22.12.2012 Aufrufe

Teil 1: Einführung und Überblick über das Rechtssystem der ...

Teil 1: Einführung und Überblick über das Rechtssystem der ...

Teil 1: Einführung und Überblick über das Rechtssystem der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Langsame Rechner<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich kann A von B den durch die Verspätung eingetretenen Schaden gemäß<br />

§§ 280 Abs. 1, 3 i.V.m. § 281 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB sowie Ersatz <strong>der</strong> Aufwendungen<br />

gem. § 284 BGB verlangen 2 . Diese gesetzliche Regelung ist jedoch disponible. Das<br />

heißt sie kann durch Vertrag abgeän<strong>der</strong>t werden. Auch ist es zulässig eine solche Regelung<br />

durch AGBs zu treffen.<br />

Entscheidend ist also, ob <strong>der</strong> zwischen A <strong>und</strong> B geschlossene Vertrag die Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen des B zum Gegenstand hatte o<strong>der</strong> nicht. Ein Vertrag ist zwischen<br />

A <strong>und</strong> B bereits in dem Telefongespräch zustande gekommen. Während dieses Gespräches<br />

wurde offenbar nicht <strong>über</strong> Allgemeinen Geschäftsbedingungen o<strong>der</strong> den Ausschluss<br />

<strong>der</strong> Haftung bei verspäteter Lieferung geredet.<br />

Ein Ausschluss <strong>der</strong> Haftung des B setzt also voraus, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> ursprüngliche Vertrag<br />

wirksam abgeän<strong>der</strong>t wurde, mit dem Inhalt, <strong>das</strong>s die Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

des B gelten sollen. Das setzt entsprechend <strong>über</strong>einstimmende Willenserklärung<br />

von A <strong>und</strong> B voraus.<br />

B hat eine solche Willenserklärung in Form seiner schriftlichen Bestätigung am folgenden<br />

Tag abgegeben. A hat hierauf aber we<strong>der</strong> reagiert noch sonst eine Erklärung abgegeben.<br />

Sein Schweigen könnte jedoch die Wirkung einer zustimmenden Willenserklärung<br />

haben, sofern es sich bei dem Schreiben des B um ein „kaufmännisches Bestätigungsschreiben“<br />

handelt.<br />

Erste Voraussetzung für <strong>das</strong> Vorliegen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens<br />

ist, <strong>das</strong>s die Vertragsparteien A <strong>und</strong> B „wie Kaufleute“ (im größeren Umfang) selbständig<br />

im Rechtsverkehr auftreten. Es kommt also nicht darauf an, <strong>das</strong>s sie tatsächlich die Voraussetzungen<br />

<strong>der</strong> Kaufmannseigenschaft nach HGB (§§ 1 – 7 HGB) erfüllen. Auch freiberuflich<br />

Tätige o<strong>der</strong> Werbeagenturen (die nicht schon kraft ihrer Rechtsform - § 6 HGB<br />

– Kaufleute i.S.d. HGB sind) können daher den Rechten <strong>und</strong> Pflichten aus einem „kaufmännischen<br />

Bestätigungsschreiben“ unterliegen. Entscheidend ist allein <strong>der</strong> Umfang<br />

ihrer „kaufmännischen“ Tätigkeit. A ist eine Werbeagentur, die offenbar auch Großaufträge<br />

mit vielen Angestellten bearbeitet. Sie mietet sogar extra Räume für die Bearbeitung<br />

des fraglichen Auftrages an. Daher kann man davon ausgehen, <strong>das</strong>s sie in größerem<br />

Umfang selbständig am Rechtsverkehr teilnimmt in einer Weise, die einem Kaufmann<br />

entspricht. Dies gilt auch für B, <strong>der</strong> offenbar in kürzerer Zeit Computeranlagen <strong>und</strong><br />

mit Software beschaffen <strong>und</strong> einrichten kann. Hierbei verwendet er AGBs, die darauf<br />

hinweisen, <strong>das</strong>s er eine Vielzahl <strong>der</strong>artiger Geschäfte abwickelt.<br />

In seinem „Bestätigungsschreiben“ hat B auch auf die tatsächliche Einigung <strong>über</strong> die<br />

Lieferung <strong>der</strong> Computer Bezug genommen 3 . Dies war auch für A erkennbar. Es kommt<br />

2 Bei <strong>der</strong> Leistungsverspätung (o<strong>der</strong> Verzug) unterscheidet man den Fall, <strong>das</strong>s <strong>der</strong> Gläubiger an <strong>der</strong><br />

Leistungserfüllung noch interessiert ist <strong>und</strong> also am Vertrag festhält <strong>und</strong> den Fall, <strong>das</strong>s die Leistungserbringung<br />

für den Gläubiger keinen Sinn mehr hat – wie hier. In beiden Fällen muss <strong>der</strong> zu spät leistende<br />

Schuldner den entstandenen Schaden ersetzen. Im letzteren Fall müssen auch die Voraussetzungen<br />

für einen Rücktritt vom Vertrag nach § 323 BGB erfüllt sein.<br />

3 Selbst wenn in den Vorgesprächen gar kein Vertrag mangels <strong>über</strong>einstimmen<strong>der</strong> Willenserklärungen<br />

<strong>der</strong> Parteien zustande gekommen wäre, kann <strong>das</strong> Schweigen auf ein solches Bestätigungsschreiben<br />

einen Vertragsschluss begründen, wenn <strong>der</strong> Absen<strong>der</strong> des Schreibens offensichtlich (fälschlich) einen<br />

vorangegangenen Vertragsschluss unterstellt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!