Berufsrecht der Steuerberater: Möglichkeiten der - Bundesverband ...
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BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 10<br />
Praxishinweis: Vermeidbare Verwirrungen<br />
Wie sehr im vorliegenden Rechtsbereich mitunter Missverständnisse<br />
einfach fortgeschrieben und so durchaus<br />
vermeidbare Verwirrungen erzeugt werden, zeigen<br />
Esskandari/Schmitt in ihrer Anmerkung zu dem Urteil<br />
des OVG [27]. Sie verweisen darauf, <strong>Steuerberater</strong>n sei<br />
nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG eine gewerbliche Tätigkeit<br />
„verboten“. Darunter falle auch die „Auslagerung<br />
<strong>der</strong> Buchführung auf einen gewerblich Tätigen“. Sie<br />
stellen außerdem in Übereinstimmung mit <strong>der</strong> völlig<br />
herrschenden Meinung fest, dass die freie Mitarbeit<br />
eines Bilanzbuchhalters bei einem <strong>Steuerberater</strong> nach<br />
§ 7 BOStB zulässig ist.<br />
Wenn wir uns erinnern: Ein selbstständiger Bilanzbuchhalter<br />
ist – wie oben mit Blick auf die Rechtsprechung<br />
des BFH festgehalten – gewerblich tätig; insofern fällt<br />
<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch ins Auge. So hält denn auch das OVG<br />
NRW in eben dem besprochenen Urteil ausdrücklich<br />
fest, ein <strong>Steuerberater</strong> übe durch die bloße Beauftragung<br />
eines Gewerbetreibenden noch nicht selbst eine<br />
gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 57 Abs. 4 Nr. 1<br />
StBerG aus, denn er sei nur Kunde des Gewerbetreibenden.<br />
Das ist genau richtig! Wie sehr solche Verwirrungen<br />
zu falschen und pauschalen Schlussfolgerungen<br />
verleiten, wird sich im Folgenden noch zeigen.<br />
2. Sonstige Formen <strong>der</strong> „Zusammenarbeit“<br />
In den folgenden Passagen seines Urteils zu sonstigen<br />
Formen <strong>der</strong> Zusammenarbeit von <strong>Steuerberater</strong>n<br />
und (selbstständigen) Bilanzbuchhaltern<br />
findet das OVG zu verschiedenen Klarstellungen<br />
betreffend die Voraussetzungen und Kriterien für<br />
eine zulässige Zusammenarbeit. Diese Klarstellungen<br />
scheinen noch nicht immer in <strong>der</strong> Praxis<br />
des Zusammenwirkens zwischen selbstständigen<br />
„Kontierern“, Buchführungshelfern, Buchhaltern,<br />
geprüften Bilanzbuchhaltern und Steuerfachwirten<br />
auf <strong>der</strong> einen Seite und <strong>Steuerberater</strong>n auf <strong>der</strong><br />
an<strong>der</strong>en Seite angekommen zu sein. Letztlich<br />
prüft das OVG jedoch bezogen auf den ihm vorgelegten<br />
Fall aus <strong>der</strong> Praxis die von ihm dargelegten<br />
Kriterien gar nicht, son<strong>der</strong>n entscheidet nur<br />
pauschal. Es setzt sich damit nicht nur in Wi<strong>der</strong>spruch<br />
zu seinen eigenen Erwägungen, son<strong>der</strong>n<br />
auch zu <strong>der</strong> Entscheidung des OLG Nürnberg.<br />
2.1. Die zu erfüllenden Voraussetzungen/Kriterien<br />
Das OVG betont die Pflicht <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong><br />
zur eigenverantwortlichen Berufsausübung (§ 57<br />
Abs. 1 StBerG). Unter den in § 7 BOStB genannten<br />
Voraussetzungen sei es möglich, dass <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong><br />
Angestellte und freie Mitarbeiter beschäftige,<br />
die ihn dabei unterstützen, soweit diese<br />
seiner fachlichen Kontrolle unterworfen seien.<br />
Hinsichtlich „sonstiger Formen <strong>der</strong> Zusammenarbeit“<br />
sei, so das OVG, <strong>der</strong> Inhalt des Schreibens<br />
vom 16. 9. 1999 durch § 57 Abs. 1 StBerG gerechtfertigt.