Hänicher Bote | Februar-Ausgabe 2018
Hänicher Bote | Februar-Ausgabe 2018 mit dem gewerblichen Sonderthema "Steuern & Recht"
Hänicher Bote | Februar-Ausgabe 2018
mit dem gewerblichen Sonderthema "Steuern & Recht"
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<strong>Hänicher</strong> <strong>Bote</strong><br />
Anzeige<br />
Steuern und Recht<br />
21. <strong>Februar</strong> <strong>2018</strong><br />
Schuldenbereinigungsverfahren: Rechtanwälte beraten individuell<br />
(HäBo). Viele Menschen geraten auf Grund verschiedenster<br />
Gründe in finanzielle Schwierigkeiten.<br />
Die Gründe können von einem eigenen<br />
Verschulden bis hin zu meist wenig beeinflussbaren<br />
Umständen, wie Scheidung, Arbeitslosigkeit<br />
oder gar Krankheit reichen. Die Folgen<br />
für die Betroffenen sind aber zumeist ähnlich.<br />
Allerdings gibt es zur Bewältigung der Schuldensituation<br />
keinen einheitlichen „goldenen<br />
Weg“. Aber gerade dieser wird den Schuldnern<br />
vielfach in Zeitungs- oder gar Fernsehbeiträgen<br />
versprochen.<br />
Für zahlreiche Schuldner scheint ein vielversprechender<br />
Ausweg der Gang zur Schuldnerberatung<br />
der Wohlfahrtsverbände. Hier sind<br />
für eine Beratung/Vertretung im Schuldenbereinigungsplanverfahren<br />
keine gesonderten<br />
Gebühren zu entrichten, diese Dienstleistung<br />
ist somit kostenlos. In vielen Fällen mag dieser<br />
Weg für den Betroffenen zwar auch zu einem<br />
Ziel führen, allerdings ist dieser sehr steinig<br />
und ohne weitere rechtliche Betreuung. Diesen<br />
müssen die Schuldner dann allein gehen.<br />
Die Schuldnerberatung kann insofern dabei<br />
helfen, eine Übersicht über die Schuldensituation<br />
zu erlangen, allerdings werden die damit<br />
verbundenen Probleme (Welche Folgen hat es<br />
für den Schuldner, wenn er beispielsweise die<br />
Miete nicht mehr zahlen oder sonstige Verträge<br />
nicht mehr erfüllen kann?) von der Schuldnerberatung<br />
zumeist nicht gelöst. Hierzu bedarf es<br />
zumeist anwaltlicher Hilfe.<br />
Dies gilt ebenso im Hinblick auf die vom Gesetzgeber<br />
im Vorfeld einer Verbraucherinsolvenz vorgesehenen<br />
Verfahren. Es besteht die Möglichkeit<br />
der Durchführung eines außergerichtlichen<br />
Schuldenbereinigungsplanverfahrens. In diesem<br />
wird versucht, mit allen Gläubigern außergerichtlich<br />
eine Einigung über die Regulierung der<br />
Schulden zu finden. Die Schuldnerberatungen<br />
erstellen hier in den meisten Fällen einen sogenannten<br />
Nullplan. In diesem Plan wird geregelt,<br />
dass dem Schuldner, der keinerlei Vermögen<br />
oder pfändbares Einkommen besitzt, seine Verbindlichkeiten<br />
erlassen werden, den Gläubigern<br />
werden hier aber keinerlei Zahlungen angeboten,<br />
so dass die Gläubiger auch keinen Anlass<br />
haben, einem solchen Plan zuzustimmen. Sobald<br />
in diesem Verfahrensstadium nur einer der<br />
Gläubiger den Zahlungsplan ablehnt, gilt dieser<br />
als insgesamt gescheitert. Der Sinn des Nullplanes<br />
besteht schlicht darin, dem Schuldner<br />
zu bescheinigen, dass er den vom Gesetzgeber<br />
zwingend vorausgesetzten Einigungsversuch<br />
unternommen hat, so dass dann der Weg in<br />
das förmliche Verbraucherinsolvenzverfahren<br />
eröffnet ist. Viele Schuldner wollen aber gerade<br />
diesen Weg nicht, da ein förmliches Verbraucherinsolvenzverfahren<br />
auch mit zahlreichen Pflichten<br />
und Einschränkungen verbunden ist.<br />
Daher empfiehlt es sich als ein von finanziellen<br />
Sorgen geplagter Schuldner, den Rat und die<br />
Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwaltes in<br />
Anspruch zu nehmen. Für diese Betreuung<br />
fallen zwar Gebühren an, allerdings ist diese<br />
Beratung und Betreuung individuell und über<br />
die schlichte Durchführung eines Schuldenbereinigungsverfahrens<br />
hinausgehend.<br />
Die auf diesem Gebiet spezialisierte Kanzlei<br />
Kühn & Schreiber führt mit den Schuldnern<br />
ebenfalls das außergerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren<br />
durch, wobei hier<br />
die Erfolgsquote höher ist, da den Gläubigern<br />
geringe, am Einkommen des Schuldners gemessene<br />
jährliche Raten über einen gewissen<br />
Zeitraum gegen einen Verzicht auf die Forderungen<br />
im Übrigen geboten werden. Durch dieses<br />
Vorgehen werden den Gläubigern Anreize<br />
geboten, um dem Schuldenbereinigungsplan<br />
auch zuzustimmen. Sollte der Plan dennoch<br />
scheitern, führen dann die den Schuldner weiter<br />
betreuenden Rechtsanwälte das gerichtliche<br />
