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Berufsrecht der Steuerberater: Möglichkeiten der - Bundesverband ...

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BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 12<br />

2.2. Zu einzelnen Formen <strong>der</strong> Zusammenarbeit<br />

2.2.1. Was heißt überhaupt Zusammenarbeit?<br />

Das OVG spricht ganz pauschal und allgemein<br />

von „sonstigen Formen <strong>der</strong> Zusammenarbeit“<br />

von <strong>Steuerberater</strong>n und beispielsweise selbstständigen<br />

Bilanzbuchhaltern, definiert aber nicht, was<br />

es darunter versteht. Das Gericht grenzt hier nur<br />

vom Anstellungsverhältnis und von freier Mitarbeit<br />

ab. „Zusammenarbeit“ ist ein Oberbegriff für<br />

verschiedene Sachverhalte; in §§ 51 bis 53 BOStB<br />

werden entsprechend § 56 StBerG dazu<br />

– die Sozietät,<br />

– die Partnerschaftsgesellschaft,<br />

– Kooperationen und<br />

– Bürogemeinschaften<br />

genannt. Tatsächlich meint <strong>der</strong> Begriff „Zusammenarbeit“<br />

nach seinem Wortsinn „ein bewusstes<br />

Zusammenwirken bei <strong>der</strong> Verrichtung einer Tätigkeit<br />

zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels.“<br />

[28] Der Begriff „Zusammenarbeit“ hat demnach<br />

eine umfassende Bedeutung und geht deutlich<br />

weiter als die im StBerG und in <strong>der</strong> BOStB genannten<br />

Sachverhalte. Auch von daher verwun<strong>der</strong>n die<br />

pauschalen und undifferenzierten Ausführungen<br />

des OVG NRW zur Anwendung <strong>der</strong> von ihm benannten<br />

Kriterien auf den Oberbegriff „Zusammenarbeit“.<br />

Hierauf wird sogleich näher eingegangen.<br />

Praxishinweis: Das angebliche Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong><br />

Gleichberechtigung<br />

Gänzlich unverständlich wird es, wenn Hund in seiner<br />

Kurzkommentierung des OVG-Urteils behauptet, „Zusammenarbeit“<br />

könne „schon vom Wortsinn her nur<br />

zwischen gleichberechtigten Personen erfolgen, die<br />

sich als Partner gegenüberstehen“. [29] Woher er diese<br />

Erkenntnis zieht, begründet o<strong>der</strong> belegt Hund lei<strong>der</strong><br />

nicht. Sie ist auch ganz einfach falsch.<br />

Die Annahme, Partner in einer Freiberufler-Partnerschaftsgesellschaft<br />

seien per se gleichberechtigt, geht<br />

einfach an <strong>der</strong> Rechtswirklichkeit vorbei, wie zig solcher<br />

Verträge zwischen Junior- und Seniorpartnern<br />

o. Ä., die wir in unserem Berufsleben gesehen haben,<br />

ohne Weiteres gezeigt haben. Zudem ist es fragwürdig,<br />

ob es zwischen einem <strong>Steuerberater</strong> und einem Steuerbevollmächtigten<br />

o<strong>der</strong> zwischen einem Wirtschaftsprüfer<br />

und einem vereidigten Buchprüfer, die alle ausdrücklich<br />

in § 56 Abs. 2 StBerG genannt werden, zwingend<br />

eine gleichberechtigte Partnerschaft gibt. Da steht<br />

doch typischerweise schon das jeweilige Berufsverständnis<br />

dagegen. Dies muss hier sicherlich nicht näher<br />

erläutert werden.<br />

2.2.2. Klarer Fall: Separate Auftragsverhältnisse<br />

Wird ein <strong>Steuerberater</strong> für einen Mandanten tätig,<br />

<strong>der</strong> z. B. gleichzeitig einen selbstständigen<br />

geprüften Bilanzbuchhalter mit nach § 6 Nr. 4

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