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Das Wirtschaftsmagazin für das Bergische Land und den Kreis Mettmann

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Kaufvertrag über Immobilie

muss erhebliche Wohnflächendifferenz

aufweisen

Ist die Grunderwerbssteuer erst einmal

bezahlt, dann kann sie nicht so ohne weiteres

wieder aufgehoben oder geändert

werden. Allerdings könnte die Nichterfüllung

von erheblichen Vertragsbedingungen

durch den Verkäufer nach Information

des Infodienstes Recht und

Steuern der LBS ein wesentliches Argument

zu Gunsten des Steuerzahlers darstellen.

Der Fall: Nach einem abgeschlossenen

und vollständig durchgeführten

Immobilienkauf machte der Erwerber

geltend, dass die tatsächliche Wohnfläche

von den Angaben im Vertrag um

mehr als zehn Prozent abweiche. Er begehrte

eine Rückabwicklung des Vertrages

und wollte auch die bezahlte Grunderwerbssteuer

zurückerhalten. Die

Verfahrensbeteiligten und ein Gutachter

kamen zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen,

wie die Wohnfläche konkret

zu berechnen sei und am Schluss musste

in letzter Instanz der Bundesfinanzhof

eine Entscheidung treffen.

Das Urteil: Die Richterinnen und Richter

gaben dem Fiskus recht und legten fest,

dass der Grunderwerbssteuerbescheid

nicht aufzuheben sei. Im speziellen Fall

seien die Flächenangaben im Vertrag

nicht auf eine so drastische Art und Weise

von der Realität abweichend, dass man

die Wohnung als mangelhaft betrachten

müsse. Ein Rücktrittsrecht sei deswegen

zu verneinen und ebenso die Rückgängigmachung

der Grunderwerbssteuer.

Bei einer Minderfläche von mehr als

zehn Prozent, so der BFH, hätte man

grundsätzlich von einem schweren Mangel

sprechen können.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R

4/18)

BGH kippt Bankgebühr

Mit Urteil vom 30.06.2020 - XI ZR 119/19

- hat der BGH der Klage des Bundesverbandes

der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände

statt gegeben. Der Verband

begehrte die Feststellung, dass das

Entgelt für die grundlegenden Funktionen

eines Basiskontovertrags angemessen sein

muss, wobei für die Beurteilung der Angemessenheit

insbesondere die marktüblichen

Entgelte und das Nutzerverhalten zu

berücksichtigen sind.

Worum ging es konkret?

Die Bank bietet ein Basiskonto zum monatlichen

Grundpreis von 8,99 EUR an.

Die in diesem Preis enthaltenen Leistungen

umfassen insbesondere die Nutzung

von Online-Banking, Telefon-Banking

und Bankingterminals, die Nutzung des

Bank Card Service, Kontoauszüge am

Bankterminal, beleglose Überweisungen

sowie die Einrichtung und Änderung von

www.runkel-anwaelte.de

ERFAHRUNG. ENGAGE MENT. ERFOLG.

der Bergische Unternehmer 12|20 37

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