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Haushalt der StädteRegion 2020 Dezernat III - Soziales und Gesundheit

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Produkt 05.02.01<br />

Gr<strong>und</strong>sicherung nach dem SGB II<br />

Erläuterungen:<br />

Die <strong>StädteRegion</strong> Aachen ist Leistungsträger nach dem SGB II <strong>und</strong> zuständig für<br />

● Leistungen zur Einglie<strong>der</strong>ung nach § 16 a SGB II<br />

● Leistungen für Unterkunft <strong>und</strong> Heizung nach § 22 Abs 1 SGB II<br />

● Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen <strong>und</strong> Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II<br />

● Darlehen bei Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II<br />

● Einmalige Leistungen nach § 24 Abs. 3 Nrn. 1 <strong>und</strong> 2 SGB II<br />

● Leistungen für Bildung <strong>und</strong> Teilhabe nach § 28 SGB II<br />

Für die übrigen Aufgaben nach dem SGB II ist die B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit zuständig.<br />

Zur einheitlichen Wahrnehmung <strong>der</strong> Aufgaben nach dem SGB II haben die <strong>StädteRegion</strong> Aachen <strong>und</strong> die Agentur für Arbeit<br />

Aachen-Düren zum 01.01.2011 das Jobcenter <strong>StädteRegion</strong> Aachen als Nachfolgeeinrichtung <strong>der</strong> ARGE in <strong>der</strong> <strong>StädteRegion</strong> Aachen<br />

gegründet (Beschluss SRT vom 07.10.2010, SV-Nrn. 2010/0343 <strong>und</strong> 2010/0343-E1).<br />

Die organisatorischen <strong>und</strong> personellen Strukturen des Jobcenters sind gegenüber <strong>der</strong> ARGE weitgehend unverän<strong>der</strong>t geblieben.<br />

Im Hinblick darauf, dass dem Jobcenter auf Gr<strong>und</strong> <strong>der</strong> rechtlichen Rahmenbedingungen Personal nur durch die beiden Träger zugewiesen<br />

werden konnte, wurden die bisher in <strong>der</strong> ARGE tätigen Mitarbeiter <strong>der</strong> städteregionsangehörigen Kommunen zum 01.01.2011 von<br />

<strong>der</strong> <strong>StädteRegion</strong> übernommen <strong>und</strong> dem Jobcenter zugewiesen.<br />

Die <strong>StädteRegion</strong> Aachen trägt die Personalkosten für die eigenen Mitarbeiter. Für alle im Jobcenter tätigen Mitarbeiter erhält<br />

die <strong>StädteRegion</strong> Aachen eine Erstattung <strong>der</strong> Personalkosten.<br />

Teilprodukt 950310 "Leistungen für Unterkunft <strong>und</strong> Heizung"<br />

Zu E/405210 "Ausgleichsleistungen (Wohngel<strong>der</strong>sparnis des Landes)":<br />

Der Ansatz orientiert sich an <strong>der</strong> Prognose des Landkreistages NRW für 2019.<br />

Zu E/449111 "Leistungsbeteiligung des B<strong>und</strong>es bei Leistungen für Unterkunft <strong>und</strong> Heizung nach § 22 SGB II":<br />

Die Beteiligung des B<strong>und</strong>es an den Kosten <strong>der</strong> Unterkunft <strong>und</strong> Heizung nach § 46 Abs. 6 SGB II beträgt 27,6%. Davon entfällt 1,2%<br />

auf die Verwaltungskosten für die Bildungs- <strong>und</strong> Teilhabeleistungen (SGB II 1,0%, vgl. TP 950301 <strong>und</strong> BKGG 0,2%, vgl. TP 950450).<br />

Die übrige Sockelbeteiligung beträgt 26,4%.<br />

Nach § 46 Abs. 9 SGB beteiligt sich <strong>der</strong> B<strong>und</strong> für die Jahre 2016 bis 2019 zusätzlich an den flüchtlingsbedingten<br />

Unterkunftskosten. Für das Jahr <strong>2020</strong> gibt es bisher keine Folgeregelung, jedoch eine Vereinbarung zwischen B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Län<strong>der</strong>n, nach <strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> B<strong>und</strong> die Kosten auch für die Jahre <strong>2020</strong> <strong>und</strong> 2021 erstattet (vgl. LKT-R<strong>und</strong>schreiben 350/19). Aus diesem Gr<strong>und</strong> wurden zusätzlich<br />

zur Sockelbeteiligung ein Ertrag in Höhe <strong>der</strong> nicht durch die Sockelbeteiligung gedeckten flüchtlingsbedingten Unterkunftskosten<br />

eingeplant.<br />

Die B<strong>und</strong>esbeteiligung nach § 46 Abs. 7 SGB II ist in Produkt 05.03.01 veranschlagt.<br />

Produkt/Teilprodukt/Sachkonto<br />

Bezeichnung<br />

Erstattungsquote<br />

05.02.01 Gr<strong>und</strong>sicherung nach dem SGB II<br />

950310 Leistungen für Unterkunft <strong>und</strong> Heizung<br />

E/449111 Leistungsbeteiligung des B<strong>und</strong>es bei Leistungen für Unterkunft<br />

<strong>und</strong> Heizung nach § 22 SGB II<br />

E/449111 u. A/546101 Warmwasser<br />

Zwischensumme<br />

05.02.01 Gr<strong>und</strong>sicherung nach dem SGB II<br />

950301 Verwaltung <strong>der</strong> gemeinsamen Einrichtung<br />

E/449103 u. A/545411 Verwaltungskosten SGB II<br />

05.03.01 Beson<strong>der</strong>e soziale Leistungen<br />

950400 Leistungen nach dem BKGG<br />

E/449103 Verwaltungskosten für Bildung <strong>und</strong> Teilhabe für Kin<strong>der</strong>zuschlags-<br />

<strong>und</strong> Wohngeldberechtigte<br />

Zwischensumme<br />

24,50%<br />

1,90%<br />

26,40%<br />

1,00%<br />

0,20%<br />

1,20%<br />

Teilprodukt 950390 "Sonstige kommunale Leistungen nach dem SGB II"<br />

Zu E/449106 "Erstattung des B<strong>und</strong>es für Leistungen Bildung <strong>und</strong> Teilhabe":<br />

Nach § 46 Abs. 8 SGB II beteiligt sich <strong>der</strong> B<strong>und</strong> an den Kosten für Bildung <strong>und</strong> Teilhabe, indem ein weiterer Anteil an den Kosten für<br />

Unterkunft <strong>und</strong> Heizung übernommen wird. Die län<strong>der</strong>spezifischen Quoten werden jährlich angepasst. Innerhalb von NRW erfolgt die<br />

Verteilung nach kommunalspezifischen Anteilen an den Gesamtleistungen für Bildung <strong>und</strong> Teilhabe.<br />

Zu A/531520 "Zuschuss SPRUNGbrett für soziale Teilhabe psychisch Kranke":<br />

Veranschlagung gem. Beschluss des SRT vom 13.12.2018 im Rahmen <strong>der</strong> Beschlussfassung über die <strong>Haushalt</strong>ssatzung 2019.<br />

Der Ansatz wird in das Budget des A 53 verlagert (Produkt 07.01.01)

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