Lfd. Nr. 06 / 2010 - St. Georgen im Attergau - Land Oberösterreich
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Gemäß §§ 40 Abs. 2 Zi. 4 und 43 Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. <strong>Nr</strong>. 91/1990, i. d. F.<br />
der Oö. Gemeindeordnungs-Novelle 2007, LGBl. <strong>Nr</strong>. 137/2007 sowie § 11 Abs. 3<br />
O.ö. <strong>St</strong>raßengesetz 1991, LGBl. <strong>Nr</strong>. 84/1991, i. d. F. der Oö. <strong>St</strong>raßengesetz-Novelle 2008,<br />
LGBl. <strong>Nr</strong>. 61/2008, wird verordnet:<br />
Art. I<br />
Die Marktgemeinde <strong>St</strong>. <strong>Georgen</strong> i. A. beabsichtigt die Auflassung eines 319 m² großen<br />
Teilstückes der Gemeindestraße „Am Weinberg“ (Öffentliche Wegparzelle <strong>Nr</strong>. 1925/2,<br />
EZ 1775, Grundbuch 50011 <strong>St</strong>. <strong>Georgen</strong> i. A.).<br />
Art. II<br />
Die genaue Lage ist aus dem blgd. Lageplan vom 09.04.<strong>2010</strong>, M = 1:1000, ersichtlich, der<br />
be<strong>im</strong> Marktgemeindeamt <strong>St</strong>. <strong>Georgen</strong> i.A. während der Amtsstunden von jedermann eingesehen<br />
werden kann und auch vor Erlassung dieser Verordnung durch vier Wochen <strong>im</strong><br />
Marktgemeindeamt <strong>St</strong>. <strong>Georgen</strong> i.A. zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegen ist sowie<br />
den unmittelbar betroffenen Grundeigentümern nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde.<br />
Art. III<br />
Das <strong>im</strong> Verordnungsplan in roter Farbe dargestellte <strong>St</strong>raßenteilstück wird wegen mangelnder<br />
Verkehrsbedeutung gemäß § 11 Abs. 3 Oö. <strong>St</strong>raßengesetz 1991 als Gemeindestraße<br />
aufgelassen.<br />
Art. IV<br />
Diese Verordnung wird gemäß § 94 Oö. Gemeindeordnung 1990 durch zwei Wochen<br />
kundgemacht und wird mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag<br />
rechtswirksam.<br />
Debatte:<br />
Keine Wortmeldung.<br />
Über den Antrag ergeht per Handzeichen der<br />
Beschluss:<br />
einst<strong>im</strong>mig angenommen.<br />
6. Teilsanierung des <strong>Attergau</strong>er Freizeitzentrums; Entscheidung<br />
über die bauliche Ausführung<br />
TOP 6 wurde abgesetzt<br />
GR_<strong>2010</strong>-07-29.doc