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Begleitende Übersichten zur PÜ Handels - Lehrstuhl Prof. Dr ...

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<strong>Dr</strong>. Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Übersichten</strong> <strong>zur</strong> <strong>Handels</strong>- und Gesellschaftsrecht – SS 2006<br />

VI. Beendigung der Gesellschaft<br />

GbR<br />

KÜNDIGUNG Einzelne Person betreibt Auflösung der<br />

Gesellschaft<br />

Kündigung durch den Gesellschafter § 723 I BGB<br />

§ 724 BGB<br />

Kündigung durch Gläubiger eines Gesellschafters § 725 BGB<br />

AUFLÖSUNG Aufgrund eines Ereignisses wir die<br />

Gesellschaft beendet<br />

Zeitablauf Nicht ausdrücklich geregelt, aber erwähnt<br />

§ 723 I S. 2 BGB<br />

Auflösungsbeschluss der Gesellschafter Nicht geregelt. So wie Gesellschaft<br />

� alle über Beendigung einig<br />

begründet, kann sie auch beendet werden<br />

Tod eines Gesellschafters § 727 I BGB<br />

Erreichen des Gesellschaftszwecks § 726 BGB<br />

Insolvenzverfahren gegen Gesellschafter eröffnet § 728 BGB<br />

Insolvenz der Gesellschaft - nicht geregelt<br />

- GbR aber insolvenzfähig<br />

VII. Zusammenfassende Übersicht<br />

GbR<br />

Rechtsfähigkeit §§ 718, 719 BGB<br />

� nur soweit rechtsfähig wie am Rechtsverkehr teilnimmt<br />

Geschäftsführung Gesamtgeschäftsführung,<br />

§ 709 BGB31 Umfang nicht geregelt<br />

Vertretung Gesamtvertretung, gds. dispositiv<br />

Umfang nicht geregelt<br />

Haftung unterscheide:<br />

- Außen-GbR - § 128 HGB<br />

analog<br />

- InnenGbR – problematisch 32<br />

Pflichten bei der - nach Auftragsrecht (§ 713 BGB (Sorgfaltsmaßstab: §§<br />

Geschäftsführung 276, beachte § 708 BGB)<br />

Wettbewerbsverbot Ableitung aus Treupflicht<br />

Kontrollrechte § 716 BGB<br />

Gewinn- und<br />

§§ 721, 722 BGB<br />

Verlustverteilung - keine Entnahmen<br />

- keine Gewinnverteilung vor Auflösung der Gesellschaft<br />

- Gewinn und Verlust nach Köpfen, § 722<br />

31 Wenn Einzelgeschäftsführung vereinbart, dann wie bei OHG Widerspruchsrecht (§ 711 BGB).<br />

Geschäftsführung in GbR ist im Vergleich <strong>zur</strong> OHG gewissermaßen spiegelverkehrt geregelt.<br />

32 Hier muss man auf die Lehre der Doppelverpflichtung <strong>zur</strong>ückgreifen. Aber das müssen Sie nicht beherrschen.<br />

35

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