Hänicher Bote | Februar-Ausgabe 2021
Hänicher Bote | Februar-Ausgabe 2021 mit den gewerblichen Sonderthemen "Steuern & Recht" sowie "Schule & Bildung"
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17. Februar 2021
Steuern & Recht
Hänicher Bote
Bote
21
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Insolvenzordnung geändert: Restschuldbefreiung verkürzt
(HäBo). Darauf dürften viele Bürger, welche
sich schon länger mit der Absicht trugen, ihre
Schuld- und Vermögensverhältnisse im Rahmen
eines Insolvenzverfahrens zu bereinigen,
gewartet haben. Am 22. Dezember 2020
wurde das Gesetz zur weiteren Verkürzung
des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur
Anpassung pandemiebedingter Vorschriften
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-
und Stiftungsrecht sowie im Miet- und
Pachtrecht beschlossen und im BGBl. Teil I
Nr. 67 am 30. Dezember 2020 veröffentlicht.
Zentraler Punkt ist die Verkürzung der Frist
zur Erlangung der Restschuldbefreiung auf
drei Jahre.
Was ist neu? Bislang galt für die Abtretungsfristen
beziehungsweise Erlangung der Restschuldbefreiung
die Regelung des § 300 InsO.
Hier betrug die Regelfrist für eine Restschuldbefreiung
sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
Ausnahmen waren die Fünf-
Jahres- und Drei-Jahres-Frist mit besonderen
Voraussetzungen.
So wurde in Artikel 2 der § 300 InsO neu gefasst.
Hier sind die Voraussetzungen geregelt,
nach denen das Insolvenzgericht über
die Erteilung der Restschuldbefreiung oder
der Versagung entscheidet. Nunmehr ist die
Drei-Jahresf-Frist die Regelfrist für die Erlangung
der Restschuldbefreiung. Weiterhin ist
in § 301 Absatz 4 InsO geregelt, dass auch ein
gegen den Schuldner verhängtes Verbot, eine
gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche
oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen
oder auszuüben, mit Rechtskraft der Erteilung
der Restschuldbefreiung außer Kraft
tritt.
Das war bisher nicht so und ermöglicht den
Bürgern, welche sich wieder mit solchen
selbstständigen Erwerbsabsichten tragen,
einen Neustart nach der Erlangung der Restschuldbefreiung
zu beginnen.
In Artikel 3 – Änderung des Einführungsgesetzes
zur Insolvenzordnung – wurde ein
Artikel 103 K als Überleitungsvorschrift zu
Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes aufgenommen,
nach der die Abtretungsfristen ab
Stellung des Insolvenzantrages seit dem 17.
Dezember 2019 im Einzelnen geregelt wurde.
Dies hier aufzuführen, sprengt den Rahmen.
Es erfolgen aber für die laufenden Insolvenzverfahren
Abstufungen der Abtretungsfristen
zur Erlangung der Restschuldbefreiung von
fünf Jahren und sieben Monaten bis auf vier
Jahre und zehn Monate.
Geblieben ist nach Artikel 3 die gesetzlich
vorgeschriebene Verpflichtung zur Durchführung
eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens
mit dem Versuch einer
außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern.
Die Frist für die Wirkung des Schuldenbereinigungsplanes,
als Voraussetzung zur
Stellung eines Verbraucherinsolvenzantrages,
wurde allerdings von bisher sechs auf
zwölf Monate verlängert. Es ist allerdings
immer die Rechtsberatung im Einzelfall angezeigt,
damit die Absicht der Regulierung von
Verbindlichkeiten auch tatsächlich mit einer
rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung
nach drei Jahren nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens positiv endet.
Rechtsanwalt Michael Kühn,
für Rechtsanwälte Kühn
& Schreiber
Bad Düben und Gräfenhainichen
§ „Privat
? §
„Privat-
Insolvenz“?
Insolvenz“?
Rechtsanwälte
Kühn & Schreiber
06773 Gräfenhainichen
Parkstraße 24
Telefon: 03 49 53 / 3 35 75
Telefax: 03 49 53 / 3 35 76
www.ra-nks.de
kontakt-bd@ra-nks.de
Anzeige – Steuertipp
Steuervorteile für Menschen mit Behinderung
(HäBo). Verdoppelte Pauschbeträge ab
2021 – auch Pflegepauschale erhöht
Für Menschen mit Behinderung hat dieses Jahr
gute Nachrichten: Endlich, nach einem Vierteljahrhundert,
werden die Pauschbeträge erhöht.
