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Teil 1: Einführung und Überblick über das Rechtssystem der ...

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Lotto-Fre<strong>und</strong>e<br />

Ein Ersatzanspruch <strong>der</strong> „Lotto-Fre<strong>und</strong>e“ C <strong>und</strong> B gegen A setzt voraus, <strong>das</strong>s zwischen<br />

den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Lottogemeinschaft ein Vertrag besteht, denn die Verletzung einer<br />

vertraglichen Pflicht (wie hier <strong>das</strong> Abgeben eines Lottoscheins) begründet Schadensersatzansprüche.<br />

Ein Vertrag setzt jeweils <strong>über</strong>einstimmende Willenserklärungen voraus.<br />

Fraglich aber ist, ob die Lotto-Brü<strong>der</strong> <strong>über</strong>haupt eine solche Willenserklärung im Sinne<br />

eines Rechtsgeschäfts abgegeben haben. Dies setzt neben einer objektiven Erklärung,<br />

die hier unzweifelhaft jeden Freitag abgegeben wird, voraus, <strong>das</strong>s bei ihnen ein Handlungswille,<br />

ein Geschäftswille <strong>und</strong> ein Erklärungsbewusst sein vorhanden ist.<br />

Ein Handlungswille ist ohne Frage zu bejahen, da es sich hierbei lediglich um den Willen<br />

handelt, eine Handlung vorzunehmen. Der Geschäftswille <strong>und</strong> <strong>das</strong> Erklärungsbewusstsein<br />

setzen jedoch einen Willen zu einem rechtsgeschäftlichen Erfolg voraus (sog.<br />

Rechtsfolgenwille). Ob ein solcher Wille in <strong>der</strong> objektiven Erklärung enthalten ist, ist<br />

durch Auslegung zu ermitteln.<br />

Bei zweiseitigen Rechtsgeschäften ist hierfür auf die Perspektive bei<strong>der</strong> Parteien abzustellen.<br />

Für die Begründung eines Rechtsgeschäfts spricht daher, wenn mit <strong>der</strong> Vornahme<br />

einer Handlung bzw. eines Auftrages ein erhebliches wirtschaftliches Interesse verfolgt<br />

wird (z.B. zwei Unternehmer tauschen sich regelmäßig <strong>über</strong> die Zahlungsmoral ihrer<br />

K<strong>und</strong>en aus, um vor einer etwaigen Insolvenz <strong>der</strong> K<strong>und</strong>en besser geschützt zu sein).<br />

Der mögliche Lottogewinn könnte durchaus ein solches erhebliches wirtschaftliches Interesse<br />

darstellen.<br />

Allerdings darf man hierbei nicht die Seite desjenigen vergessen, <strong>der</strong> sich bereit erklärt<br />

den Lottoschein abzugeben. Für ihn bedeutet nämlich <strong>der</strong> Verlust des Lottoscheins o<strong>der</strong><br />

<strong>das</strong> Vergessen <strong>der</strong> Abgabe des Schein wie<strong>der</strong>um ein erhebliches wirtschaftliches Risiko,<br />

dessen Übernahme in <strong>der</strong> Erklärung zum Ausdruck kommen muss. Im Fall einer Lottogemeinschaft<br />

steht <strong>das</strong> sich Breiterklären <strong>der</strong> Abgabe des Lottoscheins im Zusammenhang<br />

mit dem Eintritt eines sehr, sehr unwahrscheinlichen Erfolges. Die Übernahme dieser<br />

„Verpflichtung“ ist zwar notwendig um den Erfolgseintritt <strong>über</strong>haupt wahrscheinlich zu<br />

machen, hat aber ansonsten keinen Einfluss auf den Erfolgseintritt. Auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite<br />

kann <strong>das</strong> Risiko des „Versagens“ bei <strong>der</strong> Übernahme <strong>der</strong> Verpflichtung im Fall eines<br />

Hauptgewinnes einen ganz erheblichen „Schaden“ verursachen, den kaum ein Lottospieler<br />

je in seinem Leben ersetzen könnte.<br />

Daher kann man in <strong>der</strong> Regel <strong>und</strong> in diesem Fall nicht davon ausgehen, <strong>das</strong>s die Übernahme<br />

einer solchen Verpflichtung rechtsverbindlich erfolgen soll. Es liegt daher kein<br />

Rechtsgeschäft vor, son<strong>der</strong>n lediglich eine Gefälligkeit. Die Übernahme einer Gefälligkeit<br />

begründet wie<strong>der</strong>um in aller Regel keine Haftung.<br />

C <strong>und</strong> B können keine Ansprüche gegen A geltend machen.

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