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Begleitende Übersichten zur PÜ Handels - Lehrstuhl Prof. Dr ...

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<strong>Dr</strong>. Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Übersichten</strong> <strong>zur</strong> <strong>Handels</strong>- und Gesellschaftsrecht – SS 2006<br />

<strong>Handels</strong>rechtliche Vertretung, §§ 48 ff. HGB<br />

� Prokura (§§ 48 ff. HGB)<br />

� Handlungsvollmacht (§ 54 HB)<br />

� Vollmacht des Ladenangestellten (§ 56 HGB)<br />

Rechnungslegung, §§ 242 ff. HGB<br />

� Pflicht <strong>zur</strong> Aufstellung eines Jahresabschluss (§ 242 HGB)<br />

- Allgemeine Vorgaben für die Erstellung des Jahresabschlusses (§§ 243 ff. HGB)<br />

- Spezielle Vorgaben für Kapitalgesellschaften (§§ 264 ff. HGB)<br />

- Vorgaben für Kpnzernabschluss und Konzernlagebericht (§§ 290 ff. HGB)<br />

<strong>Handels</strong>geschäfte (§ 343 ff. )<br />

� Anküpfung an die Kaufmannseigenschaft des bzw. der Beteiligten (§§ 343, 344 HGB)<br />

� Allgemeine Vorgaben für den <strong>Handels</strong>verkehr (§§ 346 – 372 HGB), u.a.<br />

- Berücksichtigung von <strong>Handels</strong>bräuchen (§ 346 HGB)<br />

- Kaufmännische Sorgfaltspflicht (§ 347 HGB)<br />

- keine Geltung von Schutzvorschriften des BGB (§§ 348 – 350 HGB)<br />

- Besondere Zinsregelungen (§§ 352, 353 HGB)<br />

- Grundsatz der Entgeltlichkeit (§ 354 HGB)<br />

- Kaumännisches Kontokorrent (§§ 355 – 357 HGB)<br />

� Besondere Vorgaben für Kaufverträge „<strong>Handels</strong>kauf“ (§§ 373 – 381 HGB)<br />

Beachte auch: Spezialregelungen für Kaufleute außerhalb des BGB<br />

� z.B. § 38 ZPO: Zulässigkeit der Gerichtsstandvereinbarung<br />

2. Der Begriff des Gewerbes<br />

- Keine gesetzliche Definition<br />

- Definition in der Rechtswissenschaft entwickelt: Ein Gewerbe ist danach jede<br />

selbständige (a), entgeltliche (b), planmäßige, auf Dauer angelegte (c) Tätigkeit, die<br />

nach außen in Erscheinung tritt (d) und nicht zu den freien Berufen gehört (e).<br />

a. Selbständig � Abgrenzung zum unselbständigen Arbeitnehmer<br />

- Gesamtbild vertragliche Gestaltung und tatsächliche Handhabung<br />

- Anhaltspunkt: § 84 I S. 1 HGB (aber nicht direkt anwendbar)<br />

b. entgeltlich<br />

- BGH spricht von Gewinnerzielungsabsicht<br />

- Aber: Entscheidend nicht, ob subjektiv Gewinn erwartet wird, sondern ob nach<br />

betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt und am Markt im Wettbewerb mit<br />

Privatunternehmen tätig ist (vgl. Baumbach/Hopt § 1 Rn. 16)<br />

P: Kommunale Unternehmen, die nur kotendeckend arbeiten sollen<br />

(nach BGH (-) / nach Lit (+)<br />

c. planmäßig, auf Dauer angelegt<br />

P: Saisonbetrieb, Arbeitsgemeinschaft im Baugewerbe (ARGE)<br />

- Tätigkeit muss nicht ununterbrochen sein, genügt regelmäßig<br />

� Saisonbetrieb (+)<br />

- ARGE nur für ein Projekt, damit nicht regelmäßig punktuell<br />

� ARGE nach h.M. (-)<br />

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