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<strong>Kirchliches</strong> <strong>Amtsblatt</strong> Rottenburg-Stuttgart 2008, Nr. 1, 15.01.2008 7<br />

e) Betrieb der Villicio-Datenbank durch den Bereich<br />

Datenbanken der IT-Abteilung<br />

• Bereitstellung und Betrieb der SQL-Datenbanken<br />

• Überwachung der Datenreplikation zu anderen<br />

Standorten<br />

• Durchführung und Überwachung der täglichen<br />

Datensicherung.<br />

Übertragung der personellen und finanziellen<br />

Ressourcen<br />

Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben wird die bisherige<br />

Personalstelle zur Erarbeitung und Pflege des<br />

Personalkataloges (Stelle Nr. 000605 im Stellenplan<br />

von „Personal Office“) von der HA V „Pastorales<br />

Personal“ an die IT-Abteilung übertragen. Diese Stelle<br />

wird entsprechend der wahrzunehmenden Aufgaben<br />

eingruppiert. Die Stellenplanung 2010 für die<br />

IT-Abteilung wird entsprechend korrigiert. Die IT-<br />

Abteilung erhält für den Betrieb und die Weiterentwicklung<br />

von „Villicio“ die erforderlichen Finanzmittel<br />

zur Verfügung gestellt.<br />

BO Nr. A 41 – 08.01.08<br />

PfReg. F 1.1 a 1<br />

Beschluss der Bistums-KODA<br />

vom 26. November 2007<br />

Änderung des Beschlusses<br />

der Bistums-KODA vom 5. Mai 2006<br />

– Regelung für weitere Arbeitsbefreiung<br />

(§ 52 BAT/KODA) –<br />

Der Beschluss der Bistums-KODA vom 05.05.2006,<br />

KABl. 2006, S.152 – Regelung für weitere Arbeitsbefreiung<br />

(§ 52 BAT/KODA) – wird wie folgt gefasst:<br />

In Ergänzung der in § 52 BAT enthaltenen Regelungen<br />

wird Dienstbefreiung aus folgenden Anlässen<br />

gewährt:<br />

a) bei der Taufe, Erstkommunion, Firmung,<br />

Konfirmation oder kirchlichen Eheschließung<br />

eines Kindes 1 Arbeitstag<br />

b) bei der Übernahme eines Tauf- oder Firmpatenamtes<br />

sowie als Erstkommunion- oder<br />

Firmhelfer anlässlich der Taufe, Erstkommunion<br />

oder Firmung 1 Arbeitstag<br />

c) bei der kirchlichen Eheschließung der<br />

Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters 1 Arbeitstag<br />

d) beim 25-jährigen Jubiläum der<br />

kirchlichen Eheschließung 1 Arbeitstag<br />

e) bei der Einschulung (Grundschule) für<br />

die Dauer der unumgänglichen<br />

notwendigen Abwesenheit, längstens<br />

bis zu einem halben Tag<br />

f) für die Teilnahme an Sitzungen von Mitgliedern<br />

örtlicher und überörtlicher kirchlicher Rats- und<br />

Verwaltungsgremien für die Dauer der unumgänglichen<br />

notwendigen Abwesenheit, soweit<br />

die Teilnahme nicht außerhalb der Arbeitszeit,<br />

gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen<br />

werden kann<br />

g) über die Arbeitsbefreiung nach § 52 Abs. 1 Buchstabe<br />

a und e, Doppelbuchstaben bb und cc hinaus<br />

wird je ein weiterer Arbeitstag im Kalenderjahr<br />

gewährt.<br />

Diese Regelung tritt am 1.1.2008 in Kraft. Buchstabe<br />

e) tritt am 31.12.2008 außer Kraft.<br />

Protokollnotiz:<br />

Für die in den Buchstaben a)-d) dieses Beschlusses<br />

sowie die in § 52 Abs.1 Buchst. a)-d) BAT genannten<br />

Anlässe gilt:<br />

Es ist nicht erforderlich, dass die Arbeitsbefreiung<br />

an dem Tag des jeweiligen Anlasses gewährt wird.<br />

Die Arbeitsbefreiung sollte jedoch in einem nahen<br />

zeitlichen Zusammenhang zu dem Anlass stehen.<br />

Die Freistellung steht auch dann zu, wenn der Anlass<br />

auf einen für den Mitarbeiter arbeitsfreien Tag<br />

fällt.<br />

Bischof Dr. Gebhard Fürst hat diesen Beschluss<br />

am 20.12.2007 in Kraft gesetzt.<br />

BO Nr. A 42 – 08.01.08<br />

PfReg. F 1.1 a 1<br />

Beschluss der Bistums-KODA<br />

vom 26. November 2007<br />

Verlängerung der Geltungsdauer<br />

des Beschlusses der Bistums-KODA<br />

vom 7. November 2001<br />

– Regelung zur Berücksichtigung von<br />

familienbedingten Unterbrechungen der<br />

Berufstätigkeit beim Bewährungsaufstieg<br />

(§ 23a BAT/KODA) –<br />

1. Der Beschluss der Bistums-KODA vom<br />

07.11.2001, KABl. 2001, S. 548 – Regelung zur<br />

Berücksichtigung von familienbedingten Unterbrechungen<br />

der Berufstätigkeit beim Bewährungsaufstieg<br />

(§ 23a BAT/KODA) – zuletzt verlängert<br />

am 05.05.2006 – wird wie folgt geändert:

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