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Hänicher Bote | September-Ausgabe 2020

Hänicher Bote | September-Ausgabe 2020 mit den gewerblichen Sonderthemen "Steuern & Recht" sowie "Fahrzeugwelt"

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mit den gewerblichen Sonderthemen "Steuern & Recht" sowie "Fahrzeugwelt"

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Hänicher Bote

Bote

Anzeige – Steuertipp

Wenn das Finanzamt schreibt ...

(HäBo). Der Herbst ist Mahnungszeit,

zumindest für das Finanzamt. In diesen

Tagen schreibt die Finanzbehörde

Steuerzahler an, die ihre Steuererklärung

noch nicht abgegeben haben.

Abgabeschluss für die Steuererklärung

2019 war der 31. Juli 2020. Wer zu spät

kommt, zahlt drauf. Gleichwohl kann

sich auch die verspätete Abgabe der

Steuererklärung noch lohnen.

Fast die Hälfte der Steuerzahler gibt

Steuern & Recht

keine Steuererklärung ab, dies fand das

Statistische Bundesamt heraus. Dabei

kann die überwiegende Mehrheit der

Steuerzahler mit einer Erstattung rechnen,

so die Statistiker. „Geld, das viele

gerade in Corona-Zeiten gut gebrauchen

können“, sagt Renate Bauer von

der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer

e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Beratungsstelle

Gräfenhainichen.

Die durchschnittliche Steuererstattung

liegt bei 1.027 Euro, so das Statistische

Bundesamt in Wiesbaden. Die

Daten stammen aus dem Jahr 2016,

aktuelleres Material liegt noch nicht

vor. Womit müssen Zuspätkommer,

die eine „Mahnung“ erhalten haben,

rechnen? Die Anwendung des Verspätungszuschlags

erfolgt jetzt nach

„strengeren“ Kriterien. Wer zur Abgabe

der Steuererklärung 2019 verpflichtet

ist, und den Stichtag 31. Juli überzogen

hat, der kann nun davon ausgehen,

dass er Verspätungszuschlag zahlen

muss. Das Finanzamt berappt mindestens

25 Euro für jeden „überzogenen“

Monat. Unter bestimmten Umständen

kommen – wie bisher auch – Zinsen

hinzu. Diese betragen 0,5 Prozent pro

Monat bezogen auf die festgesetzte

Steuernachzahlung.

Mitglieder eines Lohnsteuerhilfevereins

sind besser dran: Ihre Abgabefrist

für die Steuererklärung 2019

ist nicht der 31. Juli sondern der 1.

März 2021. Was ist wichtig bei der

Steuererklärung 2019?

Grundfreibetrag: Der Gesetzgeber

hatte den Grundfreibetrag angehoben.

Für das Jahr 2019 liegt dieser bei 9.168

Euro (2018: 9.000 Euro).

Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag

für das Steuerjahr 2019 liegt bei

7.620 Euro (2018: 7.428 Euro).

Private Nutzung von Dienstfahrzeugen:

Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeuge,

die als Dienstwagen

eingesetzt werden, wurden 2019

schon deutlich stärker steuerlich gefördert.

Die steuerliche Erleichterung

16. September 2020

bezieht sich auf die private Nutzung

des E-Dienstwagens. Wer diese nach

der sogenannten 1-Prozent-Methode

versteuert, der muss im Jahr 2019 nur

noch die Hälfte versteuern. Aus der

1-Prozent-Methode wird so sozusagen

die 0,5-Prozent-Methode. Das gilt

jedoch nur für Dienstwagen, die nach

dem 31. Dezember 2018 angeschafft

bzw. geleast wurden.

Dienstrad und Elektrofahrrad: Die

private Nutzung eines Dienstrads

bzw. eines Elektrofahrrads ist nunmehr

steuerfrei. Der aus der privaten

Nutzung entstehende geldwerte Vorteil

muss also nicht mehr versteuert

werden.

Doch auch hier gibt es eine Einschränkung:

Die Förderung gilt

nicht für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich

als Kraftfahrzeuge

einzuordnen sind. Ein E-Rad gilt als

Kraftfahrzeug zum Beispiel dann,

wenn es für Geschwindigkeiten über

25 km/h zugelassen ist. Die private

Nutzung eines „schnellen“ E-Bikes

muss man wie bisher auch nach der

1-Prozent-Methode versteuern.

Rente: Nach wie vor sorgen die Rentenerhöhungen

für große Verunsicherung.

„Da diese zu 100 Prozent in den

zu versteuernden Rentenanteil einfließen,

kann hier über die Jahre für Ruheständler

wieder eine Steuerpflicht

entstehen“, sagt Renate Bauer von

der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer

e. V.: „Wichtig ist: Man sollte nicht

abwarten, bis das Finanzamt schreibt.

Denn das kann teuer werden.“

Zusammenleben ohne Trauschein

Darauf sollte im Alter geachtet werden

(spp-o/HäBo). Die „wilde Ehe“ im

Alter – früher war sie eher die Ausnahme,

heute ist sie völlig normal. Doch

egal, ob mit oder ohne Trauschein:

Menschen im Rentenalter sollten

rechtzeitig alles regeln.

Wer das Lebensende den eigenen

Wünschen entsprechend gestalten

möchte, braucht unbedingt eine gegenseitige

Vorsorgevollmacht sowie eine

Betreuungs- und Patientenverfügung.

Zudem gilt es, den Partner abzusichern.

Denn verstirbt der Eigentümer

einer gemeinsam bewohnten Immobilie,

entscheiden die Erben als nächste

Angehörigen. Der unverheiratete

Partner muss dann den Auszug akzeptieren,

wenn die Erben dies wünschen.

„Dieses Thema gehört spätestens mit

Eintritt des Rentenalters auf die Tagesordnung“,

sagt Friedrich Thiele,

Vorstandsvorsitzender der Deutsche

Katja Wandiger | Steuerfachwirtin

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Adresse: Kranichweg 1,

06773 Gräfenhainichen

Telefon: 03 49 53 / 21 251 Fax: 03 49 53 / 24 638

Web: www.kd-wandiger.de

Mail: info@kd-wandiger.de

In „wilden Ehen“ sollte man sich spätestens beim Eintritt ins Rentenalter Gedanken

ums Erbe machen.

Foto: Deutsche Leibrenten AG/spp-o

Leibrenten (www.deutsche-leibrenten.

de). „Dabei sollte auch eine Immobilien-Rente

in Betracht gezogen werden.

Denn sie sichert den Lebenspartner

über den Tod hinaus durch Erhalt von

Rente und Wohnrecht ab.“

Bei einer Immobilien-Rente verkaufen

Menschen ab 70 Jahren ihr Eigentum

und bekommen im Gegenzug ein

lebenslanges Wohnrecht und eine lebenslange

Rente, eine Einmalzahlung

oder eine Kombination aus beiden. Sowohl

das Wohnrecht als auch die Leibrente

werden im Grundbuch verankert.

Erst wenn der länger lebende Partner

auszieht oder verstorben ist, geht der

Besitz auf den Käufer über. Friedrich

Thiele: „Die Immobilien-Rente sorgt

dafür, dass der Partner finanziell keine

Sorgen haben muss. Egal, wer zuerst

stirbt: Der andere ist abgesichert bis

zum Lebensende.“

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