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Teil 1: Einführung und Überblick über das Rechtssystem der ...

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Côte de Nuit – billig wie nie<br />

Vorbemerkungen zur <strong>Einführung</strong> in <strong>das</strong> Recht <strong>der</strong> Leistungsstörung<br />

Die zentrale Schadensersatznorm bei Störungen im Verhältnis zwischen Gläubiger <strong>und</strong> Schuldner ist § 280<br />

BGB. Danach kann <strong>der</strong> Gläubiger vom Schuldner Schadenersatz verlangen, wenn dieser eine Pflicht aus<br />

dem Schuldverhältnis schuldhaft verletzt („zu vertreten hat“) - § 280 Abs. 1 BGB. Hinter diesen „Generaltatbestand“<br />

sind in Absatz 2 <strong>und</strong> 3 zwei „Son<strong>der</strong>tatbestände“ geknüpft, die aber durchaus neben dem Generaltatbestand<br />

einschlägig sein können. Den Schadensersatz „bei Verzögerung <strong>der</strong> Leistung“ (§ 280 Abs.<br />

2 BGB) <strong>und</strong> den Schadensersatz „statt <strong>der</strong> Leistung“ (§ 280 Abs. 3 BGB).<br />

§ 280<br />

Abs. 1<br />

SE wg.<br />

irgendeiner<br />

Pflichtverletzung<br />

§ 281<br />

Schlecht-<br />

<strong>und</strong> Nicht-/<br />

Unvollständig-Leisten<br />

§ 282<br />

c.i.c. <strong>und</strong><br />

pVV<br />

§ 280 BGB<br />

Schadensersatz bei Leistungsstörungen<br />

Eintritt eines Schadens +<br />

Vertreten Müssen des Schuldners +<br />

§ 280<br />

Abs. 2<br />

SE wg.<br />

Verzögerung<br />

<strong>der</strong><br />

Leistung<br />

§ 286<br />

Verzug<br />

§ 280<br />

Abs. 3<br />

SE statt<br />

<strong>der</strong> Leistung<br />

Schadensersatz + Leistung nur Schadensersatz<br />

Im vorliegenden Fall will K sich bei seinem Weinhändler „Ersatz“ besorgen <strong>und</strong> die Mehrkosten von V ersetzt<br />

bekommen. Er will also den Schaden ersetzt bekommen, <strong>der</strong> ihm durch den höheren Preis <strong>der</strong> Weinflaschen<br />

entsteht (entstanden ist), ohne von V die Flaschen geliefert zu bekommen. Es handelt sich also<br />

um einen Schadensersatz statt <strong>der</strong> Leistung im Sinne von § 280 Abs. 3 BGB.<br />

Nach § 280 Abs. 3 BGB kommt ein Schadensersatz statt <strong>der</strong> Leistung unter den Voraussetzungen <strong>der</strong> §<br />

281, § 282 o<strong>der</strong> § 283 in Betracht. Wenn <strong>der</strong> Schuldner seine Leistung gar nicht erbringt, kann dies – wie<br />

man auch aus <strong>der</strong> Übersicht erkennt – gr<strong>und</strong>sätzlich zwei juristische Gründe habe: er will nicht („einfaches“<br />

Nichtleisten - § 281 BGB) o<strong>der</strong> er kann nicht (Unmöglichkeit - § 283).<br />

Hier kann V nicht Leisten, da die Ladung des LKW zerstört ist <strong>und</strong> <strong>das</strong> Weingut den Wein ihm nicht nachliefern<br />

kann. Zu prüfen ist also ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 3 i.V.m. § 283 i.V.m. § 275 BGB.<br />

Lösung:<br />

Voraussetzung eines Anspruches auf Ersatz <strong>der</strong> 40 € „Mehrkosten“ nach 280 Abs. 3 i.V.m. § 283 i.V.m. §<br />

275 BGB ist, <strong>das</strong>s V infolge <strong>der</strong> Unmöglichkeit <strong>der</strong> Leistung nach § 275 BGB von seiner Leistungspflicht<br />

befreit ist.<br />

§ 281<br />

Schlecht-<br />

<strong>und</strong> Nicht-/<br />

Unvollständig-Leisten<br />

§ 275<br />

Leistungspflicht<br />

erlischt<br />

§ 282<br />

c.i.c. <strong>und</strong><br />

pVV<br />

§ 283<br />

Unmöglichkeit<br />

<strong>der</strong><br />

Leistung<br />

§ 275<br />

Leistungspflicht<br />

erlischt<br />

mit Zunahme <strong>der</strong> Tatbestandsvoraussetzungen steigen Beweisschwierigkeiten

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