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<strong>Kirchliches</strong> <strong>Amtsblatt</strong> Rottenburg-Stuttgart 2008, Nr. 1, 15.01.2008 7<br />
e) Betrieb der Villicio-Datenbank durch den Bereich<br />
Datenbanken der IT-Abteilung<br />
• Bereitstellung und Betrieb der SQL-Datenbanken<br />
• Überwachung der Datenreplikation zu anderen<br />
Standorten<br />
• Durchführung und Überwachung der täglichen<br />
Datensicherung.<br />
Übertragung der personellen und finanziellen<br />
Ressourcen<br />
Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben wird die bisherige<br />
Personalstelle zur Erarbeitung und Pflege des<br />
Personalkataloges (Stelle Nr. 000605 im Stellenplan<br />
von „Personal Office“) von der HA V „Pastorales<br />
Personal“ an die IT-Abteilung übertragen. Diese Stelle<br />
wird entsprechend der wahrzunehmenden Aufgaben<br />
eingruppiert. Die Stellenplanung 2010 für die<br />
IT-Abteilung wird entsprechend korrigiert. Die IT-<br />
Abteilung erhält für den Betrieb und die Weiterentwicklung<br />
von „Villicio“ die erforderlichen Finanzmittel<br />
zur Verfügung gestellt.<br />
BO Nr. A 41 – 08.01.08<br />
PfReg. F 1.1 a 1<br />
Beschluss der Bistums-KODA<br />
vom 26. November 2007<br />
Änderung des Beschlusses<br />
der Bistums-KODA vom 5. Mai 2006<br />
– Regelung für weitere Arbeitsbefreiung<br />
(§ 52 BAT/KODA) –<br />
Der Beschluss der Bistums-KODA vom 05.05.2006,<br />
KABl. 2006, S.152 – Regelung für weitere Arbeitsbefreiung<br />
(§ 52 BAT/KODA) – wird wie folgt gefasst:<br />
In Ergänzung der in § 52 BAT enthaltenen Regelungen<br />
wird Dienstbefreiung aus folgenden Anlässen<br />
gewährt:<br />
a) bei der Taufe, Erstkommunion, Firmung,<br />
Konfirmation oder kirchlichen Eheschließung<br />
eines Kindes 1 Arbeitstag<br />
b) bei der Übernahme eines Tauf- oder Firmpatenamtes<br />
sowie als Erstkommunion- oder<br />
Firmhelfer anlässlich der Taufe, Erstkommunion<br />
oder Firmung 1 Arbeitstag<br />
c) bei der kirchlichen Eheschließung der<br />
Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters 1 Arbeitstag<br />
d) beim 25-jährigen Jubiläum der<br />
kirchlichen Eheschließung 1 Arbeitstag<br />
e) bei der Einschulung (Grundschule) für<br />
die Dauer der unumgänglichen<br />
notwendigen Abwesenheit, längstens<br />
bis zu einem halben Tag<br />
f) für die Teilnahme an Sitzungen von Mitgliedern<br />
örtlicher und überörtlicher kirchlicher Rats- und<br />
Verwaltungsgremien für die Dauer der unumgänglichen<br />
notwendigen Abwesenheit, soweit<br />
die Teilnahme nicht außerhalb der Arbeitszeit,<br />
gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen<br />
werden kann<br />
g) über die Arbeitsbefreiung nach § 52 Abs. 1 Buchstabe<br />
a und e, Doppelbuchstaben bb und cc hinaus<br />
wird je ein weiterer Arbeitstag im Kalenderjahr<br />
gewährt.<br />
Diese Regelung tritt am 1.1.2008 in Kraft. Buchstabe<br />
e) tritt am 31.12.2008 außer Kraft.<br />
Protokollnotiz:<br />
Für die in den Buchstaben a)-d) dieses Beschlusses<br />
sowie die in § 52 Abs.1 Buchst. a)-d) BAT genannten<br />
Anlässe gilt:<br />
Es ist nicht erforderlich, dass die Arbeitsbefreiung<br />
an dem Tag des jeweiligen Anlasses gewährt wird.<br />
Die Arbeitsbefreiung sollte jedoch in einem nahen<br />
zeitlichen Zusammenhang zu dem Anlass stehen.<br />
Die Freistellung steht auch dann zu, wenn der Anlass<br />
auf einen für den Mitarbeiter arbeitsfreien Tag<br />
fällt.<br />
Bischof Dr. Gebhard Fürst hat diesen Beschluss<br />
am 20.12.2007 in Kraft gesetzt.<br />
BO Nr. A 42 – 08.01.08<br />
PfReg. F 1.1 a 1<br />
Beschluss der Bistums-KODA<br />
vom 26. November 2007<br />
Verlängerung der Geltungsdauer<br />
des Beschlusses der Bistums-KODA<br />
vom 7. November 2001<br />
– Regelung zur Berücksichtigung von<br />
familienbedingten Unterbrechungen der<br />
Berufstätigkeit beim Bewährungsaufstieg<br />
(§ 23a BAT/KODA) –<br />
1. Der Beschluss der Bistums-KODA vom<br />
07.11.2001, KABl. 2001, S. 548 – Regelung zur<br />
Berücksichtigung von familienbedingten Unterbrechungen<br />
der Berufstätigkeit beim Bewährungsaufstieg<br />
(§ 23a BAT/KODA) – zuletzt verlängert<br />
am 05.05.2006 – wird wie folgt geändert: