Begleitende Übersichten zur PÜ Handels - Lehrstuhl Prof. Dr ...
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<strong>Dr</strong>. Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Übersichten</strong> <strong>zur</strong> <strong>Handels</strong>- und Gesellschaftsrecht – SS 2006<br />
(f) Ursächlichkeit des guten Glaubens<br />
- sog abstrakter oder generalisierter Vertrauensschutz.<br />
- es ist nicht erforderlich, dass derjenige, der sich auf § 15 I HGB<br />
beruft, konkret auf die Registereintragung vertraut oder diese<br />
ursächlich für den Vertragsschluss ist<br />
� dieser Punkt muss nicht näher geprüfte werden<br />
(anders als bei allgemeinen Rechtsscheinstatbeständen)<br />
(g) Rechtsfolge<br />
Als Rechtsfolge aus § 15 I HGB gewährt die h.M. 27 (BGH) dem<br />
gutgläubigen <strong>Dr</strong>itten ein Wahlrecht:<br />
- G kann sich daher entweder auf die durch die Fiktion des<br />
<strong>Handels</strong>registers veränderte Rechtslage oder<br />
- auf die tatsächliche Rechtslage berufen und N gemäß § 179 I<br />
BGB als Vertreterin ohne Vertretungsmacht in Anspruch nehmen.<br />
� G beruft sich darauf, dass der Prokurist war und damit mit<br />
Vertretungsmacht gehandelt hat<br />
� Gemäß § 15 I HGB wird fingiert, dass N Prokurist<br />
� Damit N behandelt wie Vertretet mir Vertretungsmacht<br />
� We des N wird dem V gemäß § 164 I S. 1 BGB zugerechnet<br />
� Einigung über V und G über Verkauf des Garagengrundstücks (+)<br />
d. Wirksamkeit der Einigung<br />
- Grundsätzlich kommt Vertrage bereits zustande, wenn zwei sich deckende<br />
Willenserklärungen vorliegen<br />
- Gemäß § 311b I S. 1 BGB bedarf der Vertrag der Beurkundung (vgl. § 128 BGB).<br />
Daher ist der Vertrag gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig, wenn die Form nicht beachtet<br />
wurde<br />
� Laut Sachverhalt hat Beurkundung stattgefunden<br />
� Einigung auch formwirksam<br />
� Vertrag wirksam zustande gekommen<br />
� G hat gegen V Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die Garagen<br />
2. Das Verhältnis zum allgemeinen Rechtsscheinstatbestand<br />
- § 15 I HGB gesetzliche Ausprägung des allgemeinen Rechtsgedankens, dass<br />
derjenige, der im Rechtsschein <strong>zur</strong>echenbar einen Rechtsschein setzt, auf den ein<br />
<strong>Dr</strong>itter vertraut, sich diesem Rechtsschein entsprechend behandeln lassen muss<br />
(siehe dazu oben § 3 IV 2)<br />
- Weitere bereits behandelte Ausprägungen diese Grundsatzes: Scheinkaufmann,<br />
Handlungsvollmacht, Ladenvollmacht<br />
3. Die Bedeutung des § 15 II HGB und Verhältnis zu § 15 I HGB<br />
a. Ausgangspunkt<br />
27 BGH NJW 1990, S. 638;<br />
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