smartLiving Stuttgart Magazin | Ausgabe 03/2021
IMMOBILIEN Nach dem Kauf die Folgekosten nicht unterschätzen ARCHITEKTUR So baut die Welt – Inspirationen aus fünf Kontinenten FINANZIERUNG Vermögensaufbau mit Immobilien WOHNEN & LEBEN Urlaub am eigenen Pool
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Versicherung & Recht<br />
INTERESSANTE<br />
URTEILE<br />
§<br />
MIETER MÜSSEN NUR NACH ANKÜNDIGUNG<br />
FÜR WARTUNG VON RAUCHMELDERN ZAHLEN.<br />
UMLEGUNG DER RAUCHMELDER-WARTUNGS-<br />
KOSTEN ALS BETRIEBS KOSTEN ABER NUR NACH<br />
VORHERIGER VEREINBARUNG.<br />
Mieter müssen nach einem Urteil des Land gerichts München<br />
I die Wartungs kosten für Rauchmelder zwar<br />
übernehmen – aber nur, wenn der Vermieter vorher ganz<br />
ausdrücklich darauf hingewiesen hat. „Grund sätzlich können<br />
Betriebs kosten nur dann auf den Mieter umgelegt werden,<br />
wenn dies vorher im Einzelnen vereinbart wurde“, entschied<br />
das Gericht (Az. 31 S 6492/20).<br />
„Da dem Mieter deutlich gemacht werden muss, welche<br />
Betriebs kosten auf ihn übergewälzt werden, ist es erforderlich,<br />
auch die ,sonstigen Betriebs kosten, im Einzelnen zu<br />
benennen.“<br />
AG SPRICHT KLAGENDEM VERMIETER<br />
WARTUNGSKOSTEN ZU<br />
Das Verfahren hatte zwei Instanzen durchlaufen. Das Amtsgericht<br />
München hat dem klagenden Vermieter im Streit mit<br />
seiner Mieterin die ausstehenden Betriebs kosten inklusive<br />
16,35 Euro Wartungs kosten für Rauchmelder zugesprochen.<br />
LG: Die Kosten für Rauchmelder-Wartung müssen<br />
Mieter nicht übernehmen<br />
Das Landgericht München I entscheid anders: Die Kosten<br />
für die Rauchmelder-Wartung muss die Mieterin dem Urteil<br />
zufolge nicht übernehmen. Das Urteil ist rechts kräftig und<br />
könnte dazu führen, dass Mieter bereits gezahlte Wartungskosten<br />
für Rauchmelder gegebenenfalls vom Vermieter<br />
zurück fordern können, sollte der Posten im Mietvertrag<br />
nicht ganz ausdrücklich unter den sonstigen Betriebs kosten<br />
aufgeführt worden sein oder der Vermieter nicht anderweitig<br />
explizit darauf hingewiesen haben.<br />
<br />
(Landgericht München I, Urteil vom 15.04.<strong>2021</strong>,<br />
AZ. 31 S 6492/20)<br />
Quelle: dpa/DAWR/ab<br />
GRUNDSTÜCKSBEZOGENE BESEITIGUNGSAN-<br />
ORDNUNG GILT AUCH IM NATURSCHUTZRECHT.<br />
1. Der im Baurecht entwickelte Grundsatz, dass die grundstücksbezogene<br />
Beseitigungsanordnung auch gegenüber dem<br />
Rechtsnachfolger des Adressaten wirksam ist und daher gegenüber<br />
diesem vollstreckt werden kann, gilt auch im Naturschutzrecht.<br />
GRÜNDE<br />
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat<br />
stimmt dem Verwaltungsgericht darin zu, dass im Rahmen<br />
der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung der beiderseitigen<br />
Belange dem Interesse des Antragsgegners an einer<br />
sofortigen Durchsetzung der Beseitigungsverfügung vom<br />
28.7.1986 der Vorrang einzuräumen ist. Diese Beseitigungsanordnung<br />
ist bestandskräftig. Die Einwendungen des Antragstellers<br />
dagegen, dass das Landratsamt die Vollstreckung<br />
dieser Beseitigungsanordnung ihm gegenüber als Miteigentümer<br />
des betroffenen Grundstücks und Rechtsnachfolger des<br />
früheren Grundstückseigentümers betreibt, sind unbegründet.<br />
Der Senat nimmt insoweit gemäß § 122 Abs. 2 S. 3 VwGO<br />
n. F. Bezug auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen<br />
des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Ergänzend<br />
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