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Teil 1: Einführung und Überblick über das Rechtssystem der ...

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Unmögliche Finanzierung<br />

K kann gemäß § 284 BGB „statt <strong>der</strong> geschuldeten Leistung Ersatz <strong>der</strong> Aufwendungen<br />

verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt <strong>der</strong> Leistung gemacht hat o<strong>der</strong> billigerweise<br />

machen durfte“. Mangels gegenteiliger Hinweise gehen wir davon aus, <strong>das</strong>s <strong>der</strong><br />

Druck <strong>der</strong> Kataloge <strong>und</strong> die Produktion von Merchandising Artikeln organisationstechnisch<br />

erfor<strong>der</strong>lich war, um den rechtzeitigen Beginn <strong>der</strong> Ausstellung zu gewährleisten.<br />

Die von F geschuldete Leistung ist unmöglich, da sich gegenwärtig keine Investoren finden<br />

lassen, die in diese Branche investieren.<br />

a) Fraglich ist jedoch, ob F die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Vorsatz ist auszuschließen,<br />

da er die Umstände auf diesem Marktsektor nach eigenen Angaben nicht<br />

kannte. Eine Haftung wegen Fahrlässigkeit setzt voraus, <strong>das</strong>s diese Umstände objektiv<br />

erkennbar waren <strong>und</strong> <strong>das</strong> Nichtwissen <strong>über</strong> diese Umstände auch vermeidbar gewesen<br />

wäre. Dar<strong>über</strong> hinaus ist aber auch zu prüfen, ob F subjektiv hätte diesen Maßstab erkennen<br />

können.<br />

Die Finanzprobleme des Medienbereichs <strong>und</strong> <strong>der</strong> Kunstfinanzierung sind wohl tatsächlich<br />

fast allgemein bekannt. Diese Umstände waren also erkennbar. Durch ein Nachfragen<br />

bei einem Branchenkenner o<strong>der</strong> entsprechen<strong>der</strong> Fachlektüre hätte man eine etwaige<br />

Unkenntnis auch vermeiden können. Da F keine beson<strong>der</strong>en subjektiven persönlichen<br />

„Eigenarten“ (z.B. Krankheiten, die sein Bewusstsein beeinflussen) aufweist, wäre<br />

im es auch subjektiv möglich gewesen, den objektiven Sorgfaltsmaßstab einzuhalten.<br />

F muss K die 50.000,- € ersetzen.<br />

b) Fraglich ist ob (1) ein Terroranschlag <strong>und</strong> (2) <strong>das</strong> Zusammenbrechen <strong>der</strong> Finanzmärkte<br />

danach objektiv erkennbar gewesen wäre <strong>und</strong> die Nichtberücksichtigung<br />

dieses Umstandes vermeidbar. Auch wenn man vielleicht (!) annehmen könnte, <strong>das</strong> in<br />

<strong>der</strong> gegenwärtigen Situation in bestimmten Län<strong>der</strong>n Terroranschläge als vorhersehbar<br />

anzusehen sind, so kann man zugleich wohl kaum ein Zusammenbrechen <strong>der</strong> Finanzmärkte<br />

als vorhersehbar bezeichnen. F würde daher in diesem Fall nicht auf Ersatz des<br />

Schadens haften, sofern er beweisen könnte, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> Terroranschlag auch tatsächlich<br />

ursächlich für die Zurückhaltung von Investoren ist. Hier<strong>über</strong> müsste er ein Sachverständigengutachten<br />

anfertigen lassen.<br />

c) Wenn F eine Garantie-Erklärung abgibt, so <strong>über</strong>nimmt er auch die Haftung für<br />

zufällige Ereignisse. Dass er selbst kein Geld auftreiben kann, um die Garantie-<br />

Erklärung zu erfüllen, stellt kein Fall von Unmöglichkeit dar. Auch bei Geldschulden besteht<br />

eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht (Geld hat man zu haben!).<br />

e) Da es F auch unmöglich geworden ist, <strong>das</strong> dem A versprochene Investment zu<br />

platzieren, liegt auch gegen<strong>über</strong> A ein Fall von Unmöglichkeit vor (wenn <strong>das</strong> gesamte<br />

Projekt mangels Finanzierung platzt). Unabhängig davon, ob F dies auch zu verschulden<br />

hat, haftet er allein wegen <strong>der</strong> fehlerhaften Angabe in dem Prospekt. Es würde im übrigen<br />

sogar genügen, wenn <strong>der</strong> Prospekt zwar keine falschen Angaben enthält, aber <strong>der</strong><br />

durchschnittliche Betrachter/Anleger sich aber <strong>über</strong> <strong>das</strong> Risiko <strong>der</strong> fehlenden Finanzierung<br />

getäuscht hätte. Die Prospekthaftung nach Prospektverkaufs-Gesetz (i.V.m. mit <strong>der</strong><br />

Prospektverkaufs-Verordnung) ist verschuldensunabhängig.<br />

A kann neben seiner Einlage von 10.000,- € auch die versprochene Rendite von 30 %<br />

verlangen – wenn die Einlage also ein Jahr zurückliegt: 3.000,- €.

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