Teil 1: Einführung und Überblick über das Rechtssystem der ...
Teil 1: Einführung und Überblick über das Rechtssystem der ...
Teil 1: Einführung und Überblick über das Rechtssystem der ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Côte de Nuit – billig wie nie<br />
Vorbemerkungen zur <strong>Einführung</strong> in <strong>das</strong> Recht <strong>der</strong> Leistungsstörung<br />
Die zentrale Schadensersatznorm bei Störungen im Verhältnis zwischen Gläubiger <strong>und</strong> Schuldner ist § 280<br />
BGB. Danach kann <strong>der</strong> Gläubiger vom Schuldner Schadenersatz verlangen, wenn dieser eine Pflicht aus<br />
dem Schuldverhältnis schuldhaft verletzt („zu vertreten hat“) - § 280 Abs. 1 BGB. Hinter diesen „Generaltatbestand“<br />
sind in Absatz 2 <strong>und</strong> 3 zwei „Son<strong>der</strong>tatbestände“ geknüpft, die aber durchaus neben dem Generaltatbestand<br />
einschlägig sein können. Den Schadensersatz „bei Verzögerung <strong>der</strong> Leistung“ (§ 280 Abs.<br />
2 BGB) <strong>und</strong> den Schadensersatz „statt <strong>der</strong> Leistung“ (§ 280 Abs. 3 BGB).<br />
§ 280<br />
Abs. 1<br />
SE wg.<br />
irgendeiner<br />
Pflichtverletzung<br />
§ 281<br />
Schlecht-<br />
<strong>und</strong> Nicht-/<br />
Unvollständig-Leisten<br />
§ 282<br />
c.i.c. <strong>und</strong><br />
pVV<br />
§ 280 BGB<br />
Schadensersatz bei Leistungsstörungen<br />
Eintritt eines Schadens +<br />
Vertreten Müssen des Schuldners +<br />
§ 280<br />
Abs. 2<br />
SE wg.<br />
Verzögerung<br />
<strong>der</strong><br />
Leistung<br />
§ 286<br />
Verzug<br />
§ 280<br />
Abs. 3<br />
SE statt<br />
<strong>der</strong> Leistung<br />
Schadensersatz + Leistung nur Schadensersatz<br />
Im vorliegenden Fall will K sich bei seinem Weinhändler „Ersatz“ besorgen <strong>und</strong> die Mehrkosten von V ersetzt<br />
bekommen. Er will also den Schaden ersetzt bekommen, <strong>der</strong> ihm durch den höheren Preis <strong>der</strong> Weinflaschen<br />
entsteht (entstanden ist), ohne von V die Flaschen geliefert zu bekommen. Es handelt sich also<br />
um einen Schadensersatz statt <strong>der</strong> Leistung im Sinne von § 280 Abs. 3 BGB.<br />
Nach § 280 Abs. 3 BGB kommt ein Schadensersatz statt <strong>der</strong> Leistung unter den Voraussetzungen <strong>der</strong> §<br />
281, § 282 o<strong>der</strong> § 283 in Betracht. Wenn <strong>der</strong> Schuldner seine Leistung gar nicht erbringt, kann dies – wie<br />
man auch aus <strong>der</strong> Übersicht erkennt – gr<strong>und</strong>sätzlich zwei juristische Gründe habe: er will nicht („einfaches“<br />
Nichtleisten - § 281 BGB) o<strong>der</strong> er kann nicht (Unmöglichkeit - § 283).<br />
Hier kann V nicht Leisten, da die Ladung des LKW zerstört ist <strong>und</strong> <strong>das</strong> Weingut den Wein ihm nicht nachliefern<br />
kann. Zu prüfen ist also ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 3 i.V.m. § 283 i.V.m. § 275 BGB.<br />
Lösung:<br />
Voraussetzung eines Anspruches auf Ersatz <strong>der</strong> 40 € „Mehrkosten“ nach 280 Abs. 3 i.V.m. § 283 i.V.m. §<br />
275 BGB ist, <strong>das</strong>s V infolge <strong>der</strong> Unmöglichkeit <strong>der</strong> Leistung nach § 275 BGB von seiner Leistungspflicht<br />
befreit ist.<br />
§ 281<br />
Schlecht-<br />
<strong>und</strong> Nicht-/<br />
Unvollständig-Leisten<br />
§ 275<br />
Leistungspflicht<br />
erlischt<br />
§ 282<br />
c.i.c. <strong>und</strong><br />
pVV<br />
§ 283<br />
Unmöglichkeit<br />
<strong>der</strong><br />
Leistung<br />
§ 275<br />
Leistungspflicht<br />
erlischt<br />
mit Zunahme <strong>der</strong> Tatbestandsvoraussetzungen steigen Beweisschwierigkeiten