Teil 1: Einführung und Überblick über das Rechtssystem der ...
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Lotto-Fre<strong>und</strong>e<br />
Ein Ersatzanspruch <strong>der</strong> „Lotto-Fre<strong>und</strong>e“ C <strong>und</strong> B gegen A setzt voraus, <strong>das</strong>s zwischen<br />
den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Lottogemeinschaft ein Vertrag besteht, denn die Verletzung einer<br />
vertraglichen Pflicht (wie hier <strong>das</strong> Abgeben eines Lottoscheins) begründet Schadensersatzansprüche.<br />
Ein Vertrag setzt jeweils <strong>über</strong>einstimmende Willenserklärungen voraus.<br />
Fraglich aber ist, ob die Lotto-Brü<strong>der</strong> <strong>über</strong>haupt eine solche Willenserklärung im Sinne<br />
eines Rechtsgeschäfts abgegeben haben. Dies setzt neben einer objektiven Erklärung,<br />
die hier unzweifelhaft jeden Freitag abgegeben wird, voraus, <strong>das</strong>s bei ihnen ein Handlungswille,<br />
ein Geschäftswille <strong>und</strong> ein Erklärungsbewusst sein vorhanden ist.<br />
Ein Handlungswille ist ohne Frage zu bejahen, da es sich hierbei lediglich um den Willen<br />
handelt, eine Handlung vorzunehmen. Der Geschäftswille <strong>und</strong> <strong>das</strong> Erklärungsbewusstsein<br />
setzen jedoch einen Willen zu einem rechtsgeschäftlichen Erfolg voraus (sog.<br />
Rechtsfolgenwille). Ob ein solcher Wille in <strong>der</strong> objektiven Erklärung enthalten ist, ist<br />
durch Auslegung zu ermitteln.<br />
Bei zweiseitigen Rechtsgeschäften ist hierfür auf die Perspektive bei<strong>der</strong> Parteien abzustellen.<br />
Für die Begründung eines Rechtsgeschäfts spricht daher, wenn mit <strong>der</strong> Vornahme<br />
einer Handlung bzw. eines Auftrages ein erhebliches wirtschaftliches Interesse verfolgt<br />
wird (z.B. zwei Unternehmer tauschen sich regelmäßig <strong>über</strong> die Zahlungsmoral ihrer<br />
K<strong>und</strong>en aus, um vor einer etwaigen Insolvenz <strong>der</strong> K<strong>und</strong>en besser geschützt zu sein).<br />
Der mögliche Lottogewinn könnte durchaus ein solches erhebliches wirtschaftliches Interesse<br />
darstellen.<br />
Allerdings darf man hierbei nicht die Seite desjenigen vergessen, <strong>der</strong> sich bereit erklärt<br />
den Lottoschein abzugeben. Für ihn bedeutet nämlich <strong>der</strong> Verlust des Lottoscheins o<strong>der</strong><br />
<strong>das</strong> Vergessen <strong>der</strong> Abgabe des Schein wie<strong>der</strong>um ein erhebliches wirtschaftliches Risiko,<br />
dessen Übernahme in <strong>der</strong> Erklärung zum Ausdruck kommen muss. Im Fall einer Lottogemeinschaft<br />
steht <strong>das</strong> sich Breiterklären <strong>der</strong> Abgabe des Lottoscheins im Zusammenhang<br />
mit dem Eintritt eines sehr, sehr unwahrscheinlichen Erfolges. Die Übernahme dieser<br />
„Verpflichtung“ ist zwar notwendig um den Erfolgseintritt <strong>über</strong>haupt wahrscheinlich zu<br />
machen, hat aber ansonsten keinen Einfluss auf den Erfolgseintritt. Auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite<br />
kann <strong>das</strong> Risiko des „Versagens“ bei <strong>der</strong> Übernahme <strong>der</strong> Verpflichtung im Fall eines<br />
Hauptgewinnes einen ganz erheblichen „Schaden“ verursachen, den kaum ein Lottospieler<br />
je in seinem Leben ersetzen könnte.<br />
Daher kann man in <strong>der</strong> Regel <strong>und</strong> in diesem Fall nicht davon ausgehen, <strong>das</strong>s die Übernahme<br />
einer solchen Verpflichtung rechtsverbindlich erfolgen soll. Es liegt daher kein<br />
Rechtsgeschäft vor, son<strong>der</strong>n lediglich eine Gefälligkeit. Die Übernahme einer Gefälligkeit<br />
begründet wie<strong>der</strong>um in aller Regel keine Haftung.<br />
C <strong>und</strong> B können keine Ansprüche gegen A geltend machen.