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VOM ÜBERWINDEN VON WIDERSPRÜCHEN| w.news 11.2019

11.2019 | Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken. Themen: Vom Überwinden von Widersprüchen • Dienstleister und innovative Unternehmen • Advertorial B4B Themenmagazin

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Recht + Rat<br />

terbehörde übergehen. Beabsichtigt ist, die<br />

notwendigen Gesetzesänderungen noch in<br />

2020 herbeizuführen.<br />

IHK Heilbronn-Franken zuständig für Gewerbe<br />

nach § 34c GewO<br />

Zum 1. März 2019 wurde die Zuständigkeit<br />

für § 34c Gewerbeordnung (GewO) in<br />

Baden-Württemberg von den Stadt- und<br />

Landkreisen auf die Industrie- und Handelskammern<br />

übertragen. Seitdem ist die<br />

IHK Heilbronn-Franken zuständige Erlaubnis-<br />

und Aufsichtsbehörde für sämtliche im<br />

Stadt- und Landkreis Heilbronn sowie im<br />

Hohenlohekreis, Main-Tauber-Kreis und<br />

Landkreis Schwäbisch niedergelassenen<br />

Immobilienmakler, Darlehensvermittler,<br />

Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter.<br />

Die IHK Heilbronn-Franken<br />

ist somit zuständig für Erteilung, Widerruf<br />

oder Rücknahme der Erlaubnisse nach § 34c<br />

GewO und für die Überwachung der jährlichen<br />

Prüfungspflicht der Bauträger/Baubetreuer<br />

nach § 16 der Makler- und Bauträgerverordnung<br />

(MaBV).<br />

Achtung Internet-Impressum<br />

Gewerbetreibende nach § 34c GewO sind<br />

verpflichtet, auf ihren Websites und auch<br />

bei der geschäftlichen Nutzung von sozialen<br />

Medien Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde<br />

zu machen. Seit dem 1. März<br />

2019 ist im Impressum der im Stadt- und<br />

Landkreis Heilbronn sowie im Hohenlohekreis,<br />

Main-Tauber-Kreis und Landkreis<br />

Schwäbisch Hall ansässigen Unternehmen<br />

die IHK Heilbronn-Franken als zuständige<br />

Aufsichtsbehörde für Gewerbe nach § 34c<br />

GewO anzugeben. Im Impressum eines<br />

Immobilienmaklers ist zum Beispiel folgende<br />

Angabe möglich: „Erlaubnis nach § 34c<br />

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (Immobilienmakler)<br />

der Gewerbeordnung, Aufsichtsbehörde:<br />

Industrie- und Handelskammer Heilbronn-<br />

Franken, Ferdinand-Braun-Str. 20, 74074<br />

Heilbronn. www.ihk-gewerbeportal.de“<br />

IHK-Gewerbeportal<br />

Weitere Informationen zu diesen Themen<br />

sowie Informationen und Formulare rund um<br />

die Erlaubnisverfahren für Immobilienmakler,<br />

Darlehensvermittler, Bauträger/Baubetreuer<br />

und Wohnimmobilienverwalter wie auch<br />

für die Erlaubnis- und Registrierungsverfahren<br />

für Versicherungs-, Finanzanlagen- und<br />

Immobiliardarlehensvermittler und -berater<br />

auf dem Gewerbeportal der IHK im Internet<br />

unter:<br />

www.ihk-gewerbeportal.de<br />

ALLE JAHRE WIEDER:<br />

KONTAKT<br />

Stefan Widder<br />

Telefon 07131 9677-443<br />

E-Mail stefan.widder@<br />

heilbronn.ihk.de<br />

VERJÄHRUNG<br />

Zum Jahreswechsel werden alle<br />

bis zu diesem Zeitpunkt nicht<br />

geltend gemachten Geldforderungen<br />

aus dem Jahr 2016, die<br />

der Regelverjährungsfrist von<br />

3 Jahren unterliegen, verjähren.<br />

Sofern der Schuldner die Forderung nicht ausdrücklich<br />

anerkannt hat, kann die Verjährung<br />

einseitig nur durch Klageerhebung unterbrochen<br />

werden, wobei die Zustellung eines gerichtlichen<br />

Mahnbescheides ausreicht.<br />

www.online-mahnantrag.de.<br />

Die Merkblätter „Verjährungsrecht“ und<br />

„Wenn der Schuldner nicht zahlt“ gibt es im<br />

Internet unter:<br />

www.heilbronn.ihk.de<br />

Dok-Nr.: RUS001665 bzw. Dok-Nr.: RUS001667<br />

NOVEMBER 2019 ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 30 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- www.heilbronn.ihk.de

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