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Begleitende Übersichten zur PÜ Handels - Lehrstuhl Prof. Dr ...

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<strong>Dr</strong>. Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Übersichten</strong> <strong>zur</strong> <strong>Handels</strong>- und Gesellschaftsrecht – SS 2006<br />

- <strong>Handels</strong>gewerbe (+) Optiker mit Umsatz EUR 85.000<br />

� verhältnismäßig geringer Umsatz, aber hohe Kundenzahl und komplizierte<br />

Abrechnungen mit den Krankenkassen 8<br />

3. Gesetzliche Vermutung für Vorliegen eines <strong>Handels</strong>gewerbes<br />

� Formulierung „es sei denn“<br />

III. Betreiben eines <strong>Handels</strong>gewerbes , Unternehmen, Unternehmensträger, Firma<br />

- Vorliegen der Merkmale von § 1 HGB (I + II) � Unternehmen ist <strong>Handels</strong>gewerbe<br />

- Kaufmann derjenige, der das <strong>Handels</strong>gewerbe betreibt<br />

1. <strong>Handels</strong>gewerbe als rechtliche Qualifizierung des Unternehmens<br />

Unternehmen selbst kein handelsrechtlicher Rechtsbegriff, sondern nur untechnisch<br />

Gesamtheit von Betriebsmitteln, die auf Herstellung von Gütern oder Erbringung von<br />

Dienstleistungen <strong>zur</strong> Fremdbedarfsdeckung gerichtet sind. 9<br />

2. Betreiben<br />

- Anknüpfung der Kaufmannseigenschaft an den Unternehmensträger<br />

- nicht das Unternehmen ist der rechtliche Anknüpfungspunkt für die<br />

Kaufmannseigenschaft, sondern die Person, die das Unternehmen betreibt.<br />

- Der Betreiber des Unternehmens in der Regel der Inhaber des Unternehmens. Der<br />

Inhaber wird als Unternehmensträger bezeichnet<br />

Form der<br />

Organisation<br />

eingetragener<br />

Einzelkaufmann<br />

Personenhandelsgesellschaft<br />

(OHG; KG)<br />

Unternehmensträger Kaufmannseigenschaft<br />

Inhaber (natürliche Person) Inhaber<br />

Die Gesellschaft ist Unternehmensträger<br />

(OHG; KG)<br />

unstreitig: die OHG / KG als<br />

Handelgesellschaft (§ 6 I, 105 I HGB, ggf.<br />

iVm 161 II HGB)<br />

BGH 10 : auch OHG-Gesellschafter und<br />

Komplementäre (nicht die<br />

Kommanditisten) 11<br />

Kapitalgesellschaft GmbH, AG Nur die Gesellschaft als sog.<br />

Formkaufmann (§ 6 II HGB ivm § 13<br />

III GmbHG / § 3 I AktG<br />

8 OLG Hamm DB 1969, 386.<br />

9 Vgl. auch detaillierte Definition bei B/D/S Allg. Betriebswirtschaftslehre, Kap. 1, 2.2.2.1. (S. 29): Unternehmen<br />

ist eine ökonomische, technische, soziale und umweltbezogene Einheit mit der Aufgabe der<br />

Fremdbedarfsdeckung, mit selbstänigen Entscheidungen und Risiken.<br />

10 BGHZ 34, 293, 296 f.; 45, 282, 284 <strong>zur</strong> Gegenansich MünchKommHGB/K. Schmidt, § 1 Rn. 54.<br />

11 In betriebswirtschaftlichen Kategorien gesprochen hat der BGH hier eine „unternehmeroriente“ Auffassung<br />

des Unternehmens, wonach Unternehmen als Wirtschaftseinheit definiert ist, die von einem Unternehmer<br />

geleitet wird � Unternehmer leitet und vertritt die Gesellschaft selbst (vgl. B/D/S Allg. Betriebswirtschaftslehre,<br />

Kap. 1, 2.3.2. (S. 41) � juristischen Begriff hierfür: Selbstorganschaft<br />

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