Berufsrecht der Steuerberater: Möglichkeiten der - Bundesverband ...
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BC 7/10 – MS-Nr. 2010 01116 Seite 12<br />
2.2. Zu einzelnen Formen <strong>der</strong> Zusammenarbeit<br />
2.2.1. Was heißt überhaupt Zusammenarbeit?<br />
Das OVG spricht ganz pauschal und allgemein<br />
von „sonstigen Formen <strong>der</strong> Zusammenarbeit“<br />
von <strong>Steuerberater</strong>n und beispielsweise selbstständigen<br />
Bilanzbuchhaltern, definiert aber nicht, was<br />
es darunter versteht. Das Gericht grenzt hier nur<br />
vom Anstellungsverhältnis und von freier Mitarbeit<br />
ab. „Zusammenarbeit“ ist ein Oberbegriff für<br />
verschiedene Sachverhalte; in §§ 51 bis 53 BOStB<br />
werden entsprechend § 56 StBerG dazu<br />
– die Sozietät,<br />
– die Partnerschaftsgesellschaft,<br />
– Kooperationen und<br />
– Bürogemeinschaften<br />
genannt. Tatsächlich meint <strong>der</strong> Begriff „Zusammenarbeit“<br />
nach seinem Wortsinn „ein bewusstes<br />
Zusammenwirken bei <strong>der</strong> Verrichtung einer Tätigkeit<br />
zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels.“<br />
[28] Der Begriff „Zusammenarbeit“ hat demnach<br />
eine umfassende Bedeutung und geht deutlich<br />
weiter als die im StBerG und in <strong>der</strong> BOStB genannten<br />
Sachverhalte. Auch von daher verwun<strong>der</strong>n die<br />
pauschalen und undifferenzierten Ausführungen<br />
des OVG NRW zur Anwendung <strong>der</strong> von ihm benannten<br />
Kriterien auf den Oberbegriff „Zusammenarbeit“.<br />
Hierauf wird sogleich näher eingegangen.<br />
Praxishinweis: Das angebliche Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong><br />
Gleichberechtigung<br />
Gänzlich unverständlich wird es, wenn Hund in seiner<br />
Kurzkommentierung des OVG-Urteils behauptet, „Zusammenarbeit“<br />
könne „schon vom Wortsinn her nur<br />
zwischen gleichberechtigten Personen erfolgen, die<br />
sich als Partner gegenüberstehen“. [29] Woher er diese<br />
Erkenntnis zieht, begründet o<strong>der</strong> belegt Hund lei<strong>der</strong><br />
nicht. Sie ist auch ganz einfach falsch.<br />
Die Annahme, Partner in einer Freiberufler-Partnerschaftsgesellschaft<br />
seien per se gleichberechtigt, geht<br />
einfach an <strong>der</strong> Rechtswirklichkeit vorbei, wie zig solcher<br />
Verträge zwischen Junior- und Seniorpartnern<br />
o. Ä., die wir in unserem Berufsleben gesehen haben,<br />
ohne Weiteres gezeigt haben. Zudem ist es fragwürdig,<br />
ob es zwischen einem <strong>Steuerberater</strong> und einem Steuerbevollmächtigten<br />
o<strong>der</strong> zwischen einem Wirtschaftsprüfer<br />
und einem vereidigten Buchprüfer, die alle ausdrücklich<br />
in § 56 Abs. 2 StBerG genannt werden, zwingend<br />
eine gleichberechtigte Partnerschaft gibt. Da steht<br />
doch typischerweise schon das jeweilige Berufsverständnis<br />
dagegen. Dies muss hier sicherlich nicht näher<br />
erläutert werden.<br />
2.2.2. Klarer Fall: Separate Auftragsverhältnisse<br />
Wird ein <strong>Steuerberater</strong> für einen Mandanten tätig,<br />
<strong>der</strong> z. B. gleichzeitig einen selbstständigen<br />
geprüften Bilanzbuchhalter mit nach § 6 Nr. 4