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Teil 1: Einführung und Überblick über das Rechtssystem der ...

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Wasser <strong>und</strong> Feuer<br />

Anspruchsgr<strong>und</strong>lage für die Vergütung des B ist <strong>der</strong> zwischen ihm <strong>und</strong> A geschlossene (Werk-)Vertrag <strong>über</strong><br />

den Entwurf <strong>und</strong> den Aufbau einer Bühne bei <strong>der</strong> IAA (§ 631 BGB). Dieser Anspruch könnte jedoch untergegangen<br />

sein, wenn <strong>der</strong> Vergütungsanspruch die Gegenleistung für eine unmöglich gewordene Leistungspflicht<br />

des B ist (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB).<br />

Unabhängig davon, ob B einen <strong>Teil</strong> seiner Leistungspflichten vollständig erfüllt hat (<strong>und</strong> damit zumindest<br />

einen Anspruch auf teilweise Vergütung hat), hat er zumindest nicht die Pflicht zum Aufbau <strong>der</strong> Bühne bei<br />

<strong>der</strong> IAA erfüllt. Die Erfüllung dieser Leistungspflicht ist unmöglich geworden, denn innerhalb von 24 St<strong>und</strong>en<br />

lassen sich nicht die erfor<strong>der</strong>lichen Elemente nachproduzieren <strong>und</strong> neue technische Elemente beschaffen.<br />

Bei <strong>der</strong> Präsentation eines neues Modells dürfte die Eröffnung <strong>der</strong> IAA von so entscheiden<strong>der</strong> Bedeutung<br />

sein, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> (zumindest theoretisch mögliche) Versuch die Bühne während <strong>der</strong> IAA erneut herzustellen<br />

<strong>und</strong> aufzubauen, zumindest für den Gläubiger nicht von Interesse ist. Nach <strong>der</strong> IAA hat <strong>der</strong> Gläubiger<br />

sowieso kein Interesse mehr an <strong>der</strong> Bühne. Insofern kann man auch von <strong>der</strong> Vereinbarung eines absoluten<br />

Fixgeschäftes ausgehen, bei dem <strong>der</strong> Ablauf eines bestimmten Liefertermins nicht Verzug, son<strong>der</strong>n<br />

Unmöglichkeit <strong>der</strong> Leistungserbringung begründet.<br />

Nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfällt damit <strong>der</strong> Anspruch des Schuldners auf die Vergütung, es sei denn,<br />

<strong>das</strong>s nach § 326 Abs. 2 BGB <strong>der</strong> Gläubiger A allein o<strong>der</strong> weit <strong>über</strong>wiegend verantwortlich ist für den Eintritt<br />

<strong>der</strong> Unmöglichkeit. Dar<strong>über</strong> hinaus stellt § 326 Abs. 2 klar, <strong>das</strong>s eine solche <strong>über</strong>wiegende Verantwortlichkeit<br />

immer besteht, wenn <strong>der</strong> Gläubiger im Verzuge mit <strong>der</strong> Annahme <strong>der</strong> Leistung ist. Von alldem ist hier<br />

jedoch nichts ersichtlich. A selbst hat mit dem Messegebäude nichts zu tun. Auch hat eine Abnahme <strong>der</strong><br />

Bühne nicht stattgef<strong>und</strong>en. B hat A auch nicht dazu aufgefor<strong>der</strong>t, die (fertige) Bühne abzunehmen. Insofern<br />

greift § 326 Abs. 1 S. 1 BGB nicht. B hat keinen Anspruch auf die volle Vergütung i.H.v. 100.000,- €.<br />

Der Entwurf <strong>der</strong> Bühne könnte jedoch einen Anspruch auf eine <strong>Teil</strong>leistung nach § 326 Abs. 1 S. 1 2. Halbs.<br />

i.V.m. § 441 Abs. 3 BGB begründen. Eine <strong>Teil</strong>leistung im Sinne von § 326 Abs. 1 S. 1 setzt eine <strong>Teil</strong>barkeit<br />

<strong>der</strong> Leistung nach dem Willen <strong>der</strong> Parteien voraus. Hier bedarf die Herstellung <strong>der</strong> Bühne <strong>der</strong> Abnahme des<br />

