Studium & Ausbildung Herbst / Winter 2018/19
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AUSBILDUNG<br />
ist mit dem Verlauf der Berufsausbildung - mindestens<br />
einmal im Jahr - entsprechend anzuheben. Wichtig: Für<br />
die <strong>Ausbildung</strong>svergütung benötigt der Auszubildende<br />
ein Gehaltskonto, auf das sein Geld überwiesen werden<br />
kann. Zudem muss beim <strong>Ausbildung</strong>svertrag<br />
eine Lohnsteuerkarte vorliegen. Diese stellt die Stadtoder<br />
Gemeindeverwaltung aus. Die anfallenden Beiträge<br />
für die Krankenversicherung werden zur Hälfte<br />
vom Arbeitgeber getragen. Ist die <strong>Ausbildung</strong>svergütung<br />
sehr niedrig, muss der Arbeitgeber die vollen Beträge<br />
übernehmen.<br />
Foto: dragonstock/ fotolia<br />
Urlaubsanspruch<br />
Der jährliche Urlaubsanspruch ist in der Regel durch<br />
die tariflichen Vereinbarungen zur <strong>Ausbildung</strong> festgelegt.<br />
Ansonsten gilt der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch<br />
bei Jugendlichen von 30 Werktagen für unter<br />
16-Jährige, 27 Werktagen für 16-Jährige und mindestens<br />
25 Werktagen für 17-Jährige. Wer volljährig ist, für<br />
den gilt der generelle Mindesturlaubsanspruch von 24<br />
Werktagen im Jahr.<br />
Pflichten des Arbeitgebers<br />
Der auszubildende Betrieb hat nach dem Berufsbildungsgesetz<br />
dafür Sorge zu tragen, dass dem Auszubildenden<br />
die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt<br />
werden, die zum Erreichen des <strong>Ausbildung</strong>sziels in<br />
der vorgesehenen <strong>Ausbildung</strong>szeit erforderlich sind.<br />
Dazu gehört unter anderem auch, den Auszubildenden<br />
für den Berufsschulbesuch und für Prüfungen bei fortlaufender<br />
Bezahlung freizustellen. Dabei hat der <strong>Ausbildung</strong>sbetrieb<br />
auch die Pflicht, alle zur <strong>Ausbildung</strong><br />
und zur Ablegung der Prüfungen notwendigen Bücher,<br />
Werkzeuge und Werkstoffe dem Auszubildenden kostenlos<br />
zur Verfügung zu stellen. Nach dem Gesetz ist<br />
der <strong>Ausbildung</strong>sbetrieb zudem verpflichtet, dem Auszubildenden<br />
ausschließlich "ausbildungsbedingte und<br />
kräfteangemessene Verrichtungen" zu übertragen. Das<br />
bedeutet, dass der Auszubildende nicht mit Arbeiten<br />
beschäftigt werden darf, die nicht dem <strong>Ausbildung</strong>szweck<br />
dienen oder seinen körperlichen Kräften nicht<br />
angemessen sind. Er darf zum Beispiel nicht für betriebsfremde<br />
Einkäufe oder etwa Reinigungstätigkeiten<br />
außerhalb seines Arbeitsplatzes eingesetzt werden.<br />
Pflichten des Auszubildenden<br />
Der Auszubildende ist vertraglich verpflichtet, die Weisungen,<br />
die ihm im Rahmen der Berufsausbildung von<br />
weisungsberechtigten Personen erteilt werden, gewissenhaft<br />
zu befolgen. Entsprechend müssen alle anstehenden<br />
Arbeiten nach diesen Vorgaben erledigt<br />
werden. Dabei sollte der Auszubildende immer das Bemühen<br />
zeigen, das <strong>Ausbildung</strong>sziel zu erreichen und<br />
die dafür benötigten Kenntnisse und Fertigkeiten des<br />
angestrebten Berufes zu erwerben. Die Teilnahme an<br />
Weiterbildungsmaßnahmen und der Besuch der Berufsschule<br />
gehört ebenfalls zu den Pflichten des Auszubildenden.<br />
Bei der täglichen Arbeit ist der Auszubildende<br />
verpflichtet, die im Betrieb geltende Ordnung<br />
einzuhalten. Das gilt etwa für Sicherheitsbestimmungen<br />
oder die Einhaltung von vorgeschriebenen Schritten<br />
im Arbeitsprozess. Die vom Auszubildenden<br />
benutzten Einrichtungen, Maschinen, Fahrzeuge und<br />
Werkzeuge müssen pfleglich behandelt werden (Obhutspflicht).<br />
Ebenfalls ist der Auszubildende verpflichtet,<br />
über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen<br />
zu bewahren. Zudem müssen die Auszubildenden<br />
regelmäßig schriftliche <strong>Ausbildung</strong>snachweise<br />
führen, soweit dies in der <strong>Ausbildung</strong>sordnung<br />
vorgeschrieben ist. Das Berichtsheft muss vom Ausbilder<br />
kontrolliert werden und stellt auch eine Zulassungsvoraussetzung<br />
für die Prüfung dar. Ausführliche<br />
Informationen in einer umfangreichen Broschüre rund<br />
um das Thema <strong>Ausbildung</strong> bietet das Bundesministerium<br />
für Bildung und Forschung auf seiner Webseite<br />
zum Download an.<br />
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