impressum - L&R Sozialforschung
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Diese Befunde müssen dahingehend interpretiert werden, dass die Entkoppelung zwischen<br />
Arbeitseinsatz und Beschäftigungsverhältnis trotz der Reformen noch immer<br />
einen Problembereich darstellt, welcher Aufmerksamkeit verdient. Nach Ansicht von<br />
ExpertInnen ist dieses Problem der einvernehmlichen Auflösungen, welche oftmals<br />
gegen den Willen der LeiharbeiterInnen durchgesetzt werden, durchaus bekannt und<br />
nur schwer oder gar nicht in den Griff zu kriegen. Sogar bei den wenigen Fällen, welche<br />
diese Entscheidung anfechten wollen, sind die Möglichkeiten einer Vertretung<br />
durch eine Rechtsberatung begrenzt, da erfahrungsgemäß nur schwer nachgewiesen<br />
werden kann, dass der/die solchermaßen gekündigte ArbeitnehmerIn einer einvernehmlichen<br />
Lösung zugestimmt hat, weil er/sie unter Druck gestanden ist, der deutschen<br />
Sprache nicht mächtig war oder durch sonst welche Gründe nicht als Vertragspartner<br />
angesehen werden kann. Nicht unerwähnt sollte auch bleiben, dass auch seitens<br />
der Überlasserbetriebsräte die Handlungsoptionen als begrenzt eingeschätzt werden.<br />
So konzentrieren sich diese vor allem auf die Durchsetzung der Ansprüche in Einzelfällen,<br />
wohl aber wissend, dass die einvernehmliche Auflösung unter zweifelhaften<br />
Bedingungen eine häufige Praxis im eigenen Betrieb darstellt. Unter anderem ist es<br />
auch das Wissen um den Preiswettbewerb gegen andere Überlasserbetriebe, welche<br />
eine großflächige Intervention im eigenen Unternehmen als nicht durchführbar erscheinen<br />
lassen.<br />
„Wenn ich das durchsetze, dann ist mein Betrieb in fünf Monaten bankrott und dann<br />
beherrschen andere, welche sich weitaus bedeutenderer Vergehen gegen die Rechte<br />
der LeiharbeiterInnen schuldig machen, das Feld. Damit habe ich nichts gewonnen“.<br />
(ExpertInneninterview)<br />
Der Preiskampf muss somit herhalten, wenn es um die Duldung dieser zweifelhaften<br />
Praxis gilt. Hilfe wird vielmehr von anderer Seite erhofft. So könnte nur ein gesteigertes<br />
Qualitätsbewusstsein auf Seite der Beschäftigerbetriebe bei der vollständigen Durchsetzung<br />
von fairen Arbeitsbedingungen helfen, indem auf die Dienstleistungen von<br />
„schwarzen Schafen“ verzichtet wird und anstelle dessen das Qualitätssegment unter<br />
den Überlasserbetrieben vornehmlich als Vertragspartner akzeptiert wird. Vergessen<br />
wird bei dieser Argumentation allerdings, dass das Kostenargument hier lediglich auf<br />
die Seite der Beschäftigerbetriebe abgewälzt wird.<br />
7.2.1 Zur Bedeutung von Stehzeiten<br />
Wie auch bei anderen Fragen, so zielt das AÜG bezüglich der Entgeltfortzahlung in<br />
Stehzeiten darauf ab, eine Abwälzung des Beschäftigungsrisikos vom Überlasserbetrieb<br />
auf die Arbeitskraft zu unterbinden. In einer der zentralen Regelungen des AÜG (§<br />
10 Abs. 2 AÜG) sind Arbeitszeitvereinbarungen untersagt, in denen die Entgeltzahlungen<br />
für überlassungsfreie Zeiten eingestellt oder im Falle eines verringerten Arbeitsumfanges<br />
reduziert werden (vgl. Leutner et al 1989: 110). Das Gesetz formuliert wie folgt:<br />
§ 10 (2) Ist die Arbeitskraft nachweislich zur Leistung bereit und kann sie nicht oder<br />
nur unter dem vereinbarten Ausmaß beschäftigt werden, gebührt das Entgelt auf Basis<br />
der vereinbarten Arbeitszeit. War das tatsächliche Beschäftigungsausmaß der<br />
Arbeitskraft während der letzten 13 Wochen überwiegend höher als die vereinbarte<br />
Arbeitszeit, so gebührt durch 14 Tage Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13<br />
Wochen. Dies gilt nicht, wenn für die Dauer eines von vornherein mit einem bestimmten<br />
Kalendertag befristeten Beschäftigungsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer eine<br />
längere als die ursprünglich vorgesehene Arbeitszeit vereinbart wird.<br />
Entsprechende detaillierte Regelungen finden sich auch im Kollektivvertrag in Abschnitt<br />
IV Z 6.<br />
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