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16 <strong>Kirchliches</strong> <strong>Amtsblatt</strong> Rottenburg-Stuttgart 2008, Nr. 1, 15.01.2008<br />

Diözesanverwaltungsrat<br />

DVR Nr. B 3360 – 12.12.07<br />

Errichtung der<br />

„St.-Wolfgang-Schulstiftung Reutlingen“<br />

Ausgehend von der zustimmenden Beschlussfassung<br />

des Diözesanverwaltungsrates als kirchlicher<br />

Stiftungsbehörde vom 22.10.2007, errichtet der<br />

Bischof von Rottenburg-Stuttgart, Dr. Gebhard Fürst,<br />

zur Förderung des Katholischen Schulwesens, insbesondere<br />

zur dauerhaften Sicherstellung von katholischen<br />

Bildungs- und Erziehungseinrichtungen<br />

durch einen örtlichen kirchlichen Schulträger am<br />

29. November 2007 die St.-Wolfgang-Schulstiftung<br />

Reutlingen als rechtsfähige kirchliche Stiftung des<br />

öffentlichen Rechts gemäß §§ 17, 22 des Stiftungsgesetzes<br />

für Baden-Württemberg vom 04.10.1977.<br />

Der Diözesanverwaltungsrat hat als kirchliche Stiftungsbehörde<br />

gem. §§ 25, 26 Stiftungsgesetz in der<br />

Sitzung am 22. Oktober 2007 der Errichtung der „St.-<br />

Wolfgang-Schulstiftung Reutlingen“ zugestimmt<br />

und die Satzung genehmigt.<br />

Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport, hat<br />

gem. § 5 i. V. m. §§ 23 und 28 des Stiftungsgesetzes<br />

für Baden-Württemberg mit Erlass vom 14. November<br />

2007 – Az RA-0562.4-47/1 die „St.-Wolfgang-<br />

Schulstiftung Reutlingen“ als rechtsfähige kirchliche<br />

Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt und<br />

die Satzung der Stiftung ebenfalls genehmigt.<br />

Die Stiftung hat ihren Sitz in Reutlingen.<br />

Die Satzung der Stiftung wird nachfolgend bekannt<br />

gemacht.<br />

St.-Wolfgang-Schulstiftung Reutlingen<br />

– Kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts –<br />

Satzung<br />

§ 1<br />

Rechtsform, Name, Sitz, Geschäftsjahr<br />

(1) Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung<br />

des öffentlichen Rechts.<br />

(2) Sie trägt den Namen St.-Wolfgang-Schulstiftung<br />

Reutlingen.<br />

(3) Sitz der Stiftung ist Reutlingen.<br />

(4) Geschäftsjahr ist das Schuljahr.<br />

§ 2<br />

Zweck der Stiftung<br />

(1) Die Stiftung ist Teil der kirchlichen Schulorganisation<br />

in der <strong>Diözese</strong> Rottenburg-Stuttgart und<br />

bezweckt als örtliche Schulstiftung die Trägerschaft<br />

der St.-Wolfgang-Schule Reutlingen sowie<br />

der ihr angeschlossenen Einrichtungen. Weitere<br />

Schulen und Bildungseinrichtungen können angegliedert<br />

werden.<br />

(2) Die Stiftung betreut und fördert Kinder und Jugendliche<br />

durch die Trägerschaft von Schulsozialeinrichtungen<br />

wie Tagesheim und Hort und<br />

durch die Bereitstellung notwendiger Versorgungseinrichtungen.<br />

(3) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck im Rahmen der<br />

Grundordnung für die Katholischen Freien Schulen<br />

in der <strong>Diözese</strong> Rottenburg-Stuttgart und der<br />

sonstigen für die Schulen in Freier Trägerschaft<br />

gültigen Vorschriften in Baden-Württemberg.<br />

(4) Die Stiftung bedient sich bei der Erfüllung ihrer<br />

Zielsetzung der Dienstleistungen des Bischöflichen<br />

Stiftungsschulamts der Stiftung Katholische<br />

Freie Schule der <strong>Diözese</strong> Rottenburg-Stuttgart.<br />

§ 3<br />

Gemeinnützigkeit<br />

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar<br />

gemeinnützige und kirchliche Zwecke i.S.<br />

des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der<br />

Abgabenordnung.<br />

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht<br />

in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />

(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen<br />

Zwecke verwendet werden.<br />

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem<br />

Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig<br />

hohe Vergütungen begünstigt<br />

werden.<br />

§ 4<br />

Stiftungsvermögen<br />

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem gesamten<br />

Betriebsvermögen der St.-Wolfgang-Schule,<br />

einschließlich der Grundstücke und Liegenschaften.<br />

(2) Das Stiftungsvermögen ist ordnungsgemäß zu<br />

verwalten und in seinem Bestand zu erhalten.<br />

Vermögensumschichtungen sind zulässig. Die näheren<br />

Einzelheiten ergeben sich aus der vom Bischöflichen<br />

Ordinariat erlassenen Haushalts- und<br />

Wirtschaftsordnung.<br />

(3) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftung<br />

der Stifter oder Dritter sowie durch die Zuschreibung<br />

unverbrauchter Erträgnisse erhöht werden.<br />

§ 5<br />

Schulbetrieb und Personalverantwortung<br />

(1) Die Stiftung ist Mitglied des Katholischen Schulwerks<br />

in der <strong>Diözese</strong> Rottenburg-Stuttgart e. V.

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