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Teil 1: Einführung und Überblick über das Rechtssystem der ...

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Schlechte Bil<strong>der</strong><br />

Der Erwerb von Nutzungsrechten an Bil<strong>der</strong>n stellt einen Rechtskauf dar, <strong>der</strong> ebenso wie<br />

an<strong>der</strong>e Kaufverträge nach dne §§ 433 ff. zu beurteilen ist. Die Rechte des Käufers bei<br />

Mängeln <strong>der</strong> Kaufsache richten sich nach § 437 BGB.<br />

Dies setzt zunächst voraus, <strong>das</strong>s die Bil<strong>der</strong> <strong>der</strong> B mangelhaft waren. Mängel im Sinne<br />

von § 437 BGB sind sowohl die in § 434 definierten Sachmängel wie auch die in § 435<br />

BGB genannten Rechtsmängel. Vorliegend konnte die B <strong>der</strong> W die Rechte zur Nutzung<br />

<strong>der</strong> Bil<strong>der</strong> im Internet nicht <strong>über</strong>tragen, weil sie selbst diese Rechte nicht von F erworben<br />

hatte. Bei <strong>der</strong> Übertragung dinglicher Rechte gilt <strong>der</strong> Prioritätsgr<strong>und</strong>satz – es erwirbt also<br />

lediglich <strong>der</strong>jenige Rechte, <strong>der</strong> diese als erster vom Berechtigten erworben hat. An<strong>der</strong>s<br />

als bei <strong>der</strong> Übertragung von Eigentumsrechte gibt es im Hinblick auf den Erwerb urheberrechtlicher<br />

Nutzungsrechte auch keinen Schutz des guten Glaubens. Insofern ist <strong>der</strong><br />

Erwerber von Nutzungsrechte stets gezwungen, die gesamte Kette <strong>der</strong> ausweislichen<br />

Vorinhaber nachzuprüfen. Sobald jemand <strong>über</strong> Rechte verfügt, <strong>der</strong>en Inhaber er nicht<br />

(mehr) ist, bestehen Rechte Dritter an <strong>der</strong> Sache. In einem solchen Fall liegt also ein<br />

Rechtsmangel im Sinne von § 434 BGB vor.<br />

Die Rechte <strong>der</strong> Käufers von Nutzungsrechten im Fall eines Mangels sind danach zu unterscheiden,<br />

ob <strong>der</strong> Mangel behebbar ist o<strong>der</strong> nicht. Wenn jemand – wie hier die B – nur<br />

deshalb bestimmte Nutzungsrechte an einem urheberrechtlichen Werk nicht erworben<br />

hat, weil diese Rechte bereits zuvor einem Dritten <strong>über</strong>tragen wurden, ist dieser Mangel<br />

nicht behebbar, weil dieser Dritter nicht verpflichtet ist, an <strong>der</strong> Mangelbeseitigung mitzuwirken,<br />

son<strong>der</strong>n vielmehr ein eigenes Recht zu <strong>der</strong> jeweiligen Nutzung besitzt.<br />

Ist <strong>der</strong> Mangel nicht behebbar bleiben dem Käufer gr<strong>und</strong>sätzlich 2 Möglichkeiten: er hält<br />

am Vertrag fest <strong>und</strong> macht den Min<strong>der</strong>wert <strong>der</strong> erworbenen Rechte/Sache „als Schaden“<br />

geltend o<strong>der</strong> er tritt vom Vertrag zurück, wobei es für den Rücktritt des Käufers wegen<br />

<strong>der</strong> Unmöglichkeit <strong>der</strong> Mangelbehebung keiner Nachfristsetzung bedarf. Diese Rechte<br />

stehen dem Käufer unabhängig davon zu, ob er Verkäufer den Mangel zu vertreten hat.<br />

Wenn <strong>der</strong> Käufer aber dar<strong>über</strong> hinaus Schadensersatz statt <strong>der</strong> Leistung o<strong>der</strong> (sonstige)<br />

Schäden neben <strong>der</strong> Leistung ersetzt bekommen möchte, so setzt dies stets voraus, <strong>das</strong>s<br />

<strong>der</strong> Verkäufer für <strong>das</strong> Bestehen des Mangels einstehen muss.<br />

Ein „Vertretenmüssen“ des Verkäufers kommt zum einen in Betracht, wenn dieser ein<br />

selbständiges Garantieversprechen abgegeben hat. Vorliegend kann man aus <strong>der</strong> Übertragung<br />

bestimmter Nutzungsrechte ein solches Versprechen nicht ableiten. Etwas an<strong>der</strong>es<br />

gilt aber (in <strong>der</strong> Praxis häufig), wenn <strong>der</strong> Verkäufer die Berechtigung zur Übertragung<br />

bestimmter Nutzungsrechte garantiert.<br />

Dar<strong>über</strong> hinaus kommt ein Vertretenmüssen nur in Betracht, wenn <strong>der</strong> Verkäufer den<br />

Mangel kannte o<strong>der</strong> hätte kennen müssen. Da B die Rechte in einer Weise von F erworben<br />

hat, die keinerlei Anlass zur einer weiteren Nachprüfung gab <strong>und</strong> dar<strong>über</strong> hinaus<br />

diese wohl auch kein an<strong>der</strong>es Ergebnis gebracht hätte (weil B schlicht von F betrogen<br />

wurde), kann man nicht davon ausgehen, <strong>das</strong>s B den Rechtsmangel an den Bil<strong>der</strong>n zu<br />

vertreten hat.<br />

W bleibt daher nur die Möglichkeit den Kaufpreis zu min<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> aber vom Vertrag zurückzutreten<br />

<strong>und</strong> damit den gezahlten Kaufpreis gegen Rück<strong>über</strong>tragung <strong>der</strong> Nutzungsrechte<br />

zurückzuerhalten. Etwaige Schäden o<strong>der</strong> Aufwendungen, die W entstanden sind,<br />

muss B nicht ersetzen.

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