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Begleitende Übersichten zur PÜ Handels - Lehrstuhl Prof. Dr ...

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<strong>Dr</strong>. Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Übersichten</strong> <strong>zur</strong> <strong>Handels</strong>- und Gesellschaftsrecht – SS 2006<br />

- In sonstigen Fällen sollte man Vorlage der Vollmacht für das Einzelgeschäft<br />

bestehen, es sei denn es handelt sich um Alltagsgeschäfte des täglichen Lebens<br />

b. wenn doch ohne Vertretungsmacht � zwei Optionen<br />

aa. Vertretenen <strong>zur</strong> Genehmigung des Geschäfts auffordern (vgl. § 177 BGB)<br />

bb. Gegen den Vertreter vorgehen (§ 179 I BGB)<br />

§ 5 Das <strong>Handels</strong>register<br />

Nachlesen und Vertiefen Kindler, 50 – 67<br />

I. Was ist das <strong>Handels</strong>register?<br />

- Öffentliches Verzeichnis (vgl. Grundbuch, Vereinsregister)<br />

- Es wird von den Amtsgerichten geführt (§ 8 FGG, § 125 FGG)<br />

- Kaufmann verpflichtet Tatsachen, die für den Rechtsverkehr von besonderer<br />

Bedeutung sind, in das <strong>Handels</strong>register eintragen zu lassen.<br />

- Die Eintragungen werden grundsätzlich vom Rechtspfleger (§ 3 Nr. 2 lit d i.V.m. §<br />

17 RpflG) vorgenommen.<br />

- Eintragungspflichtige Angaben: Firma, Ort der Niederlassung (§ 29 HGB), bei<br />

Personengesellschaften die Gesellschafter (vgl. § 106 HGB), vertretungsberechtigte<br />

Organe (§ 10 GmbH / § 39 AktG), Prokuristen (vgl. § 53 I S. 1 HGB)<br />

II. Warum ein <strong>Handels</strong>register?<br />

- Als wie essentiell ein solches Register angesehen wird, kann man auch daran<br />

ablesen, dass die Publizitätsrichtlinie bereits 1968 erlassen worden ist und die erste<br />

Richtlinie auf dem Gebiet der Angleichung des Privatrechts überhaupt war.<br />

- Der Rat der Europäischen Gemeinschaften hat in der Einleitung der Richtlinie die<br />

Notwendigkeit einer europaweit harmonisierten <strong>Handels</strong>registerpublizität wie folgt<br />

begründet:<br />

„Die in Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) und im Allgemeinen Programm <strong>zur</strong> Aufhebung der<br />

Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit vorgesehene Koordinierung ist insbesondere bei den<br />

Aktiengesellschaften, den Kommanditgesellschaften auf Aktien und den Gesellschaften mit<br />

beschränkter Haftung dringlich, da die Tätigkeit dieser Gesellschaften häufig über die Grenzen des<br />

nationalen Hoheitsgebiets hinausreicht.<br />

Der Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften über die Offenlegung, die Wirksamkeit<br />

eingegangener Verpflichtungen und die Nichtigkeit dieser Gesellschaften kommt insbesondere zum<br />

Schutz der Interessen <strong>Dr</strong>itter eine besondere Bedeutung zu.<br />

Auf diesen Gebieten müssen Vorschriften der Gemeinschaft für diese Gesellschaften gleichzeitig<br />

erlassen werden, da diese Gesellschaften zum Schutze <strong>Dr</strong>itter lediglich das Gesellschaftsvermögen<br />

<strong>zur</strong> Verfügung stellen.<br />

Die Offenlegung muß es <strong>Dr</strong>itten erlauben, sich über die wesentlichen Urkunden der Gesellschaft<br />

sowie einige sie betreffende Angaben, insbesondere die (1) ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62. (2)<br />

ABl. Nr. 96 vom 28.5.1966, S. 1519/66. (3) ABl. Nr. 194 vom 27.11.1964, S. 3248/64.<br />

- Personalien derjenigen, welche die Gesellschaft verpflichten können, zu unterrichten.<br />

- Der Schutz <strong>Dr</strong>itter muß durch Bestimmungen gewährleistet werden, welche die Gründe, aus denen<br />

im Namen der Gesellschaft eingegangene Verpflichtungen unwirksam sein können, so weit wie<br />

möglich beschränken.<br />

Um die Rechtssicherheit in den Beziehungen zwischen der Gesellschaft und <strong>Dr</strong>itten sowie im<br />

Verhältnis der Gesellschafter untereinander zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Fälle der<br />

Nichtigkeit sowie die Rückwirkung der Nichtigerklärung zu beschränken und für den Einspruch<br />

<strong>Dr</strong>itter gegen diese Erklärung eine kurze Frist vorzuschreiben“<br />

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