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Hänicher Bote | Februar-Ausgabe 2018

Hänicher Bote | Februar-Ausgabe 2018 mit dem gewerblichen Sonderthema "Steuern & Recht"

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mit dem gewerblichen Sonderthema "Steuern & Recht"

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<strong>Hänicher</strong> <strong>Bote</strong><br />

Anzeige<br />

Steuern und Recht<br />

21. <strong>Februar</strong> <strong>2018</strong><br />

Schuldenbereinigungsverfahren: Rechtanwälte beraten individuell<br />

(HäBo). Viele Menschen geraten auf Grund verschiedenster<br />

Gründe in finanzielle Schwierigkeiten.<br />

Die Gründe können von einem eigenen<br />

Verschulden bis hin zu meist wenig beeinflussbaren<br />

Umständen, wie Scheidung, Arbeitslosigkeit<br />

oder gar Krankheit reichen. Die Folgen<br />

für die Betroffenen sind aber zumeist ähnlich.<br />

Allerdings gibt es zur Bewältigung der Schuldensituation<br />

keinen einheitlichen „goldenen<br />

Weg“. Aber gerade dieser wird den Schuldnern<br />

vielfach in Zeitungs- oder gar Fernsehbeiträgen<br />

versprochen.<br />

Für zahlreiche Schuldner scheint ein vielversprechender<br />

Ausweg der Gang zur Schuldnerberatung<br />

der Wohlfahrtsverbände. Hier sind<br />

für eine Beratung/Vertretung im Schuldenbereinigungsplanverfahren<br />

keine gesonderten<br />

Gebühren zu entrichten, diese Dienstleistung<br />

ist somit kostenlos. In vielen Fällen mag dieser<br />

Weg für den Betroffenen zwar auch zu einem<br />

Ziel führen, allerdings ist dieser sehr steinig<br />

und ohne weitere rechtliche Betreuung. Diesen<br />

müssen die Schuldner dann allein gehen.<br />

Die Schuldnerberatung kann insofern dabei<br />

helfen, eine Übersicht über die Schuldensituation<br />

zu erlangen, allerdings werden die damit<br />

verbundenen Probleme (Welche Folgen hat es<br />

für den Schuldner, wenn er beispielsweise die<br />

Miete nicht mehr zahlen oder sonstige Verträge<br />

nicht mehr erfüllen kann?) von der Schuldnerberatung<br />

zumeist nicht gelöst. Hierzu bedarf es<br />

zumeist anwaltlicher Hilfe.<br />

Dies gilt ebenso im Hinblick auf die vom Gesetzgeber<br />

im Vorfeld einer Verbraucherinsolvenz vorgesehenen<br />

Verfahren. Es besteht die Möglichkeit<br />

der Durchführung eines außergerichtlichen<br />

Schuldenbereinigungsplanverfahrens. In diesem<br />

wird versucht, mit allen Gläubigern außergerichtlich<br />

eine Einigung über die Regulierung der<br />

Schulden zu finden. Die Schuldnerberatungen<br />

erstellen hier in den meisten Fällen einen sogenannten<br />

Nullplan. In diesem Plan wird geregelt,<br />

dass dem Schuldner, der keinerlei Vermögen<br />

oder pfändbares Einkommen besitzt, seine Verbindlichkeiten<br />

erlassen werden, den Gläubigern<br />

werden hier aber keinerlei Zahlungen angeboten,<br />

so dass die Gläubiger auch keinen Anlass<br />

haben, einem solchen Plan zuzustimmen. Sobald<br />

in diesem Verfahrensstadium nur einer der<br />

Gläubiger den Zahlungsplan ablehnt, gilt dieser<br />

als insgesamt gescheitert. Der Sinn des Nullplanes<br />

besteht schlicht darin, dem Schuldner<br />

zu bescheinigen, dass er den vom Gesetzgeber<br />

zwingend vorausgesetzten Einigungsversuch<br />

unternommen hat, so dass dann der Weg in<br />

das förmliche Verbraucherinsolvenzverfahren<br />

eröffnet ist. Viele Schuldner wollen aber gerade<br />

diesen Weg nicht, da ein förmliches Verbraucherinsolvenzverfahren<br />

auch mit zahlreichen Pflichten<br />

und Einschränkungen verbunden ist.<br />

Daher empfiehlt es sich als ein von finanziellen<br />

Sorgen geplagter Schuldner, den Rat und die<br />

Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwaltes in<br />

Anspruch zu nehmen. Für diese Betreuung<br />

fallen zwar Gebühren an, allerdings ist diese<br />

Beratung und Betreuung individuell und über<br />

die schlichte Durchführung eines Schuldenbereinigungsverfahrens<br />

hinausgehend.<br />

Die auf diesem Gebiet spezialisierte Kanzlei<br />

Kühn & Schreiber führt mit den Schuldnern<br />

ebenfalls das außergerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren<br />

durch, wobei hier<br />

die Erfolgsquote höher ist, da den Gläubigern<br />

geringe, am Einkommen des Schuldners gemessene<br />

jährliche Raten über einen gewissen<br />

Zeitraum gegen einen Verzicht auf die Forderungen<br />

im Übrigen geboten werden. Durch dieses<br />

Vorgehen werden den Gläubigern Anreize<br />

geboten, um dem Schuldenbereinigungsplan<br />

auch zuzustimmen. Sollte der Plan dennoch<br />

scheitern, führen dann die den Schuldner weiter<br />

betreuenden Rechtsanwälte das gerichtliche<br />

Schuldenbereinigungsplanverfahren nach §§<br />

306 InsO durch.<br />

Hier ist die Besonderheit, dass eine fehlende<br />

Zustimmung von Gläubigern zum Zahlungsplan<br />

unter gewissen Voraussetzungen vom<br />

Gericht ersetzt werden kann, so dass hier ein<br />

Zahlungsplan zustande kommen kann, dem<br />

nicht sämtliche Gläubiger zugestimmt haben.<br />

In vielen Fällen kann so bereits eine frühzeitige<br />

Einigung mit den Gläubigern erzielt werden und<br />

der Schuldner muss gerade kein förmliches Insolvenzverfahren<br />

mit sechsjähriger Wohlverhaltensperiode<br />

durchführen. Es bedarf dann auch<br />

keiner Restschuldbefreiung. Der Schuldner ist<br />

mit Bestandskraft des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes<br />

