Haushalt der StädteRegion 2020 Dezernat III - Soziales und Gesundheit
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Produkt 05.02.01<br />
Gr<strong>und</strong>sicherung nach dem SGB II<br />
Erläuterungen:<br />
Die <strong>StädteRegion</strong> Aachen ist Leistungsträger nach dem SGB II <strong>und</strong> zuständig für<br />
● Leistungen zur Einglie<strong>der</strong>ung nach § 16 a SGB II<br />
● Leistungen für Unterkunft <strong>und</strong> Heizung nach § 22 Abs 1 SGB II<br />
● Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen <strong>und</strong> Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II<br />
● Darlehen bei Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II<br />
● Einmalige Leistungen nach § 24 Abs. 3 Nrn. 1 <strong>und</strong> 2 SGB II<br />
● Leistungen für Bildung <strong>und</strong> Teilhabe nach § 28 SGB II<br />
Für die übrigen Aufgaben nach dem SGB II ist die B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit zuständig.<br />
Zur einheitlichen Wahrnehmung <strong>der</strong> Aufgaben nach dem SGB II haben die <strong>StädteRegion</strong> Aachen <strong>und</strong> die Agentur für Arbeit<br />
Aachen-Düren zum 01.01.2011 das Jobcenter <strong>StädteRegion</strong> Aachen als Nachfolgeeinrichtung <strong>der</strong> ARGE in <strong>der</strong> <strong>StädteRegion</strong> Aachen<br />
gegründet (Beschluss SRT vom 07.10.2010, SV-Nrn. 2010/0343 <strong>und</strong> 2010/0343-E1).<br />
Die organisatorischen <strong>und</strong> personellen Strukturen des Jobcenters sind gegenüber <strong>der</strong> ARGE weitgehend unverän<strong>der</strong>t geblieben.<br />
Im Hinblick darauf, dass dem Jobcenter auf Gr<strong>und</strong> <strong>der</strong> rechtlichen Rahmenbedingungen Personal nur durch die beiden Träger zugewiesen<br />
werden konnte, wurden die bisher in <strong>der</strong> ARGE tätigen Mitarbeiter <strong>der</strong> städteregionsangehörigen Kommunen zum 01.01.2011 von<br />
<strong>der</strong> <strong>StädteRegion</strong> übernommen <strong>und</strong> dem Jobcenter zugewiesen.<br />
Die <strong>StädteRegion</strong> Aachen trägt die Personalkosten für die eigenen Mitarbeiter. Für alle im Jobcenter tätigen Mitarbeiter erhält<br />
die <strong>StädteRegion</strong> Aachen eine Erstattung <strong>der</strong> Personalkosten.<br />
Teilprodukt 950310 "Leistungen für Unterkunft <strong>und</strong> Heizung"<br />
Zu E/405210 "Ausgleichsleistungen (Wohngel<strong>der</strong>sparnis des Landes)":<br />
Der Ansatz orientiert sich an <strong>der</strong> Prognose des Landkreistages NRW für 2019.<br />
Zu E/449111 "Leistungsbeteiligung des B<strong>und</strong>es bei Leistungen für Unterkunft <strong>und</strong> Heizung nach § 22 SGB II":<br />
Die Beteiligung des B<strong>und</strong>es an den Kosten <strong>der</strong> Unterkunft <strong>und</strong> Heizung nach § 46 Abs. 6 SGB II beträgt 27,6%. Davon entfällt 1,2%<br />
auf die Verwaltungskosten für die Bildungs- <strong>und</strong> Teilhabeleistungen (SGB II 1,0%, vgl. TP 950301 <strong>und</strong> BKGG 0,2%, vgl. TP 950450).<br />
Die übrige Sockelbeteiligung beträgt 26,4%.<br />
Nach § 46 Abs. 9 SGB beteiligt sich <strong>der</strong> B<strong>und</strong> für die Jahre 2016 bis 2019 zusätzlich an den flüchtlingsbedingten<br />
Unterkunftskosten. Für das Jahr <strong>2020</strong> gibt es bisher keine Folgeregelung, jedoch eine Vereinbarung zwischen B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Län<strong>der</strong>n, nach <strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> B<strong>und</strong> die Kosten auch für die Jahre <strong>2020</strong> <strong>und</strong> 2021 erstattet (vgl. LKT-R<strong>und</strong>schreiben 350/19). Aus diesem Gr<strong>und</strong> wurden zusätzlich<br />
zur Sockelbeteiligung ein Ertrag in Höhe <strong>der</strong> nicht durch die Sockelbeteiligung gedeckten flüchtlingsbedingten Unterkunftskosten<br />
eingeplant.<br />
Die B<strong>und</strong>esbeteiligung nach § 46 Abs. 7 SGB II ist in Produkt 05.03.01 veranschlagt.<br />
Produkt/Teilprodukt/Sachkonto<br />
Bezeichnung<br />
Erstattungsquote<br />
05.02.01 Gr<strong>und</strong>sicherung nach dem SGB II<br />
950310 Leistungen für Unterkunft <strong>und</strong> Heizung<br />
E/449111 Leistungsbeteiligung des B<strong>und</strong>es bei Leistungen für Unterkunft<br />
<strong>und</strong> Heizung nach § 22 SGB II<br />
E/449111 u. A/546101 Warmwasser<br />
Zwischensumme<br />
05.02.01 Gr<strong>und</strong>sicherung nach dem SGB II<br />
950301 Verwaltung <strong>der</strong> gemeinsamen Einrichtung<br />
E/449103 u. A/545411 Verwaltungskosten SGB II<br />
05.03.01 Beson<strong>der</strong>e soziale Leistungen<br />
950400 Leistungen nach dem BKGG<br />
E/449103 Verwaltungskosten für Bildung <strong>und</strong> Teilhabe für Kin<strong>der</strong>zuschlags-<br />
<strong>und</strong> Wohngeldberechtigte<br />
Zwischensumme<br />
24,50%<br />
1,90%<br />
26,40%<br />
1,00%<br />
0,20%<br />
1,20%<br />
Teilprodukt 950390 "Sonstige kommunale Leistungen nach dem SGB II"<br />
Zu E/449106 "Erstattung des B<strong>und</strong>es für Leistungen Bildung <strong>und</strong> Teilhabe":<br />
Nach § 46 Abs. 8 SGB II beteiligt sich <strong>der</strong> B<strong>und</strong> an den Kosten für Bildung <strong>und</strong> Teilhabe, indem ein weiterer Anteil an den Kosten für<br />
Unterkunft <strong>und</strong> Heizung übernommen wird. Die län<strong>der</strong>spezifischen Quoten werden jährlich angepasst. Innerhalb von NRW erfolgt die<br />
Verteilung nach kommunalspezifischen Anteilen an den Gesamtleistungen für Bildung <strong>und</strong> Teilhabe.<br />
Zu A/531520 "Zuschuss SPRUNGbrett für soziale Teilhabe psychisch Kranke":<br />
Veranschlagung gem. Beschluss des SRT vom 13.12.2018 im Rahmen <strong>der</strong> Beschlussfassung über die <strong>Haushalt</strong>ssatzung 2019.<br />
Der Ansatz wird in das Budget des A 53 verlagert (Produkt 07.01.01)