Teil 1: Einführung und Überblick über das Rechtssystem der ...
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Ungewollte Gesetze II<br />
K muss die 2 Gesetzessammlungen nicht abnehmen, wenn sie berechtigt wäre, aufgr<strong>und</strong><br />
ihres Irrtums, ihre Willenserklärung anzufechten (<strong>und</strong> sie die Anfechtung gegen<strong>über</strong><br />
D auch erklärt).<br />
Als Anfechtungsgründe bei einem Irrtum kommen 3 verschiedene Irrtümer in Betracht.<br />
Ein Irrtum <strong>über</strong> den Inhalt einer Erklärung, ein Irrtum <strong>über</strong> die Erklärung selbst <strong>und</strong> ein<br />
Irrtum <strong>über</strong> eine verkehrswesentliche Eigenschaft (vgl. § 119).<br />
K wollte 2 Gesetzessammlungen bestellen. Sie hat auch eine Erklärung diesen Inhalts<br />
abgegeben. Insofern unterlag sie we<strong>der</strong> eines Inhaltsirrtums noch eines Erklärungsirrtums.<br />
Der Zweck, <strong>der</strong> mit einer Willenserklärung verfolgt wird – <strong>das</strong> Motiv – ist berechtigt<br />
nur dann zur Anfechtung, wenn es sich hierbei um eine verkehrswesentliche Eigenschaft<br />
<strong>der</strong> Sache selbst handelt. Hier aber wird ein <strong>über</strong> <strong>das</strong> Rechtsgeschäfts hinausgehen<strong>der</strong><br />
Zweck verfolgt, <strong>der</strong> somit nicht zur Anfechtung berechtigt.<br />
K muss beide Gesetzessammlungen abnehmen.