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CP 3-09_Ums - Pluradent

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FINANZEN<br />

...<br />

<strong>CP</strong><br />

Bestimmungen und Abrechnung – und was Kostenerstatter so daraus machen<br />

Dazu muss erst einmal unmissverständlich<br />

gesagt werden:<br />

Nein! Das ist nicht richtig.<br />

Weder mit einer Vereinbarung nach<br />

Paragraf 2 (1) GOZ (Gebührenordnung<br />

für Zahnärzte) noch nach Paragraf<br />

2 (1) GOÄ (Gebührenordnung<br />

für Ärzte) ist zum Beispiel bei Röntgenleistungen<br />

ein höheres Honorar<br />

zu vereinbaren. Da steht nämlich in<br />

Paragraf 2 (3) GOÄ: „Für Leistungen<br />

nach den Abschnitten A, E, M und<br />

O ist eine Vereinbarung nach Absatz<br />

1 Satz 1 (abweichende Gebührenhöhe)<br />

unzulässig.“ Das bedeutet:<br />

Bei allen Leistungen mit dem<br />

„großen“ Gebührenrahmen (1-3,5)<br />

ja, mit „kleinem“ (1-2,5), „sehr kleinem“<br />

(1-1,3) oder „keinem“ (1,0)<br />

nein.<br />

In der GOZ sind keine Röntgenleistungen<br />

enthalten, aber in Abschnitt<br />

„O. Strahlendiagnostik“ der<br />

GOÄ sind die Röntgenleistungen<br />

aufgeführt. Dazu wird in Paragraf 6<br />

(1) GOZ ausdrücklich bestimmt, dass<br />

der Zahnarzt dort genau aufgelistete<br />

Leistungen der GOÄ – auch alle<br />

Röntgenleistungen, sofern für die<br />

Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde<br />

benötigt – nach der GOÄ berechnen<br />

kann. Er muss dabei allerdings alle<br />

GOÄ-Bestimmungen beachten.<br />

Abrechnung<br />

Röntgenaufnahmen<br />

bei Privatbehandlung<br />

Über Röntgenaufnahmen ist schon alles geschrieben worden – denkt man. Doch<br />

dann liest man plötzlich in einem hochglanzillustrierten Monatsmagazin für Zahnärzte:<br />

„Sollte der … vorgesehene Steigerungssatz … bei technischen Leistungen aus<br />

der GOÄ (1,0-fach bis 2,5-fach) nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit, für ein<br />

höheres Honorar eine Vereinbarung über die Vergütungshöhe zu treffen. Dieses<br />

ist in Paragraf 2 (1) GOZ geregelt …“. von DR. PETER H. G. ESSER, WÜRSELEN<br />

So weit so gut. Doch was bedeutet<br />

das für private Röntgenleistungen?<br />

Zunächst, dass der Gebührenrahmen<br />

beziehungsweise der Höchstsatz<br />

auf keinen Fall überschritten<br />

werden kann: Bei 2,5-fach ist bei<br />

Röntgenaufnahmen das Maximum<br />

mit oder ohne Vereinbarung erreicht.<br />

Und das bedeutet auch ganz<br />

praktisch, dass man keinen höheren<br />

Gebührensatz vereinbaren kann, als<br />

bereits gemäß Paragraf 5 Absatz 2<br />

GOÄ durch besonderen Zeitaufwand<br />

und besondere Schwierigkeit<br />

beziehungsweise <strong>Ums</strong>tände* sowieso<br />

gerechtfertigt wäre.<br />

Anders herum ausgedrückt, ohne<br />

medizinische Begründung durch<br />

„erhöhte(r) Zeitaufwand, Schwierigkeit,<br />

<strong>Ums</strong>tände wegen ...“ gibt es<br />

keine gebührentechnisch mögliche<br />

Berechnung von Röntgenleistungen<br />

über den 1,8-fachen Satz, den<br />

durchschnittlichen Faktor hinaus.<br />

Da sind wir also ohne besondere<br />

Schwierigkeit und <strong>Ums</strong>tände beim<br />

* Nur für Spezialisten: Die „Schwierigkeit<br />

des Krankheitsfalles“ ist gemäß Paragraf 5<br />

Absatz 2 Satz 2 GOÄ ein unzulässiges<br />

Kriterium bei Bemessen der Gebühr für<br />

Röntgenaufnahmen.<br />

Faktor 1,8-fach gelandet. Der stellt<br />

die Grenze dar: Darüber hinaus muss<br />

eine Begründung her. Aber welche?<br />

Fragen Sie mal einen Zahnarzt,<br />

der gerade mit nicht unerheblichen<br />

Kosten und einiger Mühe auf digitales<br />

Röntgen umgestellt hat und die<br />

ersten Privatrechnungen darüber<br />

geschrieben hat. Warnung: Sie brauchen<br />

viel Zeit, denn die Erzählung<br />

dauert länger!<br />

Da hat der Neuanwender sorgfältig<br />

kalkuliert (Anschaffung, Abschreibung,<br />

Zahl der Aufnahmen, anrechnungsfähigePersonal-/Raumkosten<br />

usw.) und festgestellt, dass<br />

Röntgen bei üblicher Röntgenfrequenz<br />

betriebswirtschaftlich nie<br />

stimmig hinzukriegen ist und deshalb<br />

wenigstens der Faktor 2,5 berechnet<br />

werden muss.<br />

Eine Begründung muss her? Also<br />

kurz und knapp: „Dig. Rö“! Oder<br />

besser: „Besonderer aufwendungsund<br />

kostenintensiver <strong>Ums</strong>tand, da<br />

Durchführung mit digitaler Röntgentechnik“.<br />

Das ist immer noch<br />

suboptimal. Dann kommt zurück<br />

ein Schreiben der nicht erstattungswilligen<br />

Stelle, und darin steht: „Eine<br />

ausführungsbezogene methodenspezifische<br />

Begründung für die<br />

GOÄ-Nrn. 5000, 5002 und 5004 ist

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