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Berufsrecht der Steuerberater: Möglichkeiten der - Bundesverband ...

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BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 10<br />

Praxishinweis: Vermeidbare Verwirrungen<br />

Wie sehr im vorliegenden Rechtsbereich mitunter Missverständnisse<br />

einfach fortgeschrieben und so durchaus<br />

vermeidbare Verwirrungen erzeugt werden, zeigen<br />

Esskandari/Schmitt in ihrer Anmerkung zu dem Urteil<br />

des OVG [27]. Sie verweisen darauf, <strong>Steuerberater</strong>n sei<br />

nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG eine gewerbliche Tätigkeit<br />

„verboten“. Darunter falle auch die „Auslagerung<br />

<strong>der</strong> Buchführung auf einen gewerblich Tätigen“. Sie<br />

stellen außerdem in Übereinstimmung mit <strong>der</strong> völlig<br />

herrschenden Meinung fest, dass die freie Mitarbeit<br />

eines Bilanzbuchhalters bei einem <strong>Steuerberater</strong> nach<br />

§ 7 BOStB zulässig ist.<br />

Wenn wir uns erinnern: Ein selbstständiger Bilanzbuchhalter<br />

ist – wie oben mit Blick auf die Rechtsprechung<br />

des BFH festgehalten – gewerblich tätig; insofern fällt<br />

<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch ins Auge. So hält denn auch das OVG<br />

NRW in eben dem besprochenen Urteil ausdrücklich<br />

fest, ein <strong>Steuerberater</strong> übe durch die bloße Beauftragung<br />

eines Gewerbetreibenden noch nicht selbst eine<br />

gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 57 Abs. 4 Nr. 1<br />

StBerG aus, denn er sei nur Kunde des Gewerbetreibenden.<br />

Das ist genau richtig! Wie sehr solche Verwirrungen<br />

zu falschen und pauschalen Schlussfolgerungen<br />

verleiten, wird sich im Folgenden noch zeigen.<br />

2. Sonstige Formen <strong>der</strong> „Zusammenarbeit“<br />

In den folgenden Passagen seines Urteils zu sonstigen<br />

Formen <strong>der</strong> Zusammenarbeit von <strong>Steuerberater</strong>n<br />

und (selbstständigen) Bilanzbuchhaltern<br />

findet das OVG zu verschiedenen Klarstellungen<br />

betreffend die Voraussetzungen und Kriterien für<br />

eine zulässige Zusammenarbeit. Diese Klarstellungen<br />

scheinen noch nicht immer in <strong>der</strong> Praxis<br />

des Zusammenwirkens zwischen selbstständigen<br />

„Kontierern“, Buchführungshelfern, Buchhaltern,<br />

geprüften Bilanzbuchhaltern und Steuerfachwirten<br />

auf <strong>der</strong> einen Seite und <strong>Steuerberater</strong>n auf <strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>en Seite angekommen zu sein. Letztlich<br />

prüft das OVG jedoch bezogen auf den ihm vorgelegten<br />

Fall aus <strong>der</strong> Praxis die von ihm dargelegten<br />

Kriterien gar nicht, son<strong>der</strong>n entscheidet nur<br />

pauschal. Es setzt sich damit nicht nur in Wi<strong>der</strong>spruch<br />

zu seinen eigenen Erwägungen, son<strong>der</strong>n<br />

auch zu <strong>der</strong> Entscheidung des OLG Nürnberg.<br />

2.1. Die zu erfüllenden Voraussetzungen/Kriterien<br />

Das OVG betont die Pflicht <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong><br />

zur eigenverantwortlichen Berufsausübung (§ 57<br />

Abs. 1 StBerG). Unter den in § 7 BOStB genannten<br />

Voraussetzungen sei es möglich, dass <strong>der</strong> <strong>Steuerberater</strong><br />

Angestellte und freie Mitarbeiter beschäftige,<br />

die ihn dabei unterstützen, soweit diese<br />

seiner fachlichen Kontrolle unterworfen seien.<br />

Hinsichtlich „sonstiger Formen <strong>der</strong> Zusammenarbeit“<br />

sei, so das OVG, <strong>der</strong> Inhalt des Schreibens<br />

vom 16. 9. 1999 durch § 57 Abs. 1 StBerG gerechtfertigt.

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