Entwurfs durch den Auftraggeber. Die Abnahme stellt damit eine erhebliche Zession in <strong>der</strong> Auftragsabwicklung<br />

dar. Im Regelfall wird mit <strong>der</strong> Abnahme des Entwurfs auch bereits nach dem Vertrag eine <strong>Teil</strong>vergütung<br />

für eine <strong>Teil</strong>leistung vereinbart. Ohne hier näheres <strong>über</strong> den Inhalt des Vertrages von A <strong>und</strong> B zu<br />

kennen, kann man sagen, <strong>das</strong>s mit <strong>der</strong> Abnahme des Entwurfs eine (selbständige) <strong>Teil</strong>leistung erfolgt ist,<br />

für die <strong>der</strong> Vergütungsanspruch des B nicht wegen Unmöglichkeit untergegangen ist.<br />

Der Anspruch auf <strong>Teil</strong>leistung für die Vergütung kann jedoch gem. § 387 i.V.m. § 389 BGB durch Aufrechnung<br />

mit Schadensersatzansprüchen des A erloschen sein. Sofern A Schadensersatzansprüche gegen B<br />

geltend machen kann, sind die Voraussetzungen einer Aufrechnung nach § 387 ff. BGB (Aufrechnungslage,<br />

Aufrechnungserklärung) erfüllt: 2 Personen schulden sich eine Leistung, <strong>der</strong>en Gegenstand (hier Geld)<br />

gleichartig ist.<br />

Der Schadensersatzanspruch des A folgt aus § 275 Abs. 1 i.V.m. § 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 280 Abs. 3, 283.<br />

Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch statt <strong>der</strong> Leistung bzw. einen Schadenersatzanspruch<br />

wegen einer Pflichtverletzung sind erfüllt (vgl. oben) sofern B die Unmöglichkeit zu vertreten hat.<br />

Hieran könnte man insofern zweifeln, weil B we<strong>der</strong> vorsätzliches noch fahrlässiges Verhalten beim Aufbau<br />

<strong>der</strong> Bühne vorwerfen kann. Eine Haftung für schuldhaftes Verhalten scheidet daher aus. Deshalb setzt ein<br />

Ersatzanspruch des A voraus, <strong>das</strong>s B die Gefahr des zufälligen Untergangs <strong>der</strong> Bühnenelemente tragen<br />

musste. Die Beantwortung dieser Frage ist abhängig von <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Schuld des B: Hol-, Bring- o<strong>der</strong><br />

Schickschuld. Da wir nichts <strong>über</strong> einzelne Inhalte <strong>der</strong> Vereinbarung zwischen A <strong>und</strong> B wissen, können wir<br />

die Antwort nur aus <strong>der</strong> „Natur“ des Schuldverhältnisses herleiten. Hier ist einerseits von Bedeutung, <strong>das</strong>s B<br />

die Leistung „höchstpersönlich“ erbringen muss, da er mit seinen beson<strong>der</strong>en Design-Leistungen für den<br />

qualitativen Erfolg des Entwurfs steht. Insbeson<strong>der</strong>e bei persönlichen Design-Leistungen wird häufig eine<br />

Holschuld angenommen. Hier ging es aber nicht um die <strong>Teil</strong>leistung Design, son<strong>der</strong>n um den Aufbau einer<br />

technischen Anlagen/Konstruktion. Nach <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Schuldverhältnisses sollte dieser Aufbau in <strong>der</strong> Messehalle<br />

<strong>der</strong> IAA stattfinden. Hier sollte <strong>der</strong> Ort liegen, an dem B die Erfüllung seiner Leistungspflichten vornehmen<br />

sollte. Insofern handelt es sich um eine Bringschuld. Vor Übergabe <strong>der</strong> geschuldeten Leistung/Ware<br />

an dem entsprechenden Ort trägt bei <strong>der</strong> Bringschuld <strong>der</strong> Schuldner die Gefahr des zufälligen<br />

Untergangs. B hat <strong>das</strong> Abbrennen <strong>der</strong> Bühne also im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB zu vertreten.<br />

Es ist davon auszugehen, <strong>das</strong>s dieser Anspruch des A den Anspruch auf <strong>Teil</strong>vergütung des B <strong>über</strong>steigt,<br />

so <strong>das</strong>s <strong>der</strong> Anspruch des B auf <strong>Teil</strong>vergütung erloschen ist.

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