Teil 1: Einführung und Überblick über das Rechtssystem der ...
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Außer Spesen nichts gewesen<br />
Ein vertraglicher Anspruch des D gegen P auf Ersatz <strong>der</strong> Aufwendungen kommt nicht in<br />
Betracht, da zwischen D <strong>und</strong> P noch gar kein Vertrag zustande gekommen ist. Dieser<br />
sollte ja gerade erst nach Feststellung des Arbeitsaufwandes für den Bühnenbau erfolgen.<br />
Inwieweit die Einigung zwischen D <strong>und</strong> P zur Erstellung eines Bühnendesigns <strong>und</strong><br />
<strong>der</strong> entsprechenden Kalkulation möglicherweise einen getrennten (mündlichen) Vertrag<br />
darstellt, aufgr<strong>und</strong> dessen D ein „übliche Vergütung“ für seine Arbeiten verlangen kann,<br />
ist eine Frage <strong>der</strong> konkreten Umstände des Einzelfalles. Hier spricht aber viel dafür, <strong>das</strong>s<br />
zum P keinen entsprechenden Vertrag mit D abschließen wollte, da die Beauftragung<br />
des D später durch <strong>das</strong> ZDF erfolgen sollte. P benötigte D vielmehr, um <strong>das</strong> von dem<br />
ZDF gefor<strong>der</strong>te Budget zu erstellen. Da D seinen „Designaufwand“ in <strong>das</strong> Budget einkalkulieren<br />
konnte, kann man nicht davon ausgehen, <strong>das</strong>s P einen entsprechenden Bindungswillen<br />
im Hinblick auf einen Vertrag mit D hatte. Dies war auch für D zu erkennen.<br />
Eine bloße Gefälligkeit des D für den P, die Designleistung <strong>und</strong> die Kostenkalkulation zu<br />
<strong>über</strong>nehmen, kann ebenfalls nicht unterstellt werden, da hierfür keinerlei Anhaltspunkte<br />
gegeben sind. Vielmehr unternimmt D diese Vorleistung im Hinblick auf den später zu<br />
erteilenden Auftrag.<br />
Ein Anspruch könnte jedoch aus § 311 Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 1 <strong>und</strong> 3 i.V.m. § 282<br />
BGB ergeben. Als „Schuldverhältnis“, aus dem eine Pflicht verletzt worden sein könnte,<br />
kommt in Betracht ein vorvertragliches Schuldverhältnis im Sinne von § 311 Abs. 2 BGB.<br />
Inwieweit es sich bei dem Zusammenkommen von P <strong>und</strong> D um „die Aufnahme von Vertragsverhandlungen“,<br />
„die Anbahnung eines Vertrages“ o<strong>der</strong> einen „ähnlichen geschäftlichen<br />
Kontakt“ handelt, kann hier dahinstehen. Denn auf jeden Fall hat D im Vertrauen<br />
auf den Kontakt <strong>und</strong> den späteren Auftrag durch <strong>das</strong> ZDF die Bühne entworfen <strong>und</strong> die<br />
Kalkulation erstellt. Sein Vertrauen war auch schutzwürdig. Zwar besteht bei <strong>der</strong>artigen<br />
Aufträgen immer die Gefahr, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Projekt sich später nicht realisiert. Soweit solche<br />
Gefahren den Beteiligten offensichtlich sind, werden sie nur sehr beschränkt Vorleistungen<br />
vornehmen o<strong>der</strong> hierfür zumindest einen Aufendungsersatz ausdrücklich verlangen.<br />
Hier schien die Sache – nach dem Informationsstand des D – aber sicher, so <strong>das</strong>s es für<br />
ihn keine begründeten Zweifel gab, den jetzt entstandenen Aufwand nicht durch die spätere<br />
Vergütung aus dem künftigen Auftrag decken zu können.<br />
Eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis hat P dadurch verletzt, <strong>das</strong>s er D nicht <strong>über</strong> die<br />
Gefahr unterrichtete, <strong>das</strong>s die Realisation des Projekts von einer eher unwahrscheinlichen<br />
Bedingung abhing. Eine solche Aufklärungspflicht traf P, denn er konnte erkennen,<br />
<strong>das</strong>s D sich zu <strong>der</strong> „kostenlosen“ Vorleistung nur bereit erklärt, wenn <strong>das</strong> Projekt hinreichende<br />
Realisationschancen hat.<br />
Die Pflichtverletzung des P hat den bei D entstandenen Schaden (=nutzlose Aufwendungen)<br />
auch kausal verursacht, denn hätte P D hinreichend informiert, hätte dieser sich<br />
entwe<strong>der</strong> gar nicht bereit erklärt die Bühne zu entwerfen o<strong>der</strong> er hätte auf einen Vertrag<br />
mit P für diese Leistung bestanden, die ausschließlich <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Verpflichtung<br />
des P gegen<strong>über</strong> dem ZDF diente.