wieder ein „freier Mann“<br />

oder eine „freie Frau“.<br />

Selbst wenn auch dieses Verfahren scheitern<br />

sollte, begleiten wir unsere Mandanten in dem<br />

sich dann ggf. anschließenden Insolvenzverfahren,<br />

so dass dieser nicht völlig ahnungslos dem<br />

Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder, der ja die<br />

Interessen der Gläubiger und nicht des Schuldners<br />

vertritt, ausgeliefert ist. Bereits dies zeigt,<br />

dass hier eine fachkundige Betreuung über<br />

mehrere Jahre stattfindet und zudem Rechtsanwälte<br />

dem Mandanten auch in sämtlichen weiteren<br />

– oftmals durch das Verfahren tangierten<br />

– Lebenslagen mit Rat und Tat zur Seite stehen<br />

§<br />

Rechtsanwälte<br />

Kühn & Schreiber<br />

06773 Gräfenhainichen<br />

Parkstraße 24<br />

Telefon: 03 49 53 / 3 35 75<br />

Telefax: 3 35 76<br />

www.ra-nks.de<br />

kontakt@ra-nks.de<br />

Rechtsanwältin Elisa Rudolph<br />

als freie Mitarbeiterin<br />

19<br />

können. Das können die Schuldnerberatungen<br />

eben nicht.<br />

Letztlich mag hier jeder Schuldner für sich selbst<br />

abwägen, welcher Weg der bessere für ihn ist.<br />

Gern können uns Ratsuchende kontaktieren,<br />

um sich eine Entscheidung zu erleichtern.<br />

Rechtsanwältin Elisa Rudolph<br />

für Rechtsanwälte Kühn & Schreiber<br />

§„PRIVAT<br />

„PRIVAT-<br />

INSOLVENZ“?<br />

INSOLVENZ“?<br />

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Außergewöhnliche Belastungen<br />

(HäBo). Private <strong>Ausgabe</strong>n sind für die Einkommensteuer<br />

zumeist irrelevant. Es gibt<br />

jedoch eine Ausnahme: Soweit es sich um<br />

außergewöhnliche Belastungen handelt. Was<br />

sind außergewöhnliche Belastungen?<br />

Wenn ein Steuerpflichtiger zwangsläufig größere<br />

Aufwendungen hat als die meisten anderen<br />

Steuerzahler mit ähnlichem Einkommen<br />

und Vermögen und gleichem Familienstand,<br />

dann können außergewöhnliche Belastungen<br />

vorliegen. Zwangsläufig größere Aufwendungen<br />

liegen vor, wenn diese aus rechtlichen,<br />

tatsächlichen oder sittlichen Gründen<br />

nicht vermeidbar sind. Damit sind grundsätzlich<br />

nur Aufwendungen für die eigene Person<br />

oder für Angehörige abzugsfähig.<br />

Folgende Voraussetzungen müssen daher immer<br />

erfüllt sein:<br />

• Belastung (Erstattungen sind gegenzurechnen)<br />

• außergewöhnlich<br />

• zwangsläufig<br />

• zumutbar<br />

Wir unterscheiden drei Gruppen von außergewöhnlichen<br />

Belastungen:<br />

1. Besondere außergewöhnliche Belastungen<br />

nach § 33a EStG (Unterhaltsaufwendungen<br />

und Kinderausbildungsfreibetrag)<br />

2. Behindertenpauschbetrag und Pflegepauschbetrag<br />

nach § 33b EStG<br />

3. Andere außergewöhnliche Belastungen<br />

nach § 33 EStG<br />

Zu den anderen außergewöhnlichen Belastungen<br />

zählen z.B. Krankheitskosten, Beerdigungskosten,<br />

Pflegekosten und besondere<br />

Aufwendungen nach Naturkatastrophen.<br />

Hiervon wird jedoch die zumutbare Eigenbelastung<br />

abgezogen.<br />

Die zumutbare Eigenbelastung wird in einzelnen<br />

Stufen in Abhängigkeit vom Familienstand<br />

und Einkommen berechnet.<br />

Erst am Jahresende wissen Sie, ob Sie die zumutbare<br />

Eigenbelastung übersteigen werden.<br />

Daher sollten Sie die Belege alle sammeln.<br />

Bei größeren Kosten wie z.B. Zahnersatz oder<br />

eine verschriebene Sehhilfe können Sie darauf<br />

hinwirken, dass diese Aufwendungen in<br />

einem Kalenderjahr entstehen. Dadurch steigt<br />

die Wahrscheinlichkeit, dass sich allgemeine<br />

außergewöhnliche Belastungen steuerlich<br />

auswirken.<br />

Die vorstehenden Ausführungen sind vereinfacht<br />

dargestellt und nicht auf alle Steuerfälle<br />

gleich anzuwenden. Sie können uns gern auf<br />

die Regelungen in Ihrem Einzelfall ansprechen.<br />

Wir beraten Sie gern.<br />

Ihr Team der Steuerberaterin Annett Janke

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