15.02.2021 Aufrufe

Hänicher Bote | Februar-Ausgabe 2021

Hänicher Bote | Februar-Ausgabe 2021 mit den gewerblichen Sonderthemen "Steuern & Recht" sowie "Schule & Bildung"

Hänicher Bote | Februar-Ausgabe 2021
mit den gewerblichen Sonderthemen "Steuern & Recht" sowie "Schule & Bildung"

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

17. Februar 2021

Steuern & Recht

Hänicher Bote

Bote

21

Anzeige

Insolvenzordnung geändert: Restschuldbefreiung verkürzt

(HäBo). Darauf dürften viele Bürger, welche

sich schon länger mit der Absicht trugen, ihre

Schuld- und Vermögensverhältnisse im Rahmen

eines Insolvenzverfahrens zu bereinigen,

gewartet haben. Am 22. Dezember 2020

wurde das Gesetz zur weiteren Verkürzung

des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur

Anpassung pandemiebedingter Vorschriften

im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-

und Stiftungsrecht sowie im Miet- und

Pachtrecht beschlossen und im BGBl. Teil I

Nr. 67 am 30. Dezember 2020 veröffentlicht.

Zentraler Punkt ist die Verkürzung der Frist

zur Erlangung der Restschuldbefreiung auf

drei Jahre.

Was ist neu? Bislang galt für die Abtretungsfristen

beziehungsweise Erlangung der Restschuldbefreiung

die Regelung des § 300 InsO.

Hier betrug die Regelfrist für eine Restschuldbefreiung

sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens,

Ausnahmen waren die Fünf-

Jahres- und Drei-Jahres-Frist mit besonderen

Voraussetzungen.

So wurde in Artikel 2 der § 300 InsO neu gefasst.

Hier sind die Voraussetzungen geregelt,

nach denen das Insolvenzgericht über

die Erteilung der Restschuldbefreiung oder

der Versagung entscheidet. Nunmehr ist die

Drei-Jahresf-Frist die Regelfrist für die Erlangung

der Restschuldbefreiung. Weiterhin ist

in § 301 Absatz 4 InsO geregelt, dass auch ein

gegen den Schuldner verhängtes Verbot, eine

gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche

oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen

oder auszuüben, mit Rechtskraft der Erteilung

der Restschuldbefreiung außer Kraft

tritt.

Das war bisher nicht so und ermöglicht den

Bürgern, welche sich wieder mit solchen

selbstständigen Erwerbsabsichten tragen,

einen Neustart nach der Erlangung der Restschuldbefreiung

zu beginnen.

In Artikel 3 – Änderung des Einführungsgesetzes

zur Insolvenzordnung – wurde ein

Artikel 103 K als Überleitungsvorschrift zu

Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes aufgenommen,

nach der die Abtretungsfristen ab

Stellung des Insolvenzantrages seit dem 17.

Dezember 2019 im Einzelnen geregelt wurde.

Dies hier aufzuführen, sprengt den Rahmen.

Es erfolgen aber für die laufenden Insolvenzverfahren

Abstufungen der Abtretungsfristen

zur Erlangung der Restschuldbefreiung von

fünf Jahren und sieben Monaten bis auf vier

Jahre und zehn Monate.

Geblieben ist nach Artikel 3 die gesetzlich

vorgeschriebene Verpflichtung zur Durchführung

eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens

mit dem Versuch einer

außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern.

Die Frist für die Wirkung des Schuldenbereinigungsplanes,

als Voraussetzung zur

Stellung eines Verbraucherinsolvenzantrages,

wurde allerdings von bisher sechs auf

zwölf Monate verlängert. Es ist allerdings

immer die Rechtsberatung im Einzelfall angezeigt,

damit die Absicht der Regulierung von

Verbindlichkeiten auch tatsächlich mit einer

rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung

nach drei Jahren nach Eröffnung des

Insolvenzverfahrens positiv endet.

Rechtsanwalt Michael Kühn,

für Rechtsanwälte Kühn

& Schreiber

Bad Düben und Gräfenhainichen

§ „Privat

? §

„Privat-

Insolvenz“?

Insolvenz“?

