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Pro-Trafikant-1-2016

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Foto: privat<br />

❚<br />

Stadt Wien führt Feldzug<br />

gegen Tabakwarenautomaten<br />

Immer häufiger gibt es Willkürentscheidungen gegen das Aufstellen von Tabakwarenautomaten.<br />

Konkret geht es vor allem um jene Automaten, die „disloziert“, d.h. nicht direkt am Geschäft,<br />

angebracht sind.<br />

Da es für diese, unabhängig von<br />

der monopolrechtlichen Genehmigung<br />

der Monopolverwaltung,<br />

ein eigenes Verfahren bei der<br />

Stadt Wien braucht, ist man hier der<br />

Bürokratie der Magistrate ausgeliefert.<br />

Immer häufiger gerät man in die<br />

Mühlen der MA 19, die den Hüter des<br />

sogenannten „Ensemble-Schutzes“<br />

spielt. Dabei legen der § 82 Abs 5 der<br />

Straßenverkehrsordnung, der § 2 Abs<br />

2 Gebrauchsabgabengesetz oder der §<br />

85 Wiener Bauordnung allfällige Versagungsgründe<br />

dar<br />

Da sich solche Versagungsgründet<br />

aber oft nicht feststellen lassen,<br />

nimmt man eine Rückfallsposition<br />

ein, die in einem<br />

Rechtsstaat einmalig ist. Man<br />

bemüht ein Amtsgutachten der<br />

MA 19, dessen wesentliche Aussage<br />

ist, das man ausschließlich<br />

eine Montage von Tabakwarenautomaten<br />

am eigenen Trafikportal<br />

erlauben würde, um „eine<br />

unübersehbare Flut von Folgeansuchen<br />

zu vermeiden.“<br />

Auch dieser Vorgangsweise fehlt<br />

es an handfesten Grundlagen.<br />

Die tatsächlich empirisch ausgewertete<br />

Verwaltungspraxis bzw.<br />

eine Konsultation der zuständigen<br />

Monopolverwaltung GmbH<br />

über die Anzahl und die Verfahrenshäufigkeit<br />

von Anträgen für<br />

sogenannte „dislozierte Tabakwarenautomaten“<br />

hätte hier ein<br />

realistisch und den behaupteten<br />

Annahmen völlig widersprechendes<br />

Bild gezeigt.<br />

Aber das ist längst nicht alles:<br />

Wehrt sich ein <strong>Trafikant</strong> und legt<br />

die Haltlosigkeit der behördlichen<br />

Begründungen für eine Untersagung<br />

eines dislozierten Automaten<br />

dar, dann wechselt die Behörde<br />

in der Instanz einfach die<br />

Argumentation. Es werden das<br />

Tabakgesetz und das Tabakmonopolgesetz<br />

in gänzlich unzulässiger<br />

Art und Weise missinterpretiert<br />

und auf dieser Grundlage<br />

wird versucht mit dem Argument<br />

des Werbeverbots jeglichen Tabakwarenautomaten,<br />

der nicht<br />

am unmittelbaren Standort montiert<br />

ist, zu verhindern.<br />

Das ÖVP-geführte Landesgremium<br />

und die Monopolverwaltung<br />

stehen dieser Situation bis jetzt<br />

reichlich hilflos gegenüber. FPÖ<br />

pro Mittelstand konnte demgegenüber<br />

die betroffenen <strong>Trafikant</strong>en<br />

mit einer auch von Ex-<br />

Geschäftsführer Dr. Simhandl<br />

abgesegneten Argumentationslinie<br />

gegenüber der Stadt Wien<br />

versorgen.<br />

Einzelne Fälle sollen mittlerweile<br />

bereits vor dem Verwaltungsgericht<br />

gelandet sein. Manche<br />

<strong>Trafikant</strong>en wollen bei einer ablehnenden<br />

Entscheidung sogar<br />

noch höher gehen. Eines scheint<br />

für viele Kenner der Branche klar,<br />

wenn man sich die dislozierten<br />

Automaten Schritt für Schritt<br />

untersagen lässt, dann wird sehr<br />

bald auch Hand an die Tabakwarenautomaten<br />

an den Trafiken<br />

gelegt werden. Denn die Anti-Tabak-Lobby<br />

marschiert weiter, bis<br />

sie ihre Verbotskultur komplett<br />

umgesetzt hat. <br />

20 | <strong>Pro</strong> <strong>Trafikant</strong>

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