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Lfd. Nr. 06 / 2010 - St. Georgen im Attergau - Land Oberösterreich

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Seite 13 von 25<br />

Als öffentliche <strong>St</strong>raße aufgelassene Grundstücke sind den Eigentümern der angrenzenden<br />

Grundstücke zum Erwerb anzubieten, sofern sie nicht für andere <strong>im</strong> öffentlichen Interesse<br />

gelegene Vorhaben benötigt werden (§ 13, Abs. 7 Oö. <strong>St</strong>raßengesetz).<br />

Aufgrund des positiven Beratungsergebnisses und des Beschlusses des Wohnbau- und<br />

Siedlungsausschusses vom 15.07.<strong>2010</strong> stellt GV Bernauer den<br />

Antrag:<br />

folgende Verordnung betreffend die Auflassung eines Teilstückes der öffentlichen Wegparzelle<br />

<strong>Nr</strong>. 4307/5 zu genehmigen:<br />

V E R O R D N U N G<br />

des Gemeinderates der Marktgemeinde <strong>St</strong>. <strong>Georgen</strong> <strong>im</strong> <strong>Attergau</strong> vom 29.07.<strong>2010</strong> über die<br />

Auflassung eines Teilstückes der öffentlichen Gemeindestraße „Am Weinberg“<br />

Gemäß §§ 40 Abs. 2 Zi. 4 und 43 Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. <strong>Nr</strong>. 91/1990, i. d. F.<br />

der Oö. Gemeindeordnungs-Novelle 2007, LGBI.<strong>Nr</strong>. 137/2007 sowie § 11 Abs. 3 Oö.<br />

<strong>St</strong>raßengesetz 1991, LGBl. <strong>Nr</strong>. 84/1991, i. d. F. der Oö. <strong>St</strong>raßengesetz-Novelle 2008,<br />

LGBl. <strong>Nr</strong>. 61/2008, wird verordnet:<br />

Art. I<br />

Die Marktgemeinde <strong>St</strong>. <strong>Georgen</strong> i. A. beabsichtigt die Auflassung eines 109 m² großen<br />

Teilstückes der Gemeindestraße „Kottulinskystraße“ (Öffentliche Wegparzelle <strong>Nr</strong>. 4307/5,<br />

EZ 1775, Grundbuch 50011 <strong>St</strong>. <strong>Georgen</strong> i. A.).<br />

Art. II<br />

Die genaue Lage ist aus dem blgd. Lageplan vom 09.04.<strong>2010</strong>, M = 1:1000, ersichtlich, der<br />

be<strong>im</strong> Marktgemeindeamt <strong>St</strong>. <strong>Georgen</strong> i. A. während der Amtsstunden von jedermann eingesehen<br />

werden kann und auch vor Erlassung dieser Verordnung durch vier Wochen <strong>im</strong><br />

Marktgemeindeamt <strong>St</strong>. <strong>Georgen</strong> i.A. zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegen ist sowie<br />

den unmittelbar betroffenen Grundeigentümern nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde.<br />

Art. III<br />

Das <strong>im</strong> Verordnungsplan in roter Farbe dargestellte <strong>St</strong>raßenteilstück wird wegen mangelnder<br />

Verkehrsbedeutung gemäß § 11 Abs. 3 Oö. <strong>St</strong>raßengesetz 1991 als Gemeindestraße<br />

aufgelassen.<br />

Art. IV<br />

Diese Verordnung wird gemäß § 94 Oö. Gemeindeordnung 1990 durch zwei Wochen<br />

kundgemacht und wird mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag<br />

rechtswirksam.<br />

GR_<strong>2010</strong>-07-29.doc

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