23.12.2012 Aufrufe

Begleitende Übersichten zur PÜ Handels - Lehrstuhl Prof. Dr ...

Begleitende Übersichten zur PÜ Handels - Lehrstuhl Prof. Dr ...

Begleitende Übersichten zur PÜ Handels - Lehrstuhl Prof. Dr ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Dr</strong>. Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Übersichten</strong> <strong>zur</strong> <strong>Handels</strong>- und Gesellschaftsrecht – SS 2006<br />

(f) Ursächlichkeit des guten Glaubens<br />

- sog abstrakter oder generalisierter Vertrauensschutz.<br />

- es ist nicht erforderlich, dass derjenige, der sich auf § 15 I HGB<br />

beruft, konkret auf die Registereintragung vertraut oder diese<br />

ursächlich für den Vertragsschluss ist<br />

� dieser Punkt muss nicht näher geprüfte werden<br />

(anders als bei allgemeinen Rechtsscheinstatbeständen)<br />

(g) Rechtsfolge<br />

Als Rechtsfolge aus § 15 I HGB gewährt die h.M. 27 (BGH) dem<br />

gutgläubigen <strong>Dr</strong>itten ein Wahlrecht:<br />

- G kann sich daher entweder auf die durch die Fiktion des<br />

<strong>Handels</strong>registers veränderte Rechtslage oder<br />

- auf die tatsächliche Rechtslage berufen und N gemäß § 179 I<br />

BGB als Vertreterin ohne Vertretungsmacht in Anspruch nehmen.<br />

� G beruft sich darauf, dass der Prokurist war und damit mit<br />

Vertretungsmacht gehandelt hat<br />

� Gemäß § 15 I HGB wird fingiert, dass N Prokurist<br />

� Damit N behandelt wie Vertretet mir Vertretungsmacht<br />

� We des N wird dem V gemäß § 164 I S. 1 BGB zugerechnet<br />

� Einigung über V und G über Verkauf des Garagengrundstücks (+)<br />

d. Wirksamkeit der Einigung<br />

- Grundsätzlich kommt Vertrage bereits zustande, wenn zwei sich deckende<br />

Willenserklärungen vorliegen<br />

- Gemäß § 311b I S. 1 BGB bedarf der Vertrag der Beurkundung (vgl. § 128 BGB).<br />

Daher ist der Vertrag gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig, wenn die Form nicht beachtet<br />

wurde<br />

� Laut Sachverhalt hat Beurkundung stattgefunden<br />

� Einigung auch formwirksam<br />

� Vertrag wirksam zustande gekommen<br />

� G hat gegen V Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die Garagen<br />

2. Das Verhältnis zum allgemeinen Rechtsscheinstatbestand<br />

- § 15 I HGB gesetzliche Ausprägung des allgemeinen Rechtsgedankens, dass<br />

derjenige, der im Rechtsschein <strong>zur</strong>echenbar einen Rechtsschein setzt, auf den ein<br />

<strong>Dr</strong>itter vertraut, sich diesem Rechtsschein entsprechend behandeln lassen muss<br />

(siehe dazu oben § 3 IV 2)<br />

- Weitere bereits behandelte Ausprägungen diese Grundsatzes: Scheinkaufmann,<br />

Handlungsvollmacht, Ladenvollmacht<br />

3. Die Bedeutung des § 15 II HGB und Verhältnis zu § 15 I HGB<br />

a. Ausgangspunkt<br />

27 BGH NJW 1990, S. 638;<br />

25

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!