22.12.2012 Aufrufe

Beteiligungshandbuch der Stadt Iserlohn, Stand 31.12.2009

Beteiligungshandbuch der Stadt Iserlohn, Stand 31.12.2009

Beteiligungshandbuch der Stadt Iserlohn, Stand 31.12.2009

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Beteiligungshandbuch</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Iserlohn</strong><br />

Vorwort<br />

Die Gemeinde kann sich unter bestimmten Voraussetzungen an gemischt-wirtschaftlichen<br />

Unternehmen (AG, GmbH, eG) beteiligen, wobei ihr rechtlicher Einfluss auf diese<br />

Beteiligungsgesellschaften abhängig ist von <strong>der</strong> Höhe ihrer Beteiligungen und den Regelungen im<br />

Gesellschaftsvertrag und <strong>der</strong> Satzung.<br />

Gemeinden und Gemeindeverbände können sich zu Zweckverbänden zusammenschließen, um<br />

einzelne Aufgaben, zu <strong>der</strong>en Wahrnehmung sie verpflichtet o<strong>der</strong> berechtigt sind, gemeinsam zu<br />

erfüllen.<br />

Bei den Eigen- o<strong>der</strong> Beteiligungsgesellschaften entfallen zahlreiche Bindungen hinsichtlich <strong>der</strong><br />

Ablauforganisation, die für die öffentliche Verwaltung sicher ihre Berechtigung haben, aber für einen<br />

Wirtschaftsbetrieb nicht unbedingt sinnvoll sind. So können unter Umständen Vergaben beschleunigt<br />

vorgenommen werden und Entscheidungsprozesse verkürzt werden. Bindungen an den gemeindlichen<br />

Haushalt und Stellenplan bestehen nicht. Dieses Mehr an Flexibilität im Rahmen <strong>der</strong><br />

Aufgabenwahrnehmung durch Gesellschaften in privater Rechtsform darf aber nicht zu Lasten des<br />

kommunalen Einflusses gehen. Deshalb hat sich <strong>der</strong> Rat in Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag<br />

bestimmte Grundsatzentscheidungen vorbehalten. Neben diesen wird die wesentliche Einflussnahme<br />

auf die Beteiligungsgesellschaften durch die Aufsichtsgremien und durch die Konkretisierung von<br />

Beteiligungszielen und finanzpolitischen Zielvorgaben vollzogen. Als solche Zielvorgaben kommen z.B.<br />

die Höhe <strong>der</strong> Eigenkapitalverzinsung, eine limitierte Verlustübernahme, Gewinnablieferungen und<br />

Mindestpachtregelungen in Betracht. Diese Aussagen können sinngemäß auch auf die Anstalt<br />

öffentlichen Rechts übertragen werden.<br />

Die Notwendigkeit einer beson<strong>der</strong>en Beteiligungspolitik ergibt sich aus den erheblichen Wirkungen <strong>der</strong><br />

Beteiligungen auf den kommunalen Haushalt und aus <strong>der</strong> Tatsache, dass die Unternehmen nicht wie<br />

Ämter gesteuert und kontrolliert werden können und dürfen.<br />

Es muss einerseits eine ausreichende Steuerung und Kontrolle durch die Kommune und an<strong>der</strong>erseits<br />

eine ausreichende Selbstständigkeit <strong>der</strong> Unternehmen sichergestellt werden. Bei <strong>der</strong> Steuerung und<br />

Kontrolle ist zu differenzieren nach<br />

S <strong>der</strong> unterschiedlichen finanziellen Lage <strong>der</strong> Unternehmen,<br />

S <strong>der</strong> Wettbewerbssituation,<br />

S <strong>der</strong> Bedeutung des Unternehmenshandelns für kommunalpolitische Ziele.<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

Maßgebliche Grundlage u. a. für die wirtschaftlichen Betätigungen <strong>der</strong> Städte und Gemeinden ist<br />

zunächst das Verfassungsrecht, insbeson<strong>der</strong>e die Garantie <strong>der</strong> kommunalen Selbstverwaltung gemäß<br />

Art. 28 Absatz 2 Grundgesetz. Darüber hinausgehend sind insbeson<strong>der</strong>e die Vorschriften <strong>der</strong><br />

Gemeindeordnung (§§ 107 - 115 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen) zu beachten.<br />

Gemäß <strong>der</strong> für die kommunale Selbstverwaltung zentralen verfassungsrechtlichen Norm des<br />

Artikels 28 Absatz 2 Grundgesetz erstreckt sich die den Kommunen garantierte<br />

Selbstverwaltungskompetenz auf alle Angelegenheiten <strong>der</strong> örtlichen Gemeinschaft.<br />

Angelegenheiten <strong>der</strong> örtlichen Gemeinschaft in diesem Sinne sind nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des<br />

Bundesverfassungsgerichtes diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in <strong>der</strong> örtlichen Gemeinschaft<br />

wurzeln o<strong>der</strong> auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als<br />

solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen <strong>der</strong> Menschen in <strong>der</strong><br />

Gemeinde betreffen. Auch die wirtschaftliche Betätigung zählt grundsätzlich zum kommunalen<br />

Aufgabenbestand in dem vorbezeichneten Sinne.<br />

Rechtsgrundlage für die Erstellung eines Beteiligungsberichtes ist <strong>der</strong> § 112 Abs. 3 GO NRW in <strong>der</strong> bis<br />

zum 31.12.2004 geltenden Fassung. Danach ist die <strong>Stadt</strong> <strong>Iserlohn</strong> verpflichtet, jährlich einen<br />

Beteiligungsbericht zu erstellen. "Zur Information <strong>der</strong> Ratsmitglie<strong>der</strong> und <strong>der</strong> Einwohner hat die<br />

Gemeinde einen Bericht über ihre Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen in <strong>der</strong> Rechtsform<br />

des privaten Rechts zu erstellen und jährlich fortzuschreiben. Der Bericht soll insbeson<strong>der</strong>e Angaben<br />

über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, die finanzwirtschaftlichen Auswirkungen <strong>der</strong> Beteiligungen,<br />

Beteiligungsverhältnisse und die Zusammensetzung <strong>der</strong> Organe <strong>der</strong> Gesellschaft enthalten. Die<br />

Einsicht in den Bericht ist je<strong>der</strong>mann gestattet. Die Gemeinde hat den Bericht zu diesem Zweck<br />

bereitzuhalten. Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist in geeigneter Weise öffentlich hinzuweisen."<br />

Gemäß § 3 Abs. 2 des NKF-Einführungsgesetzes NRW können die Gemeinden bis zum Stichtag<br />

31.12.2010 einen Beteiligungsbericht nach § 112 Abs. 3 <strong>der</strong> GO NRW in <strong>der</strong> bis zum 31.12.2004<br />

geltenden Fassung erstellen. Spätestens zum Stichtag 31.12.2010 haben die Gemeinden einen<br />

- 2 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!