„Außerdem bringen die neuen Regelungen
auch deutliche Verbesserungen für Menschen
mit einem Grad der Behinderung bis zu 50“, sagt
Renate Bauer von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer
e.V., Beratungsstelle Gräfenhainichen.
Mit Beginn des Jahres hat der Gesetzgeber die
Pauschalen für Menschen mit Behinderung
verdoppelt. Gleichzeitig ändert sich auch die Systematik.
Und erstmals können Betroffene auch
bei einem Grad der Behinderung von 20 einen
Pauschbetrag von 384 Euro geltend machen.
Das Finanzamt gewährt die Pauschbeträge auch
dann in voller Höhe, wenn die Voraussetzungen
in dem betreffenden Jahr nur einige Monate
vorlagen.
Auch die Eingangsvoraussetzungen hat der
Gesetzgeber deutlich vereinfacht. Vor allem für
Menschen mit einem Grad der Behinderung von
bis zu 50 stellt das eine wichtige Verbesserung
dar. „Anstelle der Pauschbeträge besteht
natürlich die Möglichkeit, die tatsächlichen
behinderungsbedingten Kosten von der Steuer
abzusetzen“, sagt Renate Bauer vom Lohnsteuerhilfeverein.
Was ist vorteilhafter, tatsächliche Kosten absetzen
oder den Pauschbetrag in Anspruch
nehmen? „Bei dieser Frage können zum Beispiel
die Lohnsteuerhilfevereine weiterhelfen“,
sagt Steuerfachfrau Renate Bauer. Wer einen
Menschen mit Behinderung pflegt, dafür aber
kein Geld erhält, der kann mit einer deutlichen
Erhöhung der Pflegepauschalen rechnen:
• 600 Euro bei Pflegegrad 2
• 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 oder
• 1.800 Euro bei Pflegegrad 4,5 oder bei Hilflosigkeit.
Auch hier ist es möglich, die tatsächlichen Kosten
anzusetzen.
Bei den Fahrtkosten hat der Gesetzgeber ebenfalls
Änderungen vorgenommen. Bislang mussten
Menschen mit Behinderungen diese einzeln
nachweisen. Nunmehr gelten zusätzlich zwei
Pauschalen (§ 33 Abs. 2a EStG):
• 900 Euro für Menschen mit einem Grad der Behinderung
von mindestens 80 oder mit einem
Grad der Behinderung von mindestens 70 und
dem Merkzeichen „G“,
• 4.500 Euro für Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis
mit dem Merkzeichen „aG“,
mit dem Merkzeichen „Bl“ oder „H“.
Die Finanzbehörde versichert: Arbeitnehmer, die
bisher schon einen Behinderten-Pauschbetrag
in Anspruch genommen haben, berücksichtigt
das Finanzamt die erhöhten Pauschbeträge
automatisch.
Der Rat von Renate Bauer: „Grundsätzlich sollten
alle Arbeitnehmen mit Behinderung, gerade in
den ersten Monaten dieses Jahres ihre Gehaltsabrechnung
prüfen.“
Steuerexpertin Renate Bauer: „In der Beratungsstellen-Praxis
erleben wir, dass viele Rentner
die neuen Pauschbeträge nicht kennen. Dort
stellen wir dann auch fest, dass viele den Behinderten-Nachweis
gar nicht erst beantragt
haben. Sie waren der Meinung, das bringe keine
Vorteile. Ich rate deshalb allen Steuerpflichtigen,
die die Voraussetzungen dazu haben, nun einen
Behinderten-Pauschbetrag im Laufe des Jahres
zu beantragen, damit sich dieser für die Steuererklärung
2021 auswirkt.“
Aktuelle Pauschbeträge:
Grad der Behinderung Pauschbetrag
20 384 Euro (bisher Null),
30 620 Euro,
40 860 Euro,
50 1.140 Euro,
60 1.440 Euro,
70 1.780 Euro,
80 2.120 Euro,
90 2.460 Euro,
100 2.840 Euro.