Rechtsanwälte

Kühn & Schreiber

06773 Gräfenhainichen

Parkstraße 24

Telefon: 03 49 53 / 3 35 75

Telefax: 03 49 53 / 3 35 76

www.ra-nks.de

kontakt-bd@ra-nks.de

Anzeige – Steuertipp

Steuervorteile für Menschen mit Behinderung

(HäBo). Verdoppelte Pauschbeträge ab

2021 – auch Pflegepauschale erhöht

Für Menschen mit Behinderung hat dieses Jahr

gute Nachrichten: Endlich, nach einem Vierteljahrhundert,

werden die Pauschbeträge erhöht.

„Außerdem bringen die neuen Regelungen

auch deutliche Verbesserungen für Menschen

mit einem Grad der Behinderung bis zu 50“, sagt

Renate Bauer von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer

e.V., Beratungsstelle Gräfenhainichen.

Mit Beginn des Jahres hat der Gesetzgeber die

Pauschalen für Menschen mit Behinderung

verdoppelt. Gleichzeitig ändert sich auch die Systematik.

Und erstmals können Betroffene auch

bei einem Grad der Behinderung von 20 einen

Pauschbetrag von 384 Euro geltend machen.

Das Finanzamt gewährt die Pauschbeträge auch

dann in voller Höhe, wenn die Voraussetzungen

in dem betreffenden Jahr nur einige Monate

vorlagen.

Auch die Eingangsvoraussetzungen hat der

Gesetzgeber deutlich vereinfacht. Vor allem für

Menschen mit einem Grad der Behinderung von

bis zu 50 stellt das eine wichtige Verbesserung

dar. „Anstelle der Pauschbeträge besteht

natürlich die Möglichkeit, die tatsächlichen

behinderungsbedingten Kosten von der Steuer

abzusetzen“, sagt Renate Bauer vom Lohnsteuerhilfeverein.

Was ist vorteilhafter, tatsächliche Kosten absetzen

oder den Pauschbetrag in Anspruch

nehmen? „Bei dieser Frage können zum Beispiel

die Lohnsteuerhilfevereine weiterhelfen“,

sagt Steuerfachfrau Renate Bauer. Wer einen

Menschen mit Behinderung pflegt, dafür aber

kein Geld erhält, der kann mit einer deutlichen

Erhöhung der Pflegepauschalen rechnen:

• 600 Euro bei Pflegegrad 2

• 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 oder

• 1.800 Euro bei Pflegegrad 4,5 oder bei Hilflosigkeit.

Auch hier ist es möglich, die tatsächlichen Kosten

anzusetzen.

Bei den Fahrtkosten hat der Gesetzgeber ebenfalls

Änderungen vorgenommen. Bislang mussten

Menschen mit Behinderungen diese einzeln

nachweisen. Nunmehr gelten zusätzlich zwei

Pauschalen (§ 33 Abs. 2a EStG):

• 900 Euro für Menschen mit einem Grad der Behinderung

von mindestens 80 oder mit einem

Grad der Behinderung von mindestens 70 und

dem Merkzeichen „G“,

• 4.500 Euro für Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis

mit dem Merkzeichen „aG“,

mit dem Merkzeichen „Bl“ oder „H“.

Die Finanzbehörde versichert: Arbeitnehmer, die

bisher schon einen Behinderten-Pauschbetrag

in Anspruch genommen haben, berücksichtigt

das Finanzamt die erhöhten Pauschbeträge

automatisch.

Der Rat von Renate Bauer: „Grundsätzlich sollten

alle Arbeitnehmen mit Behinderung, gerade in

den ersten Monaten dieses Jahres ihre Gehaltsabrechnung

prüfen.“

Steuerexpertin Renate Bauer: „In der Beratungsstellen-Praxis

erleben wir, dass viele Rentner

die neuen Pauschbeträge nicht kennen. Dort

stellen wir dann auch fest, dass viele den Behinderten-Nachweis

gar nicht erst beantragt

haben. Sie waren der Meinung, das bringe keine

Vorteile. Ich rate deshalb allen Steuerpflichtigen,

die die Voraussetzungen dazu haben, nun einen

Behinderten-Pauschbetrag im Laufe des Jahres

zu beantragen, damit sich dieser für die Steuererklärung

2021 auswirkt.“

Aktuelle Pauschbeträge:

Grad der Behinderung Pauschbetrag

20 384 Euro (bisher Null),

30 620 Euro,

40 860 Euro,

50 1.140 Euro,

60 1.440 Euro,

70 1.780 Euro,

80 2.120 Euro,

90 2.460 Euro,

100 2.840 Euro.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!