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RA 01/2020 - Entscheidung des Monats

Seit dem prägenden Urteil des BGH vom 03.02.2010, XII ZR 189/06, können Eltern die Geschenke, welche sie geschiedenen Ehegatten oder ehemaligen Lebensgefährten eigener Kinder gemacht haben, im Einzelfall zurückfordern.

Seit dem prägenden Urteil des BGH vom 03.02.2010, XII ZR 189/06, können Eltern die Geschenke, welche sie geschiedenen Ehegatten oder ehemaligen Lebensgefährten eigener Kinder gemacht haben, im Einzelfall zurückfordern.

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2 Zivilrecht <strong>RA</strong> <strong>01</strong>/<strong>2020</strong><br />

Der bezweckte Erfolg der Leistung,<br />

ein Grundstück mit dem Geld zu<br />

kaufen, ist eingetreten.<br />

Diese Gedanken formulierte der<br />

BGH im Urteil vom 03.02.2<strong>01</strong>0, XII ZR<br />

189/06, Rn 50 f.<br />

Der BGH hatte damit eine tatsächliche<br />

Zweckabrede nicht von<br />

vornherein ausgeschlossen, jedoch<br />

hohe Anforderungen zur Annahme<br />

<strong>des</strong> Vorliegens einer solchen aufgestellt.<br />

Aus diesem Grund werden<br />

entsprechende Zweckvereinbarungen<br />

selten zu bejahen sein. Was<br />

als Geschäftsgrundlage genügt,<br />

reicht zur Annahme einer Zweckvereinbarung<br />

nicht zwingend aus. Die<br />

Instanzgerichte bevorzugen auch<br />

<strong>des</strong>halb den flexiblen § 313 I BGB zur<br />

Rückabwicklung.<br />

B. Anspruch auf Rückzahlung aus Zweckverfehlungskondiktion gem.<br />

§ 812 I 2 Alt. 2. BGB<br />

K könnte gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung aus einer Zweckverfehlungskondiktion<br />

gem. § 812 I 2 Alt. 2 BGB haben. B hat im Falle einer<br />

Barzahlung Eigentum und Besitz am Bargeld, im Falle einer Überweisung<br />

auf sein Konto einen Anspruch auf Auszahlung gem. § 675t BGB erlangt. K<br />

leistete schenkweise (donandi causa).<br />

Fraglich ist aber, ob der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eingetreten<br />

ist. Erforderlich ist eine tatsächliche Einigung über den Zweck der Leistung<br />

zwischen den beteiligten Partnern. Eine solche kann in der Investition in ein<br />

Hausgrundstück gesehen werden. Diese ist aber tatsächlich vorgenommen<br />

worden, der Zweck der Schenkung damit nicht verfehlt worden.<br />

Auch kann der verfolgte Zweck im Sinne § 812 I 2 Alt. 2 BGB darin bestehen,<br />

dass der Zuwendungsgegenstand dem eigenen Kind der Schwiegereltern<br />

dauerhaft zugutekommt, indem <strong>des</strong>sen Ehe, hier eine nichteheliche Lebensgemeinschaft,<br />

fortbesteht. Eine Zweckabrede im Sinne <strong>des</strong> § 812 I 2 Alt. 2 BGB<br />

setzt positive Kenntnis von der Zweckvorstellung <strong>des</strong> anderen Teils voraus,<br />

ein bloßes Kennenmüssen genügt nicht. Hinzu kommt, dass die Beteiligten<br />

im Zeitpunkt der Schenkung nicht selten die Möglichkeit eines späteren<br />

Scheiterns der Ehe nicht in ihre Überlegungen aufnehmen. In diesen Fällen<br />

mag zwar dennoch eine gemeinsame Vorstellung vom Fortbestand der<br />

ehelichen Lebensgemeinschaft vorliegen, welche die Geschäftsgrundlage<br />

der Schenkung bildet; eine entsprechende Zweckvereinbarung kommt<br />

jedoch von vornherein nicht in Betracht. Dies muss für eine nichteheliche<br />

Lebensgemeinschaft erst Recht gelten.<br />

Hier liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass K mit dem Geschenk die<br />

Beziehung der Tochter sichern wollte und B dies gewusst hat. Mangels einer<br />

tatsächlichen Einigung scheidet ein Anspruch aus der Zweckverfehlungskondiktion<br />

gem. § 812 I 2 Alt. 2 BGB aus.<br />

C. Anspruch auf Rückzahlung mittels Vertragsanpassung gem. § 313 I BGB<br />

So ist z.B. das Leistungsstörungsrecht<br />

vorrangig. Weil es hierauf im vorliegenden<br />

Fall nicht ankommt, bleibt<br />

es bei sparsamen Ausführungen.<br />

Oertmanns ursprüngliche Definition<br />

lautete: „Geschäftsgrundlage ist die<br />

beim Geschäftsschluß zutage tretende<br />

und vom etwaigen Gegner<br />

in ihrer Bedeutsamkeit erkannte<br />

und nicht beanstandete Vorstellung<br />

eines Beteiligten oder die<br />

gemeinsame Vorstellung der mehreren<br />

Beteiligten vom Sein oder<br />

vom Eintritt gewisser Umstände,<br />

auf deren Grundlage der Geschäftswille<br />

sich aufbaut.“ (Oertmann, Die<br />

Geschäftsgrundlage. Ein neuer<br />

Rechtsbegriff, 1921, 37)<br />

I. Vertrag<br />

Der für eine Vertragsanpassung nötige Vertrag liegt hier mit dem Schenkungsvertrag<br />

vor.<br />

II. Keine vorrangige Regelung<br />

Eine vorrangige gesetzliche Regelung ist hier nicht ersichtlich. Ferner fehlt es<br />

an einer vertraglichen Abrede zur Konfliktlösung.<br />

III. Geschäftsgrundlage<br />

Unter Geschäftsgrundlage versteht man Umstände oder Vorstellungen über<br />

Umstände, die nicht Vertragsinhalt wurden, aber für den Vertragsschluss so<br />

wesentlich waren, dass entweder der Geschäftswille beider Parteien auf ihnen<br />

aufbaute oder derjenige einer Partei, erkennbar für die andere.<br />

[13] Bei der Prüfung, was im Einzelfall Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrags<br />

ist, ist zu berücksichtigen, dass der Schenkungsvertrag<br />

keinen Austauschvertrag darstellt, bei dem Leistung und Gegenleistung<br />

in einem synallagmatischen Verhältnis stehen. Der Schenkungsvertrag<br />

ist vielmehr durch das Versprechen einer einseitigen unentgeltlichen<br />

Zuwendung gekennzeichnet, mit der der Schenker einen Vermögensgegenstand<br />

weggibt und dem Beschenkten, soweit die Schenkung nicht<br />

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