Begleitende Übersichten zur PÜ Handels - Lehrstuhl Prof. Dr ...
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<strong>Dr</strong>. Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Übersichten</strong> <strong>zur</strong> <strong>Handels</strong>- und Gesellschaftsrecht – SS 2006<br />
- <strong>Handels</strong>gewerbe (+) Optiker mit Umsatz EUR 85.000<br />
� verhältnismäßig geringer Umsatz, aber hohe Kundenzahl und komplizierte<br />
Abrechnungen mit den Krankenkassen 8<br />
3. Gesetzliche Vermutung für Vorliegen eines <strong>Handels</strong>gewerbes<br />
� Formulierung „es sei denn“<br />
III. Betreiben eines <strong>Handels</strong>gewerbes , Unternehmen, Unternehmensträger, Firma<br />
- Vorliegen der Merkmale von § 1 HGB (I + II) � Unternehmen ist <strong>Handels</strong>gewerbe<br />
- Kaufmann derjenige, der das <strong>Handels</strong>gewerbe betreibt<br />
1. <strong>Handels</strong>gewerbe als rechtliche Qualifizierung des Unternehmens<br />
Unternehmen selbst kein handelsrechtlicher Rechtsbegriff, sondern nur untechnisch<br />
Gesamtheit von Betriebsmitteln, die auf Herstellung von Gütern oder Erbringung von<br />
Dienstleistungen <strong>zur</strong> Fremdbedarfsdeckung gerichtet sind. 9<br />
2. Betreiben<br />
- Anknüpfung der Kaufmannseigenschaft an den Unternehmensträger<br />
- nicht das Unternehmen ist der rechtliche Anknüpfungspunkt für die<br />
Kaufmannseigenschaft, sondern die Person, die das Unternehmen betreibt.<br />
- Der Betreiber des Unternehmens in der Regel der Inhaber des Unternehmens. Der<br />
Inhaber wird als Unternehmensträger bezeichnet<br />
Form der<br />
Organisation<br />
eingetragener<br />
Einzelkaufmann<br />
Personenhandelsgesellschaft<br />
(OHG; KG)<br />
Unternehmensträger Kaufmannseigenschaft<br />
Inhaber (natürliche Person) Inhaber<br />
Die Gesellschaft ist Unternehmensträger<br />
(OHG; KG)<br />
unstreitig: die OHG / KG als<br />
Handelgesellschaft (§ 6 I, 105 I HGB, ggf.<br />
iVm 161 II HGB)<br />
BGH 10 : auch OHG-Gesellschafter und<br />
Komplementäre (nicht die<br />
Kommanditisten) 11<br />
Kapitalgesellschaft GmbH, AG Nur die Gesellschaft als sog.<br />
Formkaufmann (§ 6 II HGB ivm § 13<br />
III GmbHG / § 3 I AktG<br />
8 OLG Hamm DB 1969, 386.<br />
9 Vgl. auch detaillierte Definition bei B/D/S Allg. Betriebswirtschaftslehre, Kap. 1, 2.2.2.1. (S. 29): Unternehmen<br />
ist eine ökonomische, technische, soziale und umweltbezogene Einheit mit der Aufgabe der<br />
Fremdbedarfsdeckung, mit selbstänigen Entscheidungen und Risiken.<br />
10 BGHZ 34, 293, 296 f.; 45, 282, 284 <strong>zur</strong> Gegenansich MünchKommHGB/K. Schmidt, § 1 Rn. 54.<br />
11 In betriebswirtschaftlichen Kategorien gesprochen hat der BGH hier eine „unternehmeroriente“ Auffassung<br />
des Unternehmens, wonach Unternehmen als Wirtschaftseinheit definiert ist, die von einem Unternehmer<br />
geleitet wird � Unternehmer leitet und vertritt die Gesellschaft selbst (vgl. B/D/S Allg. Betriebswirtschaftslehre,<br />
Kap. 1, 2.3.2. (S. 41) � juristischen Begriff hierfür: Selbstorganschaft<br />
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