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Teil 1: Einführung und Überblick über das Rechtssystem der ...

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Abs. 1 BGB<br />

Da K diesen Mangel bei Abnahme <strong>der</strong> Werke nicht kannte, scheiden die Gewährleistungsansprüche<br />

aus § 634 BGB auch nicht aus.<br />

K kann daher gemäß §§ 633, 634 Nr. 3, 323, 346 Abs. 1 BGB, die gezahlte Vergütung<br />

zurückverlangen. Dieses gilt für die ganze Vergütung, auch wenn 70 % <strong>der</strong> Vergütung<br />

fällig geworden wären, ohne <strong>das</strong>s eine Nutzung des Werkes des W erfolgt wäre.<br />

Sinn <strong>der</strong> vertraglichen Regelung einer Vergütung ohne Nutzung des Werkes ist allein,<br />

die Interessen <strong>der</strong> W im Hinblick auf eine Arbeit zu schützen, wenn diese objektiv gesehen<br />

makellos ist, aber von K aus subjektiven Gründen nicht genutzt wird. Hier aber war<br />

die Leistungserbringung von W gerade nicht objektiv makellos, son<strong>der</strong>n mangelbehaftet.<br />

Zahlung von Schadensersatz (Imageschaden)<br />

Da zwischen W <strong>und</strong> K ein Werkvertrag zustande gekommen ist, richtet sich <strong>der</strong> Anspruch<br />

auf Ersatz des Imageschadens nach § 633, 634 Nr. 4, 280 BGB 5 . Da K die Werke<br />

des W in Unkenntnis eines bestehenden Mangels abgenommen hat, setzt dieser Anspruch<br />

– neben den bereits durchgeführten Prüfungen – lediglich voraus, <strong>das</strong>s W den<br />

Eintritt des Schadens zu vertreten hat.<br />

Demzufolge müsste W (da ein Haftungsausschluss auf Gr<strong>und</strong>lage etwaige AGBs nicht<br />

bekannt ist) zumindest fahrlässig im Hinblick auf die Verletzung von Werbegr<strong>und</strong>sätzen<br />

gehandelt haben. Hierfür sind zwar im Sachverhalt kaum Anhaltspunkte zu finden. Man<br />

kann aber davon ausgehen, <strong>das</strong>s ein Unternehmer, <strong>der</strong> in einer bestimmten Branche<br />

Leistungen anbietet, sich auch <strong>über</strong> die rechtlichen Rahmenbedingungen informiert, die<br />

im Zusammenhang mit dieser Leistung bestehen. Dies lässt sich vergleichen mit DIN-<br />

Normen im Industriebereich. Auch wenn Besteller <strong>und</strong> Unternehmer nicht <strong>über</strong> die Einhaltung<br />

von Industrienormen sprechen, kann man regelmäßig davon ausgehen, <strong>das</strong>s die<br />

Vertragsparteien ohne ausdrücklich entgegenstehende Vereinbarung die Einhaltung dieser<br />

Normen zugr<strong>und</strong>e legen. Nicht an<strong>der</strong>s ist es bei <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> verschiedenen<br />

Werbebestimmungen. Es gehört zu den Sorgfaltspflichten eines Werbeunternehmers<br />

<strong>über</strong> die fraglichen Rechtsvorschriften <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Verständnis durch die Gerichte <strong>und</strong><br />

den Werberat informiert zu sein <strong>und</strong> den Auftraggeber gegebenenfalls auf Risiken hinzuweisen.<br />

Diese Pflicht hat W verletzt <strong>und</strong> muss den Mangel daher auch vertreten.<br />

(Eine an<strong>der</strong>e Lösung könnte man nur dann begründen, wenn <strong>der</strong> Sachverhalt erkennen<br />

lässt, <strong>das</strong>s die Entscheidung des Werberates einmalig <strong>und</strong> daher unvorhersehbar war).<br />

Folglich kann K auch von W Ersatz des Imageschadens gem. §§ 634 Nr. 4, 281 BGB<br />

verlangen.<br />

5 Anmerkung: nur soweit es um den Ersatz eines unmittelbar durch die schlechte Leistung entstanden Schadens<br />

handelt, kann dieser als „Schadensersatz statt <strong>der</strong> Leistung“ auf Gr<strong>und</strong>lage von § 281 BGB beansprucht<br />

werden = Min<strong>der</strong>wert <strong>der</strong> Sache selbst <strong>und</strong> den dadurch entstandenen Schaden – Merksatz: <strong>das</strong> sind<br />

solche Schäden, die zumindest theoretisch durch die Nachbesserung des Werkes ausgeglichen werden<br />

könnten) – Ein Imageschaden ist aber auch nicht theoretisch durch die Nacherfüllung behebbar.

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