ASO! Augsburg Süd-Ost - Dezember 2019
Stadtteilmagazin für Augsburg-Hochzoll, -Herrenbach, -Spickel, -Textilviertel und Friedberg
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10 ASO! Dezember 2019
Übersicht der Beschäftigungsverhältnisse
Die Lohnbuchführung stellt einen immer komplexeren Bereich dar.
Ohne fachkundige Unterstützung kann die Umsetzung der gesetzlichen
Vorgaben kaum noch geleistet werden.
Nachfolgend stelle ich Beschäftigungsverhältnisse und deren
Kosten, per 10/2019 dar:
(die Aufzählung ist nicht abschließend)
Voll- und Teilzeitbeschäftigte
sind lohnsteuer- / sozialversicherungspflichtig. Sozialabgaben
werden je zur Hälfte von Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer
(AN) getragen und betragen:
Gesamt
AG-Anteil
Rentenversicherung (RV) 18,60% 9,300%
Krankenversicherung (KV) 14,60% 7,300%
Pflegeversicherung (PV) 3,05% 1,525%
Arbeitslosenversicherung (AV) 2,50% 1,250%
Zur gesetzlichen KV ist ein individueller Zusatzbeitrag zu leisten,
dieser liegt durchschnittlich bei 0,9%.
Kinderlose AN ab 23 Jahren müssen einen Zuschlag zur PV i.H.v.
0,25% zahlen.
Folgende Kosten sind nur vom AG zu tragen:
gesetzliche UV, Umlagen U1 / U2 (Erstattung der Aufwendungen
im Krankheitsfall/ Mutterschaft), U3 (Insolvenzgeldumlage)
Die Abgaben für den AG betragen ca. 23% des Bruttolohns des AN.
Besonderheit Gleitzonenregelung
(Entgelt zwischen 450,01 € und 850 € bis 30.06.2019 und 1.300 €
ab 01.07.2019)
Innerhalb der Gleitzone werden die Sozialabgaben reduziert.
Dies betrifft nur die Abgaben des AN, nicht die des AG.
Geringfügige Beschäftigung
liegt vor, wenn das Entgelt regelmäßig 450 € / Monat nicht überschreitet.
Hier trägt der AG die pauschalen Abgaben zur SV. Die Beitragssätze
sind:
RV 15,00%
(RV Beitragsanteil AN) 3,60%
KV
13,00% (0,00% bei privat Versicherten)
Umlage U1 0,90%
Umlage U2 0,24%
Umlage U3 0,06%
Zusätzlich fällt der Beitrag zur gesetzlichen UV an.
Die pauschale Lohnsteuer i.H.v. 2% trägt der AG, kann aber auch
auf den AN abgewälzt werden.
Die Abgaben für den AG betragen ca. 35% des Arbeitslohns des AN.
Besonderheiten bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen
gibt es, wenn mehrere geringfügige Beschäftigungen neben einer
Hauptbeschäftigung oder mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
ausgeübt werden.
Bei Studenten, die während ihres Studiums ein vorgeschriebenes
Zwischenpraktikum ableisten, welches als geringfügige Beschäftigung
ausgeübt wird, sind versicherungsfrei. Es sind keine Pauschalbeiträge
zu SV zu entrichten.
Kurzfristige Beschäftigung
liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres
auf max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist.
Die Monatsgrenze ist maßgeblich, wenn die Beschäftigung an
mindestens 5 Tg./Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen
von regelmäßig weniger als 5 Tg./Woche ist bei der Beurteilung
auf den Zeitraum von 70 Arbeitstage abzustellen.
Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen
einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung
berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt 450 € im
Monat übersteigt.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist berufsmäßig
- von Arbeitslosengeld-Empfängern
- von ALG II-Empfängern (Hartz IV)
- neben der Elternzeit
- neben unbezahltem Urlaub
Nicht berufsmäßig,
- von AN, die diese zusätzlich zu einer sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung ausüben
- von Schülern und Studenten
- von Hausfrauen und Rentnern
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung sind grundsätzlich keine