Schuldenbereinigungsplanverfahren nach §§<br />
306 InsO durch.<br />
Hier ist die Besonderheit, dass eine fehlende<br />
Zustimmung von Gläubigern zum Zahlungsplan<br />
unter gewissen Voraussetzungen vom<br />
Gericht ersetzt werden kann, so dass hier ein<br />
Zahlungsplan zustande kommen kann, dem<br />
nicht sämtliche Gläubiger zugestimmt haben.<br />
In vielen Fällen kann so bereits eine frühzeitige<br />
Einigung mit den Gläubigern erzielt werden und<br />
der Schuldner muss gerade kein förmliches Insolvenzverfahren<br />
mit sechsjähriger Wohlverhaltensperiode<br />
durchführen. Es bedarf dann auch<br />
keiner Restschuldbefreiung. Der Schuldner ist<br />
mit Bestandskraft des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes<br />
wieder ein „freier Mann“<br />
oder eine „freie Frau“.<br />
Selbst wenn auch dieses Verfahren scheitern<br />
sollte, begleiten wir unsere Mandanten in dem<br />
sich dann ggf. anschließenden Insolvenzverfahren,<br />
so dass dieser nicht völlig ahnungslos dem<br />
Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder, der ja die<br />
Interessen der Gläubiger und nicht des Schuldners<br />
vertritt, ausgeliefert ist. Bereits dies zeigt,<br />
dass hier eine fachkundige Betreuung über<br />
mehrere Jahre stattfindet und zudem Rechtsanwälte<br />
dem Mandanten auch in sämtlichen weiteren<br />
– oftmals durch das Verfahren tangierten<br />
– Lebenslagen mit Rat und Tat zur Seite stehen<br />
§<br />
Rechtsanwälte<br />
Kühn & Schreiber<br />
06773 Gräfenhainichen<br />
Parkstraße 24<br />
Telefon: 03 49 53 / 3 35 75<br />
Telefax: 3 35 76<br />
www.ra-nks.de<br />
kontakt@ra-nks.de<br />
Rechtsanwältin Elisa Rudolph<br />
als freie Mitarbeiterin<br />
19<br />
können. Das können die Schuldnerberatungen<br />
eben nicht.<br />
Letztlich mag hier jeder Schuldner für sich selbst<br />
abwägen, welcher Weg der bessere für ihn ist.<br />
Gern können uns Ratsuchende kontaktieren,<br />
um sich eine Entscheidung zu erleichtern.<br />
Rechtsanwältin Elisa Rudolph<br />
für Rechtsanwälte Kühn & Schreiber<br />
§„PRIVAT<br />
„PRIVAT-<br />
INSOLVENZ“?<br />
INSOLVENZ“?<br />
Anzeige<br />
Außergewöhnliche Belastungen<br />
(HäBo). Private <strong>Ausgabe</strong>n sind für die Einkommensteuer<br />
zumeist irrelevant. Es gibt<br />
jedoch eine Ausnahme: Soweit es sich um<br />
außergewöhnliche Belastungen handelt. Was<br />
sind außergewöhnliche Belastungen?<br />
Wenn ein Steuerpflichtiger zwangsläufig größere<br />
Aufwendungen hat als die meisten anderen<br />
Steuerzahler mit ähnlichem Einkommen<br />
und Vermögen und gleichem Familienstand,<br />
dann können außergewöhnliche Belastungen<br />
vorliegen. Zwangsläufig größere Aufwendungen<br />
liegen vor, wenn diese aus rechtlichen,<br />
tatsächlichen oder sittlichen Gründen<br />
nicht vermeidbar sind. Damit sind grundsätzlich<br />
nur Aufwendungen für die eigene Person<br />
oder für Angehörige abzugsfähig.<br />
Folgende Voraussetzungen müssen daher immer<br />
erfüllt sein:<br />
• Belastung (Erstattungen sind gegenzurechnen)<br />
• außergewöhnlich<br />
• zwangsläufig<br />
• zumutbar<br />
Wir unterscheiden drei Gruppen von außergewöhnlichen<br />
Belastungen:<br />
1. Besondere außergewöhnliche Belastungen<br />
nach § 33a EStG (Unterhaltsaufwendungen<br />
und Kinderausbildungsfreibetrag)<br />
2. Behindertenpauschbetrag und Pflegepauschbetrag<br />
nach § 33b EStG<br />
3. Andere außergewöhnliche Belastungen<br />
nach § 33 EStG<br />
Zu den anderen außergewöhnlichen Belastungen<br />
zählen z.B. Krankheitskosten, Beerdigungskosten,<br />
Pflegekosten und besondere<br />
Aufwendungen nach Naturkatastrophen.<br />
Hiervon wird jedoch die zumutbare Eigenbelastung<br />
abgezogen.<br />
Die zumutbare Eigenbelastung wird in einzelnen<br />
Stufen in Abhängigkeit vom Familienstand<br />
und Einkommen berechnet.<br />
Erst am Jahresende wissen Sie, ob Sie die zumutbare<br />
Eigenbelastung übersteigen werden.<br />
Daher sollten Sie die Belege alle sammeln.<br />
Bei größeren Kosten wie z.B. Zahnersatz oder<br />
eine verschriebene Sehhilfe können Sie darauf<br />
hinwirken, dass diese Aufwendungen in<br />
einem Kalenderjahr entstehen. Dadurch steigt<br />
die Wahrscheinlichkeit, dass sich allgemeine<br />
außergewöhnliche Belastungen steuerlich<br />
auswirken.<br />
Die vorstehenden Ausführungen sind vereinfacht<br />
dargestellt und nicht auf alle Steuerfälle<br />
gleich anzuwenden. Sie können uns gern auf<br />
die Regelungen in Ihrem Einzelfall ansprechen.<br />
Wir beraten Sie gern.<br />
Ihr Team der Steuerberaterin Annett Janke