27.04.2021 Aufrufe

smartLiving Stuttgart Magazin | Ausgabe 03/2021

IMMOBILIEN Nach dem Kauf die Folgekosten nicht unterschätzen ARCHITEKTUR So baut die Welt – Inspirationen aus fünf Kontinenten FINANZIERUNG Vermögensaufbau mit Immobilien WOHNEN & LEBEN Urlaub am eigenen Pool

IMMOBILIEN Nach dem Kauf die Folgekosten nicht unterschätzen
ARCHITEKTUR So baut die Welt – Inspirationen aus fünf Kontinenten
FINANZIERUNG Vermögensaufbau mit Immobilien
WOHNEN & LEBEN Urlaub am eigenen Pool

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Versicherung & Recht<br />

INTERESSANTE<br />

URTEILE<br />

§<br />

MIETER MÜSSEN NUR NACH ANKÜNDIGUNG<br />

FÜR WARTUNG VON RAUCHMELDERN ZAHLEN.<br />

UMLEGUNG DER RAUCHMELDER-WARTUNGS-<br />

KOSTEN ALS BETRIEBS KOSTEN ABER NUR NACH<br />

VORHERIGER VEREINBARUNG.<br />

Mieter müssen nach einem Urteil des Land gerichts München<br />

I die Wartungs kosten für Rauchmelder zwar<br />

übernehmen – aber nur, wenn der Vermieter vorher ganz<br />

ausdrücklich darauf hingewiesen hat. „Grund sätzlich können<br />

Betriebs kosten nur dann auf den Mieter umgelegt werden,<br />

wenn dies vorher im Einzelnen vereinbart wurde“, entschied<br />

das Gericht (Az. 31 S 6492/20).<br />

„Da dem Mieter deutlich gemacht werden muss, welche<br />

Betriebs kosten auf ihn übergewälzt werden, ist es erforderlich,<br />

auch die ,sonstigen Betriebs kosten, im Einzelnen zu<br />

benennen.“<br />

AG SPRICHT KLAGENDEM VERMIETER<br />

WARTUNGSKOSTEN ZU<br />

Das Verfahren hatte zwei Instanzen durchlaufen. Das Amtsgericht<br />

München hat dem klagenden Vermieter im Streit mit<br />

seiner Mieterin die ausstehenden Betriebs kosten inklusive<br />

16,35 Euro Wartungs kosten für Rauchmelder zugesprochen.<br />

LG: Die Kosten für Rauchmelder-Wartung müssen<br />

Mieter nicht übernehmen<br />

Das Landgericht München I entscheid anders: Die Kosten<br />

für die Rauchmelder-Wartung muss die Mieterin dem Urteil<br />

zufolge nicht übernehmen. Das Urteil ist rechts kräftig und<br />

könnte dazu führen, dass Mieter bereits gezahlte Wartungskosten<br />

für Rauchmelder gegebenenfalls vom Vermieter<br />

zurück fordern können, sollte der Posten im Mietvertrag<br />

nicht ganz ausdrücklich unter den sonstigen Betriebs kosten<br />

aufgeführt worden sein oder der Vermieter nicht anderweitig<br />

explizit darauf hingewiesen haben.<br />

<br />

(Landgericht München I, Urteil vom 15.04.<strong>2021</strong>,<br />

AZ. 31 S 6492/20)<br />

Quelle: dpa/DAWR/ab<br />

GRUNDSTÜCKSBEZOGENE BESEITIGUNGSAN-<br />

ORDNUNG GILT AUCH IM NATURSCHUTZRECHT.<br />

1. Der im Baurecht entwickelte Grundsatz, dass die grundstücksbezogene<br />

Beseitigungsanordnung auch gegenüber dem<br />

Rechtsnachfolger des Adressaten wirksam ist und daher gegenüber<br />

diesem vollstreckt werden kann, gilt auch im Naturschutzrecht.<br />

GRÜNDE<br />

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat<br />

stimmt dem Verwaltungsgericht darin zu, dass im Rahmen<br />

der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung der beiderseitigen<br />

Belange dem Interesse des Antragsgegners an einer<br />

sofortigen Durchsetzung der Beseitigungsverfügung vom<br />

28.7.1986 der Vorrang einzuräumen ist. Diese Beseitigungsanordnung<br />

ist bestandskräftig. Die Einwendungen des Antragstellers<br />

dagegen, dass das Landratsamt die Vollstreckung<br />

dieser Beseitigungsanordnung ihm gegenüber als Miteigentümer<br />

des betroffenen Grundstücks und Rechtsnachfolger des<br />

früheren Grundstückseigentümers betreibt, sind unbegründet.<br />

Der Senat nimmt insoweit gemäß § 122 Abs. 2 S. 3 VwGO<br />

n. F. Bezug auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen<br />

des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Ergänzend<br />

60<br />

Adobe Stock – Michael Stifter

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!