Pro-Trafikant-1-2016
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Foto: privat<br />
❚<br />
Stadt Wien führt Feldzug<br />
gegen Tabakwarenautomaten<br />
Immer häufiger gibt es Willkürentscheidungen gegen das Aufstellen von Tabakwarenautomaten.<br />
Konkret geht es vor allem um jene Automaten, die „disloziert“, d.h. nicht direkt am Geschäft,<br />
angebracht sind.<br />
Da es für diese, unabhängig von<br />
der monopolrechtlichen Genehmigung<br />
der Monopolverwaltung,<br />
ein eigenes Verfahren bei der<br />
Stadt Wien braucht, ist man hier der<br />
Bürokratie der Magistrate ausgeliefert.<br />
Immer häufiger gerät man in die<br />
Mühlen der MA 19, die den Hüter des<br />
sogenannten „Ensemble-Schutzes“<br />
spielt. Dabei legen der § 82 Abs 5 der<br />
Straßenverkehrsordnung, der § 2 Abs<br />
2 Gebrauchsabgabengesetz oder der §<br />
85 Wiener Bauordnung allfällige Versagungsgründe<br />
dar<br />
Da sich solche Versagungsgründet<br />
aber oft nicht feststellen lassen,<br />
nimmt man eine Rückfallsposition<br />
ein, die in einem<br />
Rechtsstaat einmalig ist. Man<br />
bemüht ein Amtsgutachten der<br />
MA 19, dessen wesentliche Aussage<br />
ist, das man ausschließlich<br />
eine Montage von Tabakwarenautomaten<br />
am eigenen Trafikportal<br />
erlauben würde, um „eine<br />
unübersehbare Flut von Folgeansuchen<br />
zu vermeiden.“<br />
Auch dieser Vorgangsweise fehlt<br />
es an handfesten Grundlagen.<br />
Die tatsächlich empirisch ausgewertete<br />
Verwaltungspraxis bzw.<br />
eine Konsultation der zuständigen<br />
Monopolverwaltung GmbH<br />
über die Anzahl und die Verfahrenshäufigkeit<br />
von Anträgen für<br />
sogenannte „dislozierte Tabakwarenautomaten“<br />
hätte hier ein<br />
realistisch und den behaupteten<br />
Annahmen völlig widersprechendes<br />
Bild gezeigt.<br />
Aber das ist längst nicht alles:<br />
Wehrt sich ein <strong>Trafikant</strong> und legt<br />
die Haltlosigkeit der behördlichen<br />
Begründungen für eine Untersagung<br />
eines dislozierten Automaten<br />
dar, dann wechselt die Behörde<br />
in der Instanz einfach die<br />
Argumentation. Es werden das<br />
Tabakgesetz und das Tabakmonopolgesetz<br />
in gänzlich unzulässiger<br />
Art und Weise missinterpretiert<br />
und auf dieser Grundlage<br />
wird versucht mit dem Argument<br />
des Werbeverbots jeglichen Tabakwarenautomaten,<br />
der nicht<br />
am unmittelbaren Standort montiert<br />
ist, zu verhindern.<br />
Das ÖVP-geführte Landesgremium<br />
und die Monopolverwaltung<br />
stehen dieser Situation bis jetzt<br />
reichlich hilflos gegenüber. FPÖ<br />
pro Mittelstand konnte demgegenüber<br />
die betroffenen <strong>Trafikant</strong>en<br />
mit einer auch von Ex-<br />
Geschäftsführer Dr. Simhandl<br />
abgesegneten Argumentationslinie<br />
gegenüber der Stadt Wien<br />
versorgen.<br />
Einzelne Fälle sollen mittlerweile<br />
bereits vor dem Verwaltungsgericht<br />
gelandet sein. Manche<br />
<strong>Trafikant</strong>en wollen bei einer ablehnenden<br />
Entscheidung sogar<br />
noch höher gehen. Eines scheint<br />
für viele Kenner der Branche klar,<br />
wenn man sich die dislozierten<br />
Automaten Schritt für Schritt<br />
untersagen lässt, dann wird sehr<br />
bald auch Hand an die Tabakwarenautomaten<br />
an den Trafiken<br />
gelegt werden. Denn die Anti-Tabak-Lobby<br />
marschiert weiter, bis<br />
sie ihre Verbotskultur komplett<br />
umgesetzt hat. <br />
20 | <strong>Pro</strong> <strong>Trafikant</strong>