Pro-Trafikant-1-2016
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❚ Jugendschutz:<br />
Mystery-Shopping verstöSSt<br />
gegen rechtsstaatliche Prinzipien<br />
Die entsprechenden Schriftstücke sind schon in der Schublade!<br />
Im letzten halben Jahr ist es immer<br />
wieder zu bedenklichen Vorgangsweisen<br />
der Monopolverwaltung in<br />
Sachen Mysteryshopping gekommen.<br />
Dies führt zu einer unverantwortlichen<br />
Verunsicherung der betroffenen<br />
<strong>Trafikant</strong>en und mündet in hohen<br />
Geldbußen. Auch Kündigungen<br />
werden von Dr. Koreska und Co in der<br />
MVG in den Raum gestellt. Vor allem<br />
die Art und Weise, wie hier Verfahren<br />
geführt werden, ist nicht mit einem<br />
wertschätzenden Umgang zwischen<br />
Monopolverwaltung und <strong>Trafikant</strong>en,<br />
vielfach vorzugsberechtigte Behinderte,<br />
zu vereinbaren.<br />
Folgende Punkte werden von<br />
FPÖ pro Mittelstand massiv kritisiert.<br />
Sie fußen auf der Analyse<br />
einer ganzen Reihe von Verwarnungen<br />
bzw. der Verhängung von<br />
Geldbußen gegenüber einzelnen<br />
<strong>Trafikant</strong>en:<br />
1) Zeitspanne des Einschreitens<br />
durch die MVG<br />
2) Die Begrifflichkeit des Jugendlichen<br />
und die Tatbestandsmäßigkeit<br />
3) Die Interpretation der Rechtsvorschriften<br />
inklusive Schutzinteressen<br />
4) Die Art und Weise des Einsatzes<br />
von Detektiven<br />
5) Verstoß gegen das Wiener<br />
Jugendschutzgesetz durch<br />
MVG&Detektiv<br />
6) Strafrechtliche Relevanz einer<br />
allfällige Täuschung durch Dritte<br />
7) Belastung der <strong>Trafikant</strong>in<br />
durch Detektivkosten<br />
8) Vorgehensweise gegen Vertragspartnerin<br />
und Behinderte<br />
9) Zustimmung des Landesgremiums<br />
der Tabaktrafikanten<br />
Mystery Shopping<br />
Allein die Zeitspanne, die vom<br />
behaupteten, mutmaßlichen Verstoß<br />
gegen die Bestimmungen<br />
des Tabakmonopolgesetzes bis<br />
zur Verwarnung und Verhängung<br />
der Geldstrafe vergangen<br />
ist, zeigt, dass es der Monopolverwaltung<br />
offensichtlich nicht<br />
um das Abstellen eines gesetzeswidrigen<br />
Handelns gehen kann.<br />
Sehr oft liegen Fälle viele Wochen<br />
und Monate zurück.<br />
Mehr als drei Monate, d.h. über<br />
ein Viertel Jahr verstreichen zu<br />
lassen, bevor man den diesbezüglichen<br />
Rechtsstandpunkt der<br />
Monopolverwaltung gegenüber<br />
einem <strong>Trafikant</strong>en in der Lage ist<br />
zu formulieren, nährt wiederum<br />
den Verdacht, dass man sich seiner<br />
eigenen Rechtsmeinung nicht<br />
sicher ist bzw. die Nachhaltigkeit<br />
bei der Durchsetzung dieser<br />
Rechtsmeinung vermissen lässt.<br />
Gleichzeitig erschwert man durch<br />
diese monatelange Untätigkeit<br />
aber auch dem betroffenen <strong>Trafikant</strong>en,<br />
den mutmaßlichen Sachverhalt<br />
und dessen Umstände<br />
zeitnahe aufzuklären.<br />
Damit wird von Beginn an jede<br />
„Waffengleichheit“ zwischen Monopolverwaltung<br />
und <strong>Trafikant</strong>in<br />
ausgeschalten. Man gibt den<br />
<strong>Trafikant</strong>en gar nicht die Chance,<br />
in einer kurzen Zeitspanne eine<br />
Rechtfertigung bzw. Aufklärung<br />
der Umstände gegenüber der<br />
18 | <strong>Pro</strong> <strong>Trafikant</strong>