Hänicher Bote | September-Ausgabe 2020
Hänicher Bote | September-Ausgabe 2020 mit den gewerblichen Sonderthemen "Steuern & Recht" sowie "Fahrzeugwelt"
Hänicher Bote | September-Ausgabe 2020
mit den gewerblichen Sonderthemen "Steuern & Recht" sowie "Fahrzeugwelt"
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Hänicher Bote
Bote
Anzeige – Steuertipp
Wenn das Finanzamt schreibt ...
(HäBo). Der Herbst ist Mahnungszeit,
zumindest für das Finanzamt. In diesen
Tagen schreibt die Finanzbehörde
Steuerzahler an, die ihre Steuererklärung
noch nicht abgegeben haben.
Abgabeschluss für die Steuererklärung
2019 war der 31. Juli 2020. Wer zu spät
kommt, zahlt drauf. Gleichwohl kann
sich auch die verspätete Abgabe der
Steuererklärung noch lohnen.
Fast die Hälfte der Steuerzahler gibt
Steuern & Recht
keine Steuererklärung ab, dies fand das
Statistische Bundesamt heraus. Dabei
kann die überwiegende Mehrheit der
Steuerzahler mit einer Erstattung rechnen,
so die Statistiker. „Geld, das viele
gerade in Corona-Zeiten gut gebrauchen
können“, sagt Renate Bauer von
der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer
e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Beratungsstelle
Gräfenhainichen.
Die durchschnittliche Steuererstattung
liegt bei 1.027 Euro, so das Statistische
Bundesamt in Wiesbaden. Die
Daten stammen aus dem Jahr 2016,
aktuelleres Material liegt noch nicht
vor. Womit müssen Zuspätkommer,
die eine „Mahnung“ erhalten haben,
rechnen? Die Anwendung des Verspätungszuschlags
erfolgt jetzt nach
„strengeren“ Kriterien. Wer zur Abgabe
der Steuererklärung 2019 verpflichtet
ist, und den Stichtag 31. Juli überzogen
hat, der kann nun davon ausgehen,
dass er Verspätungszuschlag zahlen
muss. Das Finanzamt berappt mindestens
25 Euro für jeden „überzogenen“
Monat. Unter bestimmten Umständen
kommen – wie bisher auch – Zinsen
hinzu. Diese betragen 0,5 Prozent pro
Monat bezogen auf die festgesetzte
Steuernachzahlung.
Mitglieder eines Lohnsteuerhilfevereins
sind besser dran: Ihre Abgabefrist
für die Steuererklärung 2019
ist nicht der 31. Juli sondern der 1.
März 2021. Was ist wichtig bei der
Steuererklärung 2019?
Grundfreibetrag: Der Gesetzgeber
hatte den Grundfreibetrag angehoben.
Für das Jahr 2019 liegt dieser bei 9.168
Euro (2018: 9.000 Euro).
Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag
für das Steuerjahr 2019 liegt bei
7.620 Euro (2018: 7.428 Euro).
Private Nutzung von Dienstfahrzeugen:
Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeuge,
die als Dienstwagen
eingesetzt werden, wurden 2019
schon deutlich stärker steuerlich gefördert.
Die steuerliche Erleichterung
16. September 2020
bezieht sich auf die private Nutzung
des E-Dienstwagens. Wer diese nach
der sogenannten 1-Prozent-Methode
versteuert, der muss im Jahr 2019 nur
noch die Hälfte versteuern. Aus der
1-Prozent-Methode wird so sozusagen
die 0,5-Prozent-Methode. Das gilt
jedoch nur für Dienstwagen, die nach
dem 31. Dezember 2018 angeschafft
bzw. geleast wurden.
Dienstrad und Elektrofahrrad: Die
private Nutzung eines Dienstrads
bzw. eines Elektrofahrrads ist nunmehr
steuerfrei. Der aus der privaten
Nutzung entstehende geldwerte Vorteil
muss also nicht mehr versteuert
werden.
Doch auch hier gibt es eine Einschränkung:
Die Förderung gilt
nicht für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich
als Kraftfahrzeuge
einzuordnen sind. Ein E-Rad gilt als
Kraftfahrzeug zum Beispiel dann,
wenn es für Geschwindigkeiten über
25 km/h zugelassen ist. Die private
Nutzung eines „schnellen“ E-Bikes
muss man wie bisher auch nach der
1-Prozent-Methode versteuern.
Rente: Nach wie vor sorgen die Rentenerhöhungen
für große Verunsicherung.
„Da diese zu 100 Prozent in den
zu versteuernden Rentenanteil einfließen,
kann hier über die Jahre für Ruheständler
wieder eine Steuerpflicht
entstehen“, sagt Renate Bauer von
der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer
e. V.: „Wichtig ist: Man sollte nicht
abwarten, bis das Finanzamt schreibt.
Denn das kann teuer werden.“
Zusammenleben ohne Trauschein
Darauf sollte im Alter geachtet werden
(spp-o/HäBo). Die „wilde Ehe“ im
Alter – früher war sie eher die Ausnahme,
heute ist sie völlig normal. Doch
egal, ob mit oder ohne Trauschein:
Menschen im Rentenalter sollten
rechtzeitig alles regeln.
Wer das Lebensende den eigenen
Wünschen entsprechend gestalten
möchte, braucht unbedingt eine gegenseitige
Vorsorgevollmacht sowie eine
Betreuungs- und Patientenverfügung.
Zudem gilt es, den Partner abzusichern.
Denn verstirbt der Eigentümer
einer gemeinsam bewohnten Immobilie,
entscheiden die Erben als nächste
Angehörigen. Der unverheiratete
Partner muss dann den Auszug akzeptieren,
wenn die Erben dies wünschen.
„Dieses Thema gehört spätestens mit
Eintritt des Rentenalters auf die Tagesordnung“,
sagt Friedrich Thiele,
Vorstandsvorsitzender der Deutsche
Katja Wandiger | Steuerfachwirtin
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Telefon: 03 49 53 / 21 251 Fax: 03 49 53 / 24 638
Web: www.kd-wandiger.de
Mail: info@kd-wandiger.de
In „wilden Ehen“ sollte man sich spätestens beim Eintritt ins Rentenalter Gedanken
ums Erbe machen.
Foto: Deutsche Leibrenten AG/spp-o
Leibrenten (www.deutsche-leibrenten.
de). „Dabei sollte auch eine Immobilien-Rente
in Betracht gezogen werden.
Denn sie sichert den Lebenspartner
über den Tod hinaus durch Erhalt von
Rente und Wohnrecht ab.“
Bei einer Immobilien-Rente verkaufen
Menschen ab 70 Jahren ihr Eigentum
und bekommen im Gegenzug ein
lebenslanges Wohnrecht und eine lebenslange
Rente, eine Einmalzahlung
oder eine Kombination aus beiden. Sowohl
das Wohnrecht als auch die Leibrente
werden im Grundbuch verankert.
Erst wenn der länger lebende Partner
auszieht oder verstorben ist, geht der
Besitz auf den Käufer über. Friedrich
Thiele: „Die Immobilien-Rente sorgt
dafür, dass der Partner finanziell keine
Sorgen haben muss. Egal, wer zuerst
stirbt: Der andere ist abgesichert bis
zum Lebensende.“