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Pro-Trafikant-1-2016

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❚ Jugendschutz:<br />

Mystery-Shopping verstöSSt<br />

gegen rechtsstaatliche Prinzipien<br />

Die entsprechenden Schriftstücke sind schon in der Schublade!<br />

Im letzten halben Jahr ist es immer<br />

wieder zu bedenklichen Vorgangsweisen<br />

der Monopolverwaltung in<br />

Sachen Mysteryshopping gekommen.<br />

Dies führt zu einer unverantwortlichen<br />

Verunsicherung der betroffenen<br />

<strong>Trafikant</strong>en und mündet in hohen<br />

Geldbußen. Auch Kündigungen<br />

werden von Dr. Koreska und Co in der<br />

MVG in den Raum gestellt. Vor allem<br />

die Art und Weise, wie hier Verfahren<br />

geführt werden, ist nicht mit einem<br />

wertschätzenden Umgang zwischen<br />

Monopolverwaltung und <strong>Trafikant</strong>en,<br />

vielfach vorzugsberechtigte Behinderte,<br />

zu vereinbaren.<br />

Folgende Punkte werden von<br />

FPÖ pro Mittelstand massiv kritisiert.<br />

Sie fußen auf der Analyse<br />

einer ganzen Reihe von Verwarnungen<br />

bzw. der Verhängung von<br />

Geldbußen gegenüber einzelnen<br />

<strong>Trafikant</strong>en:<br />

1) Zeitspanne des Einschreitens<br />

durch die MVG<br />

2) Die Begrifflichkeit des Jugendlichen<br />

und die Tatbestandsmäßigkeit<br />

3) Die Interpretation der Rechtsvorschriften<br />

inklusive Schutzinteressen<br />

4) Die Art und Weise des Einsatzes<br />

von Detektiven<br />

5) Verstoß gegen das Wiener<br />

Jugendschutzgesetz durch<br />

MVG&Detektiv<br />

6) Strafrechtliche Relevanz einer<br />

allfällige Täuschung durch Dritte<br />

7) Belastung der <strong>Trafikant</strong>in<br />

durch Detektivkosten<br />

8) Vorgehensweise gegen Vertragspartnerin<br />

und Behinderte<br />

9) Zustimmung des Landesgremiums<br />

der Tabaktrafikanten<br />

Mystery Shopping<br />

Allein die Zeitspanne, die vom<br />

behaupteten, mutmaßlichen Verstoß<br />

gegen die Bestimmungen<br />

des Tabakmonopolgesetzes bis<br />

zur Verwarnung und Verhängung<br />

der Geldstrafe vergangen<br />

ist, zeigt, dass es der Monopolverwaltung<br />

offensichtlich nicht<br />

um das Abstellen eines gesetzeswidrigen<br />

Handelns gehen kann.<br />

Sehr oft liegen Fälle viele Wochen<br />

und Monate zurück.<br />

Mehr als drei Monate, d.h. über<br />

ein Viertel Jahr verstreichen zu<br />

lassen, bevor man den diesbezüglichen<br />

Rechtsstandpunkt der<br />

Monopolverwaltung gegenüber<br />

einem <strong>Trafikant</strong>en in der Lage ist<br />

zu formulieren, nährt wiederum<br />

den Verdacht, dass man sich seiner<br />

eigenen Rechtsmeinung nicht<br />

sicher ist bzw. die Nachhaltigkeit<br />

bei der Durchsetzung dieser<br />

Rechtsmeinung vermissen lässt.<br />

Gleichzeitig erschwert man durch<br />

diese monatelange Untätigkeit<br />

aber auch dem betroffenen <strong>Trafikant</strong>en,<br />

den mutmaßlichen Sachverhalt<br />

und dessen Umstände<br />

zeitnahe aufzuklären.<br />

Damit wird von Beginn an jede<br />

„Waffengleichheit“ zwischen Monopolverwaltung<br />

und <strong>Trafikant</strong>in<br />

ausgeschalten. Man gibt den<br />

<strong>Trafikant</strong>en gar nicht die Chance,<br />

in einer kurzen Zeitspanne eine<br />

Rechtfertigung bzw. Aufklärung<br />

der Umstände gegenüber der<br />

18 | <strong>Pro</strong> <strong>Trafikant</strong>

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