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RA 01/2020 - Entscheidung des Monats

Seit dem prägenden Urteil des BGH vom 03.02.2010, XII ZR 189/06, können Eltern die Geschenke, welche sie geschiedenen Ehegatten oder ehemaligen Lebensgefährten eigener Kinder gemacht haben, im Einzelfall zurückfordern.

Seit dem prägenden Urteil des BGH vom 03.02.2010, XII ZR 189/06, können Eltern die Geschenke, welche sie geschiedenen Ehegatten oder ehemaligen Lebensgefährten eigener Kinder gemacht haben, im Einzelfall zurückfordern.

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6 Zivilrecht <strong>RA</strong> <strong>01</strong>/<strong>2020</strong><br />

Fraglich ist, ob der X. Zivilsenat den<br />

Fall <strong>des</strong> „Schwiegerelterngeschenkes“<br />

hier anders löst als der XII. Zivilsenat<br />

in den <strong>Entscheidung</strong>en BGH, Urteil<br />

vom 03.02.2<strong>01</strong>0, XII ZR 189/06 sowie<br />

im Beschluss vom 26.11.2<strong>01</strong>4, XII<br />

ZB 666/13. Im ersten Fall wurde die<br />

Frage einer teilweisen Zweckerreichung<br />

nicht aufgeworfen, im zweiten<br />

hob der BGH durch Beschluss die<br />

<strong>Entscheidung</strong> <strong>des</strong> OLG auf, weil<br />

ebendiese Feststellungen zum Schenkungswillen<br />

fehlten, auf die der<br />

X. Senat hier entscheidend abstellt.<br />

Ferner schreibt der X. Zivilsenat in<br />

dieser <strong>Entscheidung</strong> in Rn 44:<br />

„Überdies hat der XII. Zivilsenat<br />

mitgeteilt, dass die Beurteilung<br />

<strong>des</strong> Streitfalls im Ergebnis auch<br />

sachlich nicht in Widerspruch zu<br />

einer von ihm getroffenen <strong>Entscheidung</strong><br />

steht, insbesondere die<br />

quotenmäßige Berechnung eines<br />

Rückzahlungsbetrages, wie sie vom<br />

Berufungsgericht vorgenommen<br />

wurde, auch nach seiner Auffassung<br />

den Anforderungen <strong>des</strong> § 313 I BGB<br />

nicht gerecht wird.“<br />

Aus diesem Grund legte der X. Zivilsenat<br />

den Fall nicht dem Großen<br />

Senat in Zivilsachen vor.<br />

Die aufgeworfenen Fragen zum<br />

Rücktrittsrecht aus § 313 III 1 BGB<br />

wurden bereits in den Ausführungen<br />

zu § 313 I BGB beantwortet.<br />

Die Ausführungen können hier<br />

knapp bleiben.<br />

Überprüfung am Maßstab eines hypothetischen Parteiwillens nicht<br />

standhält und den zumin<strong>des</strong>t eine Partei in Kenntnis der geänderten<br />

Umstände nicht vereinbart hätte.<br />

[37] Dies hat für den Schenkungsvertrag grundlegende Bedeutung. Denn<br />

insbesondere in den hier in Rede stehenden Fällen der Zuwendung von<br />

zum gemeinsamen Wohnen bestimmtem Grund- oder Wohnungseigentum<br />

oder von zu deren Erwerb bestimmten erheblichen Geldbeträgen<br />

liegt es regelmäßig fern, dass die <strong>Entscheidung</strong> <strong>des</strong> Schenkers über das<br />

Ob der Zuwendung und die Höhe <strong>des</strong> zugewendeten Betrages davon<br />

abhängt, mit welcher voraussichtlichen Dauer der gemeinsamen Nutzung<br />

er rechnet. Bleibt diese Dauer hinter dem vorstellbaren Maximum zurück,<br />

kann sich mit Blick auf die Geschäftsgrundlage vielmehr regelmäßig nur<br />

die Frage stellen, ob der Schenker in Kenntnis dieses Umstands von der<br />

Schenkung abgesehen oder sie gleichwohl - und im Zweifel in gleicher<br />

Höhe - versprochen hätte. Eine Anpassung, wie sie das Berufungsgericht<br />

mit der Zuerkennung einer Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von<br />

91,6% <strong>des</strong> Wertes <strong>des</strong> Geschenks vorgenommen hat, verfehlt daher<br />

regelmäßig den mutmaßlichen Parteiwillen. (…)<br />

[39] Nach den Feststellungen <strong>des</strong> Berufungsgerichts hätte die Klägerin<br />

dem Beklagten aus ihrem Vermögen nichts zugewendet, wenn dieser<br />

nicht in einer Lebensgemeinschaft mit ihrer Tochter zusammengelebt und<br />

alle Beteiligten an den Fortbestand dieser Lebensgemeinschaft geglaubt<br />

hätten. Demnach hätte die Klägerin in Voraussicht <strong>des</strong> Umstands, dass die<br />

Lebensgemeinschaft kurze Zeit später scheitern würde, die Schenkung<br />

unterlassen und folglich auch keinen geringeren Betrag zugewendet. Eine<br />

Anpassung <strong>des</strong> Schenkungsvertrags auf einen geringeren Betrag ist für die<br />

Klägerin <strong>des</strong>halb nicht zumutbar.<br />

Ein Anspruch auf Vertragsanpassung gem. § 313 I BGB besteht nicht.<br />

D. Anspruch auf Rückzahlung aus einem Rückgewährschuldverhältnis<br />

gem. § 346 I, 313 III 1 BGB<br />

Fraglich ist, ob K gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung aus einem<br />

Rückgewährschuldverhältnis gem. § 346 I BGB hat. Dann muss sich der<br />

Schenkungsvertrag durch Rücktritt in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt<br />

haben. Eine Rücktrittserklärung gem. § 349 BGB liegt konkludent im<br />

Rückzahlungsbegehren, das K an B richtete. Das Rücktrittsrecht aus § 313 III 1<br />

BGB fordert zum einen das Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 313 I BGB<br />

und zum anderen, dass eine Vertragsanpassung nicht zumutbar ist. Bei<strong>des</strong><br />

wurde hier bereits festgestellt.<br />

E. Ergebnis<br />

Folglich hat K gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung der gesamten Summe<br />

aus einem Rückgewährschuldverhältnis gem. §§ 346 I, 313 III 1 BGB.<br />

FAZIT<br />

Hätte eine Mutter oder ein Vater vorausgesehen, dass ein geschenktes Grundstück<br />

oder zum Erwerb eines solchen geschenktes Geld den Zweck der<br />

Sicherung einer dauerhaften Lebensgemeinschaft <strong>des</strong> Abkömmlings verfehlt<br />

und wäre die Schenkung in diesem Fall unterblieben, besteht ein Rücktrittsrecht<br />

gem. § 313 III 1 BGB.<br />

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