Begleitende Übersichten zur PÜ Handels - Lehrstuhl Prof. Dr ...
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<strong>Dr</strong>. Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Übersichten</strong> <strong>zur</strong> <strong>Handels</strong>- und Gesellschaftsrecht – SS 2006<br />
aa. eigene We<br />
bb. im fremden Namen � aus den Umständen (§ 164 I S. 2 BGB)<br />
cc. Mit Vertretungsmacht � könnte sich hier aus der Prokura ergeben<br />
(1) Wirksame Erteilung der Prokura - § 49 I HGB (+)<br />
(a) Prinzipal Inhaber eines <strong>Handels</strong>geschäfts<br />
(b) We des Prinzipals<br />
(c) § 53 I HGB verlangt Eintragung in das HR<br />
� das ist aber keine Voraussetzung für die Wirksamkeit<br />
(Eintragung nicht nicht konstitutiv, sondern deklaratorisch)<br />
� <strong>zur</strong> Bedeutung der Eintragung in das <strong>Handels</strong>register näher im<br />
Folgenden Kapitel § 5 „<strong>Handels</strong>register“<br />
(2) Vom Umfang der Prokura erfasst?<br />
- Wiederholung Grundsatz nach § 49 I HGB: „Prokura ermächtigt zu allen<br />
Arten von Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines<br />
<strong>Handels</strong>gewerbe mit sich bringt“<br />
- Beachte Einschränkung § 49 II HGB für Grundstücksgeschäfte<br />
> Veräußerung eines Grundstück (-) � es geht um Erwerb<br />
> Belastung eines Grundstücks � meint Einräumen einer Hypothek,<br />
Grundschuld o.ä. (-)<br />
� Einschränkung des § 49 II HGB greift nicht ein<br />
� Erwerb des Grundstück mit den Garagen vom gesetzlich<br />
vorgesehenen Umfang der der Vertretungsmacht erfasst<br />
(3) Aber Vertretungsmacht könnte dadurch entfallen sein, dass vor Abschluss<br />
des Geschäfts die Prokura widerrugen wurde<br />
- Allgemein: eine Vollmacht kann jederzeit ohne Angaben von<br />
Gründen widerrufen werden (Widerruf der Prokura betrifft nur die<br />
Vertretungsmacht, mit der Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses<br />
hat dieser nichts zu tun<br />
- Auch die Prokura kann jederzeit widerrufen werden (§ 52 I HGB)<br />
� Prokura wirksam widerrufen<br />
� Im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht entfallen<br />
(4) Publizitätswirkung des <strong>Handels</strong>registers nach § 15 I HGB : Fiktion der<br />
Vertretungsmacht im Außenverhältnis<br />
§ 15 I HGB: Solang eine in das Handelregister einzutragende Tatsache (a)<br />
nicht eingetragen oder bekanntgemacht ist (b), kann sie von demjenigen, in<br />
dessen Angelegenheiten (c) sie eintragen war, einem <strong>Dr</strong>itten nicht<br />
entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war (d)<br />
(a) Handelt es sich um eine „eintragungspflichtige Tatsache“? (+)<br />
� Gemäß § 53 III HGB muss das Eröschen der Prokura <strong>zur</strong><br />
Eintragung angemeldet werden<br />
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