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Teil 1: Einführung und Überblick über das Rechtssystem der ...

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Außer Spesen nichts gewesen<br />

Ein vertraglicher Anspruch des D gegen P auf Ersatz <strong>der</strong> Aufwendungen kommt nicht in<br />

Betracht, da zwischen D <strong>und</strong> P noch gar kein Vertrag zustande gekommen ist. Dieser<br />

sollte ja gerade erst nach Feststellung des Arbeitsaufwandes für den Bühnenbau erfolgen.<br />

Inwieweit die Einigung zwischen D <strong>und</strong> P zur Erstellung eines Bühnendesigns <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> entsprechenden Kalkulation möglicherweise einen getrennten (mündlichen) Vertrag<br />

darstellt, aufgr<strong>und</strong> dessen D ein „übliche Vergütung“ für seine Arbeiten verlangen kann,<br />

ist eine Frage <strong>der</strong> konkreten Umstände des Einzelfalles. Hier spricht aber viel dafür, <strong>das</strong>s<br />

zum P keinen entsprechenden Vertrag mit D abschließen wollte, da die Beauftragung<br />

des D später durch <strong>das</strong> ZDF erfolgen sollte. P benötigte D vielmehr, um <strong>das</strong> von dem<br />

ZDF gefor<strong>der</strong>te Budget zu erstellen. Da D seinen „Designaufwand“ in <strong>das</strong> Budget einkalkulieren<br />

konnte, kann man nicht davon ausgehen, <strong>das</strong>s P einen entsprechenden Bindungswillen<br />

im Hinblick auf einen Vertrag mit D hatte. Dies war auch für D zu erkennen.<br />

Eine bloße Gefälligkeit des D für den P, die Designleistung <strong>und</strong> die Kostenkalkulation zu<br />

<strong>über</strong>nehmen, kann ebenfalls nicht unterstellt werden, da hierfür keinerlei Anhaltspunkte<br />

gegeben sind. Vielmehr unternimmt D diese Vorleistung im Hinblick auf den später zu<br />

erteilenden Auftrag.<br />

Ein Anspruch könnte jedoch aus § 311 Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 1 <strong>und</strong> 3 i.V.m. § 282<br />

BGB ergeben. Als „Schuldverhältnis“, aus dem eine Pflicht verletzt worden sein könnte,<br />

kommt in Betracht ein vorvertragliches Schuldverhältnis im Sinne von § 311 Abs. 2 BGB.<br />

Inwieweit es sich bei dem Zusammenkommen von P <strong>und</strong> D um „die Aufnahme von Vertragsverhandlungen“,<br />

„die Anbahnung eines Vertrages“ o<strong>der</strong> einen „ähnlichen geschäftlichen<br />

Kontakt“ handelt, kann hier dahinstehen. Denn auf jeden Fall hat D im Vertrauen<br />

auf den Kontakt <strong>und</strong> den späteren Auftrag durch <strong>das</strong> ZDF die Bühne entworfen <strong>und</strong> die<br />

Kalkulation erstellt. Sein Vertrauen war auch schutzwürdig. Zwar besteht bei <strong>der</strong>artigen<br />

Aufträgen immer die Gefahr, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Projekt sich später nicht realisiert. Soweit solche<br />

Gefahren den Beteiligten offensichtlich sind, werden sie nur sehr beschränkt Vorleistungen<br />

vornehmen o<strong>der</strong> hierfür zumindest einen Aufendungsersatz ausdrücklich verlangen.<br />

Hier schien die Sache – nach dem Informationsstand des D – aber sicher, so <strong>das</strong>s es für<br />

ihn keine begründeten Zweifel gab, den jetzt entstandenen Aufwand nicht durch die spätere<br />

Vergütung aus dem künftigen Auftrag decken zu können.<br />

Eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis hat P dadurch verletzt, <strong>das</strong>s er D nicht <strong>über</strong> die<br />

Gefahr unterrichtete, <strong>das</strong>s die Realisation des Projekts von einer eher unwahrscheinlichen<br />

Bedingung abhing. Eine solche Aufklärungspflicht traf P, denn er konnte erkennen,<br />

<strong>das</strong>s D sich zu <strong>der</strong> „kostenlosen“ Vorleistung nur bereit erklärt, wenn <strong>das</strong> Projekt hinreichende<br />

Realisationschancen hat.<br />

Die Pflichtverletzung des P hat den bei D entstandenen Schaden (=nutzlose Aufwendungen)<br />

auch kausal verursacht, denn hätte P D hinreichend informiert, hätte dieser sich<br />

entwe<strong>der</strong> gar nicht bereit erklärt die Bühne zu entwerfen o<strong>der</strong> er hätte auf einen Vertrag<br />

mit P für diese Leistung bestanden, die ausschließlich <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Verpflichtung<br />

des P gegen<strong>über</strong> dem ZDF diente.

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