<br />
stimmig hinzukriegen ist und deshalb<br />
wenigstens der Faktor 2,5 berechnet<br />
werden muss.<br />
Eine Begründung muss her? Also<br />
kurz und knapp: „Dig. Rö“! Oder<br />
besser: „Besonderer aufwendungsund<br />
kostenintensiver <strong>Ums</strong>tand, da<br />
Durchführung mit digitaler Röntgentechnik“.<br />
Das ist immer noch<br />
suboptimal. Dann kommt zurück<br />
ein Schreiben der nicht erstattungswilligen<br />
Stelle, und darin steht: „Eine<br />
ausführungsbezogene methodenspezifische<br />
Begründung für die<br />
GOÄ-Nrn. 5000, 5002 und 5004 ist