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impressum - L&R Sozialforschung

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Diese Befunde müssen dahingehend interpretiert werden, dass die Entkoppelung zwischen<br />

Arbeitseinsatz und Beschäftigungsverhältnis trotz der Reformen noch immer<br />

einen Problembereich darstellt, welcher Aufmerksamkeit verdient. Nach Ansicht von<br />

ExpertInnen ist dieses Problem der einvernehmlichen Auflösungen, welche oftmals<br />

gegen den Willen der LeiharbeiterInnen durchgesetzt werden, durchaus bekannt und<br />

nur schwer oder gar nicht in den Griff zu kriegen. Sogar bei den wenigen Fällen, welche<br />

diese Entscheidung anfechten wollen, sind die Möglichkeiten einer Vertretung<br />

durch eine Rechtsberatung begrenzt, da erfahrungsgemäß nur schwer nachgewiesen<br />

werden kann, dass der/die solchermaßen gekündigte ArbeitnehmerIn einer einvernehmlichen<br />

Lösung zugestimmt hat, weil er/sie unter Druck gestanden ist, der deutschen<br />

Sprache nicht mächtig war oder durch sonst welche Gründe nicht als Vertragspartner<br />

angesehen werden kann. Nicht unerwähnt sollte auch bleiben, dass auch seitens<br />

der Überlasserbetriebsräte die Handlungsoptionen als begrenzt eingeschätzt werden.<br />

So konzentrieren sich diese vor allem auf die Durchsetzung der Ansprüche in Einzelfällen,<br />

wohl aber wissend, dass die einvernehmliche Auflösung unter zweifelhaften<br />

Bedingungen eine häufige Praxis im eigenen Betrieb darstellt. Unter anderem ist es<br />

auch das Wissen um den Preiswettbewerb gegen andere Überlasserbetriebe, welche<br />

eine großflächige Intervention im eigenen Unternehmen als nicht durchführbar erscheinen<br />

lassen.<br />

„Wenn ich das durchsetze, dann ist mein Betrieb in fünf Monaten bankrott und dann<br />

beherrschen andere, welche sich weitaus bedeutenderer Vergehen gegen die Rechte<br />

der LeiharbeiterInnen schuldig machen, das Feld. Damit habe ich nichts gewonnen“.<br />

(ExpertInneninterview)<br />

Der Preiskampf muss somit herhalten, wenn es um die Duldung dieser zweifelhaften<br />

Praxis gilt. Hilfe wird vielmehr von anderer Seite erhofft. So könnte nur ein gesteigertes<br />

Qualitätsbewusstsein auf Seite der Beschäftigerbetriebe bei der vollständigen Durchsetzung<br />

von fairen Arbeitsbedingungen helfen, indem auf die Dienstleistungen von<br />

„schwarzen Schafen“ verzichtet wird und anstelle dessen das Qualitätssegment unter<br />

den Überlasserbetrieben vornehmlich als Vertragspartner akzeptiert wird. Vergessen<br />

wird bei dieser Argumentation allerdings, dass das Kostenargument hier lediglich auf<br />

die Seite der Beschäftigerbetriebe abgewälzt wird.<br />

7.2.1 Zur Bedeutung von Stehzeiten<br />

Wie auch bei anderen Fragen, so zielt das AÜG bezüglich der Entgeltfortzahlung in<br />

Stehzeiten darauf ab, eine Abwälzung des Beschäftigungsrisikos vom Überlasserbetrieb<br />

auf die Arbeitskraft zu unterbinden. In einer der zentralen Regelungen des AÜG (§<br />

10 Abs. 2 AÜG) sind Arbeitszeitvereinbarungen untersagt, in denen die Entgeltzahlungen<br />

für überlassungsfreie Zeiten eingestellt oder im Falle eines verringerten Arbeitsumfanges<br />

reduziert werden (vgl. Leutner et al 1989: 110). Das Gesetz formuliert wie folgt:<br />

§ 10 (2) Ist die Arbeitskraft nachweislich zur Leistung bereit und kann sie nicht oder<br />

nur unter dem vereinbarten Ausmaß beschäftigt werden, gebührt das Entgelt auf Basis<br />

der vereinbarten Arbeitszeit. War das tatsächliche Beschäftigungsausmaß der<br />

Arbeitskraft während der letzten 13 Wochen überwiegend höher als die vereinbarte<br />

Arbeitszeit, so gebührt durch 14 Tage Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13<br />

Wochen. Dies gilt nicht, wenn für die Dauer eines von vornherein mit einem bestimmten<br />

Kalendertag befristeten Beschäftigungsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer eine<br />

längere als die ursprünglich vorgesehene Arbeitszeit vereinbart wird.<br />

Entsprechende detaillierte Regelungen finden sich auch im Kollektivvertrag in Abschnitt<br />

IV Z 6.<br />

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